rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 546,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 272,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.146,59 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.2.2012 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger

  1. alle weiteren materiellen Schäden aus dem Fahrradunfall vom 31.7.2010, M., C.straße in Höhe Hi. See, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
  2. alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Unfall, soweit unfallbedingt eine wesentliche Verschlechterung (Kniearthrose, Knieoperation, Knieersatz links) des derzeitigen auf dem Unfall beruhenden Gesundheitszustandes des Klägers eintritt, zu erstatten.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 23.1.2012 auf 6.000,00 EUR und ab 24.1.2012 auf 16.166,59 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Hundehalterin im Zusammenhang mit einem Fahrradunfall vom 31.7.2010 in M. in Anspruch.

Der Kläger fuhr am 31.7.2010 gegen 11.00 Uhr auf seinem Fahrrad auf der C.straße in Höhe H. See stadteinwärts.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihr Fahrzeug eingeparkt und die Straße vor dem Kläger überquert habe. Als die Beklagte auf dem Gehweg (rechts vom Kläger) gewesen sei sei unvermittelt ihr Hund von links über die Straße und in das vordere Rad des klägerischen Fahrrads gerannt. Der Kläger habe zwar sein Fahrrad noch abgebremst, sei aber mit dem Rad nach links umgekippt und mit dem linken Bein hart auf dem Boden aufgekommen. Der Kläger habe sich durch das starke Abfedem mit dem linken Bein eine komplexe Tibiakopf-Fraktur am linken Kniegelenk zugezogen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR zustehe. Er macht daneben als materielle Schäden (4.166,59 EUR) einen Haushaltsführungsschaden, nicht erstattete Arzt- und Behandlungskosten, Verdienstausfall und Fahrtkosten geltend und begehrt die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (546,69 EUR) auch für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung (272,87 EUR).

Der Kläger beantragt zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 546,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen weiteren Betrag in Höhe von 4.166,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

    1. alle weiteren materiellen Schäden aus dem Fahrradunfall vom 31.7.2010, M., C.straße in Höhe H. See, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
    2. alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Unfall, soweit unfallbedingt eine wesentliche Verschlechterung (Kniearthrose, Knieoperation, Knieersatz links) des derzeitigen auf dem Unfall beruhenden Gesundheitszustandes des Klägers eintritt, zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass der Kläger den Unfall mitverschuldet habe. Der Kläger sei als ambitionierter Mountainbike-Fahrer deutlich schneller gefahren als die von ihm angegebenen 20 km/h, da es andernfalls zu dem Unfall und der Schwere der Verletzung nicht gekommen wäre. Gerade die vom Kläger angegebenen Verletzungen würden darauf hindeuten, dass er weit schneller gefahren sei als die angegebenen 20 km/h. Das geltend gemachte Schmerzensgeld hält die Beklagte für weit überhöht.

Das ...

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