Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 23.03.2001; Aktenzeichen 451 C 28013/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 23.3.2001 in Ziffer I dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt, wird an die Klägerin 3.304,03 DM nebst 9,42 % Zinsen hieraus seit 29.9.2000 zu bezahlen und im übrigen die Klage abgewiesen wird.
Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Von den Kosten der 1. Instanz tragen in Abänderung von Ziffer II. des Enturteils des Amtsgerichts München vom 23.3.2001 die Klägerin 4/25 und die Beklagte 21/25.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts vom 23.3.2001 ist in Höhe eines Betrages von 3.304,03 DM begründet und im übrigen unbegründet.
Die Beklagte schuldet aus den verfahrensgegenständlichen Nebenkosten Abrechnungen für die Zeiträume
5/97 bis 9/97
10/97 bis 9/98 und
10/98 bis 9/99
unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen insgesamt einen Betrag von noch 3.304,03 DM. Die Differenz von 662,52 DM zum Klagebetrag folgt aus vorgenommenen Abzügen wegen für die genannten Abrechnungszeiträume überhöht in Ansatz gebrachter Hausmeister- und Reinigungskosten. Im einzelnen gilt dazu folgendes:
Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der von der Klagepartei im Berufungsverfahren vorgenommenen Erläuterung und Aufschlüsselung nunmehr nachvollziehbare Nebenkostenabrechnungen vorliegen und die daraus geltend gemachten Forderungen damit fällig sind.
Soweit die Beklagte Einwendungen hinsichtlich der auf die oben genannten 3 Abrechnungszeiträume, bezogenen Abrechnungen aufgeführten Positionen Grundsteuer und Wasserversorgung erhoben hatte, hat sie diese Beanstandungen zuletzt mit Erklärung im Schriftsatz vom 14.9.2001, (Kosten der Wasserversorgung) sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 9.10.2001 (Grundsteuer) nicht mehr aufrechterhalten.
Zu den in den oben genannten Abrechnungen jeweils in Ansatz gebrachten Kosten für Müllentsorgung, insbesondere zu dem von der Beklagten beanstandeten Verteilerschlüssel nach qm-Nutzfläche bzw. qm-Wohnfläche gelangt die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Wolfgang Blank und Reinhard Wilsing zu dem Ergebnis, dass die Aufteilung der Kosten der Müllentsorgung nach anteiligen Flächen als sachgerecht anzusehen ist.
In der Rechtsprechung und Literatur werden die insoweit in Betracht kommenden Umlegungsmaßstäbe insbesondere nach anteiliger Fläche, Anzahl der dem jeweiligen Mietobjekt zuzordnenden Müllgefäße oder nach Personenzahl umfangreich erörtert (vgl. Rz 261 ff Sternel, Mietrecht, Kommentar, 7. Auflage; NZM 1998, 457 ff Both: Umlage von Müllgebühren auf den Mieter von Wohnraum; Rz 26 zu § 4 MHG Münchener Kommentar, Schuldrecht, besonderer Teil, 3. Aufläge). Grundsätzlich ist anerkannt, dass insbesondere auch bei gemischt genutzten Anwesen Betriebskosten soweit als möglich nach tatsächlichem der jeweiligen Mieteinheit zuzuordnenden Verbrauch zu erfassen sind. Im vorliegenden Fall liegt zwar unstreitig eine gemischte Nutzung des Anwesens in der Weise vor, dass auch eine gewerbliche Vermietung im Umfang von 4 Läden und 8 Büros erfolgt. Wenn trotz der teilweise gewerblichen Nutzung die Müllentsorgung hier im Weg gemeinsamer Container, die sowohl von den Bewohnern als auch den gewerblichen Nutzern beschickt werden, erfolgt erachtet die Kammer eine solche Handhabung, insbesondere auch unter Berücksichtigung eines sonst erforderlichen zusätzlichen Platzbedarfes hier als sachgerecht. Nachdem der Zeuge Reinhard Wilsing angegeben hat, dass die Entsorgung des Papiermülls bei gemischter Nutzung ohnehin kostenlos erfolgt, sieht die Kammer mangels weiterer Darlegung zu für die gewerblichen Einheiten hier zusätzlich anfallenden Restmülls gegenüber den Wohneinheiten die gemeinsame Entsorgung und Aufteilung der Kosten nach Nutz- bzw. Wohnflächen als sachgerechtes und mangels Erfassung des konkreten Verbrauchs Billigkeitserwägungen entsprechendes Kriterium der Kostenerfassung.
Hinsichtlich der Kosten für Hausmeister und Hausreinigung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den 3 oben genannten Abrechnungszeiten für den Wohnflächenanteil der Beklagten von 38,34 qm in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von
5/97–9/97 von 338,17 DM (112,43 DM + 225,74 DM)
10/97–9/98 von 785,59 DM (297,27 DM + 488,32 DM)
10/98–9/99 von 739,56 DM (280,41 DM + 459,15 DM)
nicht in vollem Umfang als erforderlich anzusehen sind und damit auch nicht in voller Höhe bei der Berechnung des von der Beklagten zu übernehmenden Anteils zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Klägerin als Vermieterin nur solche Kosten in der Abrechnung der Betriebskosten berechtigt in Ansatz bringen kann, die bei gewissenhafter Abwägung aller ...