Verfahrensgang
AG Miesbach (Entscheidung vom 17.08.2011; Aktenzeichen 1 C 440/11) |
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 17.08.2011, Az. 1 C 440/11, wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Miesbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.241,78 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 29.07.2010 in Kreuth.
Die Klägerin ist eine Mietwagenfirma, die sich die Ansprüche des beim Unfall Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten abtreten hat lassen. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unstreitig voll haftenden Schädigers. Bei dem Unfall wurde der Porsche Cayenne Turbo 368 kW des Geschädigten beschädigt, woraufhin dieser bei der Klägerin für die Zeit vom 29.078.2010 bis 06.08.2010 einen Porsche Panamera für 2.350,19 € anmietete Die Beklagte bezahlte hierauf einen Betrag von 1.108,41 €. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf den Rest in Höhe von 1.241,78 € in Anspruch.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Miesbach vom 17.08.2011 Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, die sich gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts richtet, ist unbegründet.
1.
Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2012, Az.: VI ZR 143/11 , sieht die Kammer in der Verfolgung des klageweise geltend gemachten Anspruchs aus abgetretenem Recht keine verbotene, sondern eine nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubte Rechtsdienstleistung, da allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist Die Abtretung ist folglich wirksam und die Klägerin aktivlegitimiert.
2.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Erstgericht den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2010" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zur Grundlage der Schätzung des Schadens bezüglich der Mietwagenkosten gemacht hat. Sie ist der Ansicht, dass die Schwacke-Liste Verwendung finden müsse. Sie ist weiter der Auffassung, dass unter dem Restitutionsgedanken die geltend gemachten tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten seien. Mit ihren Auffassungen kann die Klägerin nicht durchdringen.
a)
Die vom Amtsgericht vorgenommene Schadenschätzung anhand der Fraunhofer-Liste, die Mietwagenkosten in Höhe von 1.096,07 € für die hier einschlägige Fahrzeugklasse 10 vorsieht, ist nicht zu beanstanden.
Die Höhe eines entstandenen Schadens kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Für die Schätzung kann, soweit es sich um notwendige Mietwagenkosten in angemessener Höhe handelt, nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urt. v, 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, Rn. 7 m. w. N., der Rückgriff auf Listenwerke zulässig sein Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben.
Die Eignung der Liste oder Tabelle, die bei der Schadensschätzung Verwendung findet, bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich speziell auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, vgl. BGH, Urt v. 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, Rn. 8 m. w. N.. Konkrete Darlegungen der Klägerin, aus denen sich ergeben würde, dass die geltend gemachten falschen Methodiken real zu einem falschen Ergebnis führen, fehlen vorliegend. Die Angriffe der Klägerin erschöpfen sich in abstrakten Erwägungen, die die Kammer nicht teilt. Zwar sind die Durchschnittspreise der Fraunhofer-Liste tatsächlich grundsätzlich niedriger als diejenigen nach der Schwacke-Liste. Die Preise der Schwacke-Liste wurden aber auf Grund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter gebildet in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer-Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht. Dieser Gewinn an Objektivität kann auch nach Meinung der Kammer die Nachteile, wie die geringere Datenbasis dieses Spiegels, zurücktreten lassen, vgl. OLG München, Urt. v. 25.07.2008, Az.: 10 U 2539/08.
Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass dem Geschädigten ein günstigeres Angebot nicht zugänglich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Geschädigten ist, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstre...