Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 28.11.2012; Aktenzeichen 482 C 13480/12)

 

Tenor

I. Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 28.11.2012 wird aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der erstinstanziellen endentscheidung vorbehalten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Nach §§540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, dagegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas Putzo, ZPO, 33. Auflage, §540 Rn. 5 m.w.N.).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache gemäß §43 Nr. 1 WEG handelt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung wurde gemäß §§517, 519 ZPO frist- und normgerecht und unter Beachtung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß §538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, da die Abweisung der Klage als unzulässig – die die Kammer zunächst dem Amtsgericht folgend ebenfalls für rechtlich zutreffend erachtet hat, vgl. Hinweis gemäß §522 Abs. 2 ZPO vom 27.02.2013 – nicht mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der zugrundelegenden Rechtsfrage zu vereinbaren ist.

Der Rechtsprechung des BGH folgend war deshalb das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zurück zu verweisen:

Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, im Sinne des Art. 1 Nr. 2 BaySchlG.

In derartigen Streitigkeiten kann vor dem Amtsgerichten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Schlichtungsversuch unternommen haben.

Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Voraussetzungen des Art. 1 BaySchlG nicht nur bei der Erhebung einer entsprechenden Klage vor den Amtsgerichten, sondern auch dann, wenn wie hier- eine Verweisung vom Landgericht, wo die Klage erhoben worden war, an das Amtsgericht stattgefunden hat, vorliegt.

Der BGH hat dieser Auffassung in einem vergleichbaren Fall betreffend das nahezu gleichlautende baden-württembergische Schlichtungsgesetz, in der Entscheidung VI ZR 151/12 eine klare Absage erteilt. Im genannten Urteil vom 30.04.2013 hat der BGH entschieden, dass die Bestimmung des §1 Abs. 1 Satz 1 SchlG Baden Württemberg nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des Streitwerts zunächst vor dem Landgericht erhoben wird und dieses dem Rechtsstreit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß §281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist.

Der BGH hebt insbesondere darauf ab, dass der Wortlaut der Norm, der ausdrücklich von der Erhebung der Klage spricht, nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden kann, dass das Schlichtungsverfahren auch dann vorgeschrieben ist, wenn eine Klage aufgrund unzutreffender Streitwertermittlung zunächst vor dem Landgericht erhoben wird; dies führe zu unerwünschten prozessualen Unklarheiten (BGH a.a.O., zitiert bei Juris Rn. 6).

Demzufolge wird eine beim Landgericht ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig erhobene Klage nicht nachträglich dadurch unzulässig, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß §281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verwiesen wird (BGH a.a.O., zitiert bei Juris Rn. 8; Zöller-Greger, ZPO, §281 Rn. 15 a; Zöller-Hessler, ZPO, §15 a EGZPO, Rn. 18).

Die Verweisung gemäß §281 ZPO erhalte die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits; frühere Prozesshandlungen wirkten wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens fort.

Eine andere Beurteilung führe dazu, dass die Bestimmung des §281 ZPO in diesen Fällen ihres Sinnes beraubt würde. Zweck der Regelung sei es, im Interesse der Prozessökonomie einer Verzögerung und Verteuerung der Verfahren durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorzubeugen und die Vorteile der Rechtshängigkeit zu sichern (BGH FamRZ 1988, 943).

Dieser Zweck werde verfehlt, wenn sich der Anwendungsbereich des §1 Abs. 1 Satz 1 Schlichtungsgesetz Baden Württemberg auf die Fälle erstrecke, in denen der Rechtsstreit von dem Landgericht gemäß §281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verwiesen werde. Denn da das Schlichtungsverfahren der Klageerhebung vorausgehen müsse und nicht nachgeholt werden könne (BGH Senatsurteil vom 23.11.2004 – VI ZR 336/03; vom 13.07.2010 – VI ZR 111/09) müsste die Klage in diesen Fällen ausnahmslos als unzulässig abgewiesen werden.

Der BGH weist weiter darauf hin, dass gerade in den Fällen des §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchlG Baden Württemberg nicht immer im Vorfeld klar erkannt werden könne, ob die Klage richtigerweise beim Amtsgericht e...

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