Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 30.11.2021; Aktenzeichen 1294 C 10771/21 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 30.11.2021, Az. 1294 C 10771/21 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.429,10 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab 21.07.2021 zu bezahlen.
1.1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts … ist, soweit es nicht abgeändert wurde, im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 442.185,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als ehemaliger Verwalterin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 423.145,96 EUR wegen verschiedener Pflichtverletzungen aus dem Verwaltervertragsverhältnis im Zusammenhang mit Beschlüssen aus insgesamt 5 Eigentümerversammlungen. Weiter begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten des Rückbaus einer außenseitigen Befahranlage auch an der Nordfassade und an der Ost- und Westseite im Innenhof des Hochhauses … zu erstatten, die aufgrund eines nach ihrer Fertigstellung für ungültig erklärten Beschlusses erbaut worden ist.
Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des wechselseitigen Parteivorbringens sowie der Antragstellungen erster Instanz zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts … vom 30.11.2021 (Bl. 70/92 d. A.) Bezug genommen. Ergänzend und teils klarstellend ist folgendes auszuführen:
Klägerin ist die rubrizierte Wohnungseigentümergemeinschaft … in …, die aus mehreren Gebäuden besteht. Verwalter ist derzeit die ….
Die Beklagte war bis einschließlich 31.12.2019 Verwalterin der Klägerin, ursprünglich vor Umfirmierung unter dem Namen … (Bl. 104 d.A.).
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 07.02.2001, Urkunde URNr. … des Notars … (Anlage K 1) sowie Nachträgen vom 27.02.2001, 10.04.2001 und 30.04.2001.
Gemäß Ziffer I. 2. 1 der Teilungserklärung vom 07.02.2001 sollte auf dem gemeinschaftlichen Grundstück Flur Nr. … der Gemarkung … eine Eigentumswohnanlage gebildet werden, bestehend aus einem bereits errichteten Bestand sowie weiteren etwaigen Bauvorhaben (Aufstockung des Bestands, Erweiterung der Tiefgarage, weitere Gebäude). Der in Ziffer I. 2. 1 der Teilungserklärung vom 07.02.2001 erwähnte bereits errichtete Bestand besteht aus einem Hochhaus mit 15 Geschossen, in dem sich 112 Wohnungen befinden (postalische Anschrift: …), einem Flachbau mit 3 Geschossen, in dem sich 44 Wohnungen befinden (postalische Anschrift: …), sowie einer Tiefgarage mit 96 Stellplätzen.
Die Gemeinschaftsordnung (GemO) als Anlage 3 zur Teilungserklärung vom 07.02.2001 enthält unter anderem folgende Regelungen:
„IX. „Wohnungseigentümerversammlung”
[…]
2. Die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung erfolgt durch den Verwalter mittels schriftlicher Einladung an die dem Verwalter zuletzt bekannt gegebene Anschrift der einzelnen Wohnungseigentümer, unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die ordentliche Wohnungseigentümerversammlung ist einmal jährlich, mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, einzuberufen. Der Verwalter kann weitere außerordentliche Wohnungseigentümenversammlungen, nach Bedarf, mit einer Frist von 4 Wochen oder aus wichtigem Grund mit einer Frist von 3 Tagen, einberufen. Der Tag der Absendung der Ladung und der Versammlungstag werden dabei nicht mitgerechnet. […]
X. Verwaltungsbeirat
Die Eigentümergemeinschaft soll in der ersten Eigentümerversammlung einen Verwaltungsbeirat wählen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf Mitgliedern. Mitglied des Verwaltungsbeirats kann nur ein Wohnungseigentümer werden. […]
XVIII. Getrennte Abrechnungsgemeinschaften
1. Es sollen getrennte Abrechnungsgemeinschaften gebildet werden, und zwar
a) für die Wohnungen, die das Hochhaus … bilden samt den Hobby- und Kellerräumen sowie einschließlich der Wohnungen, die durch eine etwaige Aufstockung entstehen,
b) die Wohnungen in den 5 Häusern …, samt Hobby- und Kellerräumen einschließlich den Wohnungen, die durch eine eventuelle Aufstockung entstehen,
c) für die Tiefgarage einschließlich der bei einer Erweiterung entstehenden Stellplätze,
d) und, sobald errichtet, für die Gebäudlichkeiten, die auf dem Teilungsgrundstü...