Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Räumungsklage, zur angemessenen Räumungsfrist
Orientierungssatz
1. Ist ein (Mit-) Mieter gar nicht erst in die angemietete Wohnung eingezogen und hat der Vermieter hiervon Kenntnis, so fehlt einer Räumungsklage das Rechtsschutzbedürfnis (vergleiche OLG Schleswig, 1982-06-25, 6 RE-Miet 1/82, NJW 1982, 2672).
2. Auch bei einer fristlosen Kündigung kann der Vermieter in der Regel nicht davon ausgehen, daß der Mieter sofort räumt, sondern hat davon auszugehen, daß dieser die hierfür erforderlichen Vorbereitungen treffen muß. Deshalb ist dem Mieter zur Räumung eine Frist von einer Woche ab Zugang des Kündigungsschreibens zuzubilligen (vergleiche AG Hamburg, 1986-07-03, 37b C 624/85, WuM 1986, 337).
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Am 20.12.1986 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 2) einen Mietvertrag, den auch die Beklagte zu 1), die Mutter des Beklagten zu 2), mit unterzeichnet hat. Diese ist jedoch nie in die streitgegenständliche Wohnung eingezogen, die sonach vom Beklagten zu 2) allein bewohnt wurde.
Unter dem 6.9.1988 wurde beiden Beklagten fristlos wegen unpünktlicher Mietzahlung gekündigt, wobei die Kündigung an die Beklagte zu 1) an deren Anschrift in O. gerichtet war und auch dort zuging. Die Kündigungsschreiben sind nicht vor dem 7.9.1988 zugegangen. Die Beklagten wurden aufgefordert, die Wohnung unverzüglich zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Mit Schriftsatz v. 7.9., eingegangen beim AG am 12.9.1988 erhob der Kläger Räumungsklage, die den Beklagten am 22.9. bzw. 23.9.1988 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz v. 19. 10., eingegangen am 20. 10.1988, erkannte der Beklagte zu 2) den Räumungsanspruch an. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) wurde Klageabweisung beantragt mit der Begründung, daß diese nie in der Wohnung gewohnt habe und den Vertrag nur unterzeichnet habe, um dem Kläger eine Gewähr für die Mietzinszahlung zu geben.
Am 30.9.1988 wurde die Wohnung geräumt und an den Kläger herausgegeben.
Im Termin vom 25.10.1988 erklärten die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluß vom 6.12.1988 legte das AG die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auf. Die Beklagten legten hiergegen sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, daß hinsichtlich des Beklagten zu 2) die Grundsätze des § 93 ZPO Anwendung finden müßten und die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage von Anfang an unbegründet bzw. unzulässig gewesen sei, weil sie nie in der Wohnung gelebt habe, sie daher auch nicht räumen könne. Die Beklagten beantragten, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels, weil der Beklagte zu 2) Anlaß zur Klageerhebung gegeben habe, nachdem er erst am 30.9.1988 ausgezogen sei und die Beklagte zu 1) als Mieterin auch zur Herausgabe verpflichtet sei.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel ist auch zum Teil begründet.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei sind die allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechtes, wie sie sich aus § 91 bis 97 ZPO ergeben, heranzuziehen, so daß insbesondere der die Kosten voll trägt, der voraussichtlich unterlegen wäre. In diesem Zusammenhang ist aber im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung nach herrschender Meinung auch der Grundgedanke des § 93 ZPO mit heranzuziehen.
Was die Beklagte zu 1) anbelangt, so wäre der Kläger hier unterlegen und somit kostentragungspflichtig. Der RE des OLG Schleswig v. 25.6.1982 (NJW 1982, 2672 (= WM 1982, 264)) trifft auch auf vorliegenden Fall zu, wo ein Mitmieter gar nicht erst in die Wohnung eingezogen ist und der Vermieter hiervon auch Kenntnis hatte. Einer derartigen Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kammer ist an diesen RE gebunden und hat auch ihre ständige Rechtsprechung danach ausgerichtet.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist zu prüfen, ob dieser im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 93 ZPO Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat.
Auch bei einer fristlosen Kündigung kann der Vermieter in der Regel nicht davon ausgehen, daß der Mieter sofort räumt, sondern hat zu berücksichtigen, daß dieser die hierfür erforderlichen Vorbereitungen treffen muß. Die Rechtsprechung billigt dem Mieter insoweit eine Frist von einer Woche zu ab Zugang des Kündigungsschreibens (vgl. LG Hamburg WM 1975, 227 und AG Hamburg WM 1986, 337). Vor Ablauf dieser Frist kann der Vermieter danach nicht davon ausgehen, daß der Mieter dem Räumungsbegehren Folge leisten wird. Zieht der Mieter innerhalb dieser Frist aus, so wären die Kosten eines Rechtsstreits, der vor Ablauf dieser Frist angestrengt wurde, dem Vermieter aufzuerlegen.
Vorliegend ist der Mieter aber erst nach Zustellung der Klage, die am 22.9.1988 stattfand, ausgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war die Überlegungsf...