Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 08.04.2009; Aktenzeichen 485 C 1362/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 8.4.2009 wird dieses aufgehoben.

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.10.2008 zu TOP 6 d wird hinsichtlich der Aufnahme des Sollbetrags der Zuführungen zur Rücklage Wohnungen im Ausgabenteil und der Darstellung der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage Wohnungen im Teil „Erweiterte Bankstandsrechnung 2004” jeweils für Gesamt- und Einzelabrechnungen für ungültig erklärt. Er wird ebenfalls hinsichtlich der Positionen „Einzelbelastung Gerätemitbenutzung” und „Einnahmen Gerätemitbenutzung” jeweils in der Gesamt- und in den Einzelabrechnungen für ungültig erklärt.

II. Im Übrigen werden Antrag und Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.890,40 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540, Rz. 4 mwN).

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n.F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 43 Nr. 4 WEG handelt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Der hier angefochtene Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamt- und der Jahreseinzelabrechnungen 2004 war nur hinsichtlich der Aufnahme des Sollbetrags der Zuführungen zur Rücklage Wohnungen im Ausgabenteil und der Darstellung der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage Wohnungen im Teil „erweiterte Bankstandsrechnung 2004”, sowie hinsichtlich der Positionen „Einzelbelastung Gerätemitbenutzung” und „Einnahmen Gerätemitbenutzung” für ungültig zu erklären. Im Übrigen war die amtsgerichtliche Entscheidung zu bestätigen, insbesondere was die Ablehnung der Gesamtungültigerklärung der angefochtenen Jahresabrechnung betrifft. Im Einzelnen begründet sich die Abänderung und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung wie folgt, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:

1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.10.2008 zu TOP 6 d war hinsichtlich der Aufnahme des Sollbetrags der Zuführung zur Rücklage Wohnungen im Ausgabenteil und auch was die Darstellung der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage Wohnungen im Teil „erweiterte Bankstandsrechnung 2004” betrifft, für ungültig zu erklären; insoweit war der Berufung der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen. Im Einzelnen gilt hierfür folgendes:

a) Unstreitig stellt der Ansatz einer Summe von 20.000,– EUR im Ausgabenteil der angefochtenen Jahresabrechnung unter der Bezeichnung „Zuführung zur Rücklage Wohnungen” insofern eine fiktive Ausgabe dar, als es sich zwar um geschuldete, insgesamt tatsächlich jedoch nicht geleistete Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage gehandelt hat. Es ist nunmehr höchst richterlich anerkannt, dass eine derartige Vorgehensweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 4.12.2009, ZMR 2010, 300 ff, nicht nur klargestellt, dass selbst tatsächlich erfolgte Zahlungen der Wohnungseigentümer im betreffenden Abrechnungsjahr auf die Instandhaltungsrücklage nicht als Behandlung als Ausgabe in der Jahresabrechnung anzusetzen sind, wenn die eingegangen Zahlungen vom allgemeinen Konto der Gemeinschaft auf ein davon getrenntes Rücklagenkonto weitergeleitet werden. Er hat dies erst recht für den Ansatz des Sollbetrages verworfen, da geschuldete, jedoch tatsächlich nicht geleistete Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage nicht auf ein Rücklagenkonto weitergeleitet werden können, weil sie der Gemeinschaft tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Der BGH hat dies als den allgemeinen Grundsätzen der Jahresabrechnung widersprechend angesehen, da eine derartige Vorgehensweise für den Wohnungseigentümer nicht mehr ohne sachkundige Unterstützung nachvollziehbar sei und irreführend sei (vgl. insgesamt BGH, aaO).

b) Da vorliegend die Jahresabrechnung auch im Teil „erweiterte Bankstandsrechnung 2004” ausdrücklich mitbeschlossen wurde, hat sich die soeben dargestellte Ungültigerklärung auch auf die in der erweiterten Bankstandsrechnung 2004 genannte Position „Zuführung zur Instandhaltungsrücklage Wohnungen” in Höhe von 20.000,– EUR zu erstrecken. Das Berufungsgericht verkennt dabei nicht, dass es sich gerade bei dieser Position um die notwendige, die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung garantierende Abgrenzung handelt, die rechnerisch dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich bei der Behandlung der Einzahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage und die Weiterleitung auf ein davon getrenntes Konto insgesamt nur um einen buchungstech...

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