Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß der Kautionsverzinsung in Formularmietvertrag
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Formularvertragliche Ausschluß der kautionsverzinsung im 1978 vereinbarten Mietvertrag ist unwirksam.
Zitierung: Anschluß BGH, 1982-07-08, VIII ARZ 3/82, BB 1982, 1510; BayObLG München, 1981-02-09, Allg Reg 126/80, NJW 1981, 994 und LG Nürnberg-Fürth, 1986-02-14, 7 S 4145/85, WuM 1988, 158). Die entsprechende Klausel in einem 1978 geschlossenen Mietvertrag ist daher unwirksam, denn ein Mieter konnte ab 1972 (nach gefestigter Rechtsprechung) davon ausgehen, daß die Kaution verzinslich angelegt wird.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Streitig ist zwischen den Parteien, ob die vom Kläger geleistete Mietkaution zu verzinsen ist, obwohl sie nach Ziffer 13 des Zusatzvertrages v. 9.2.1978 zum Mietvertrag selben Datums unverzinslich sein sollte.
Die Kammer ist der Auffassung, daß der Ausschluß der Verzinsungspflicht für die Kaution gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt und damit unwirksam ist.
Bei dem fraglichen Zusatzvertrag zum Mietvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG, denn es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen i.S. der genannten Vorschrift, die gemäß § 2 AGBG zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und des Zusatzvertrages war das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits in Kraft, so daß die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vertragsklausel an § 9 AGBG zu messen ist. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Damit ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, welche Funktion der Leistung einer Mietkaution zukommt.
Nach der Rechtsprechung des BGH und des BayObLG, der sich die Kammer anschließt, entspricht es dem Wesen der Kaution, daß diese nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern als bloße Sicherheit für den Vermieter dienen soll. Die Kaution ist danach deshalb grundsätzlich zu verzinsen, weil durch Überlassung der Sicherheitsleistung ein Nutzungspfandrecht begründet und hieraus unter entsprechender Anwendung der §§ 1213, 1214 BGB eine Pflicht zur Verzinsung der Kaution hergeleitet wird (vgl. BGH RE v. 8.7.1982 BB 1982, 1510 (= WM 1982, 240)). Das BayObLG begründet die Verzinsungspflicht zusätzlich mit dem Hinweis auf die treuhänderische Stellung des Vermieters (vgl. BayObLG RE v. 9.2.1981 NJW 1981, 994 (= WM 1981, 82)). Danach entspricht dem Recht des Vermieters auf Nutzung auch seine Pflicht, die Vermögensinteressen des Mieters wahrzunehmen, d.h. aus der Kaution die ihm nach Sachlage zumutbaren und üblichen Nutzungen, das sind die marktüblichen Sparzinsen bei gesetzlicher Kündigungsfrist, an den Mieter abzuführen.
Der formularmäßige Ausschluß der Verzinsung widerspricht danach dem Wesen und Leitbild der Kaution, deren Zweck auf Leistung einer Mietsicherheit beschränkt ist, benachteiligt den Mieter unangemessen und führt zu einer dem Wesen der Kaution nicht entsprechenden Bereicherung des Vermieters. Die Kammer verkennt zwar in diesem Zusammenhang nicht, daß die Frage der Verzinsbarkeit der Mietkaution lange Zeit in Literatur und Rechtsprechung umstritten war und in der Praxis früher auch häufig nicht erfolgte. Wie der BGH aber in dem oben genannten RE ausführt, konnte ein Mieter ab 1972 davon ausgehen, daß die Kaution vom Vermieter verzinslich angelegt wird (vgl. dazu auch LG Nürnberg-Fürth in WM 1988, 158; LG Frankfurt WM 1986, 336.
Nachdem die Höhe der Zinsen für die Zeit von der Hingabe der Kaution bis zum 31.12.1982, um die es in der Berufung geht, unstreitig ist, waren dem Kläger über die vom AG bereits zuerkannten 349,52 DM hinaus antragsgemäß weitere 774,94 DM zuzusprechen.
Fundstellen