Tenor
URTEIL
In dem Rechtsstreit ###
erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer, durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2004 folgendes Endurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 6.828,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.12.2003 zu zahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 5.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.12.2003 zu zahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger machen Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Beklagten wegen mangelhafter ärztlicher Aufklärung bei der Behandlung ihrer Tochter ... geltend.
Die am 25.02.1979 geborene Tochter der Kläger, Frau ..., befand sich beim Beklagten in ärztlicher Behandlung und ist nach einer Bauchdeckenplastik-Operation am 09.07.2001 kollabiert und am 10.07.2001 verstorben.
Die Patientin ... stellte sich in Begleitung ihrer Mutter, der Klägerin zu 1), erstmals am 23.01.2001 in der Praxis des Beklagten vor. Bei einer Körpergröße von 165 cm wog die Patientin zu diesem Zeitpunkt 88 kg. Sie litt insbesondere unter massiven Fettschürzen im Bauchbereich. Die Patientin nahm seit ihrem, 14. Lebensjahr die Pille ein und rauchte zu diesem Zeitpunkt etwa 10 Zigaretten pro Tag.
Der Beklagte führte eine gynäkologische Untersuchung mit Krebsabstrich durch. Anschließend wurde auf Wunsch der Patientin über die Möglichkeit einer Korrektur der Bauchdecke durch eine Bauchdeckenplastik-Operation gesprochen. Dabei erläuterte der Beklagte in einem 15-minütigen Gespräch insbesondere die Vorgehensweise bei einer solchen Operation sowie deren Umfang und mögliche Risiken. Der Beklagte vermerkte dieses Gespräch in seiner Patientenkarteikarte mit dem Stichwort "Risikoberatung". Ferner empfahl er, die Zusage der Kostenübernahme durch die Krankenkasse einzuholen.
Nachdem die Kostenzusage der Krankenkasse erteilt. worden war, wurde Frau ... am 03.07.2001 erneut in Begleitung der Klägerin zu 1) in der Praxis des Beklagten vorstellig. Es wurde abermals ein 30-minütiges Gespräch über den geplanten operativen Eingriff geführt, das vom Beklagten in der Patientenkarteikarte mit dem Stichwort "Konfliktberatung" dokumentiert wurde. Im Anschluss an dieses Gespräch unterzeichnete Frau ... einen Einwilligungsbogen für die vorgesehene Operation, der mit den als Anlagenkonvolut K 1 in Kopie vorgelegten Behandlungsunterlagen des Beklagten eingereicht wurde und auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird. Als Risiken sind in dem Einwilligungsformular genannt: Entzündungen, Schwellungen, Gewebsverhärtungen, Hautverfärbungen, Infektionen sowie übermäßige Narbenbildung. Weiter enthält das Einwilligungsformular den Passus: "Das allgemeine und gegebenenfalls in meiner Person liegende Risiko, welches bei jedem ärztlichen Eingriff besteht, ist mir bekannt". Ein zusätzliches Beratungsgespräch fand am selben Tag gegen 20.00 Uhr in Anwesenheit des damaligen Assistenzarztes, Herrn ... in der ... statt.
Am 08.07.2001 wurde die Patient in ... schließlich stationär in der ..., in der der Beklagte Belegarzt ist, aufgenommen. Um 15.15 Uhr wurde die Patientin durch die Assistenzärztin Frau ... untersucht, die zeitgleich den Dokumentationsbogen Chirurgie, der ebenfalls mit Anlagenkonvolut K 1 vorgelegt wurde und auf den ebenfalls wegen seines Inhalts Bezug genommen wird, ausgefüllte. Insbesondere ist in dem Dokumentationsbogen Chirurgie vermerkt, dass die Patientin 10 Zigaretten pro Tag rauchte sowie die Pille nahm.
Ebenfalls am 08.07.2001 gegen 16.30 Uhr führte der Beklagte in Anwesenheit von Frau ... neuerliches Gespräch mit der Patientin ... über die Risiken und den Umfang der Operation. Das Aufklärungsgespräch wurde von Frau ... mit der handschriftlichen Erklärung bestätigt: "Ich wurde am 08.07.2001 durch ... über die möglichen Risiken und Nebenwirkungen einer Bauchdeckenplastik, insbesondere Kelloidbildung, störende bzw. unschöne Narbenbildung sowie Wundinfektion aufgeklärt."
Weiter fand am 08.07.2001 gegen 19.30 Uhr ein Aufklärungsgespräch zwischen der Patientin ... und der verantwortlichen Chefanästhesistin Frau ... statt. Anlässlich dieses Gespräches wurde der Narkoseaufklärungsbogen, der wiederum mit Anlagenkonvolut K 1 vorgelegt wurde und auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird, von Frau ... ausgefüllt und unterzeichnet. In dem Narkoseaufklärungsbogen ist handschriftlich vermerkt "Thromboserisiko durch Pille und Nikotin besprochen, Patientin wünscht Operation jetzt".
Nach der am Morgen des 09.07.2001 durchgeführten Operation kollabierte die Patientin ... gegen 18:99 Uhr bei einem Toilettengang. Im Anschluss der auf den Zusammenbruch folgenden Stabilisierungsmaßnahmen war sie zunächst ansprechbar und orientiert, kollabierte jedoch Minuten später erneut. Durch die daraufhin e...