Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 120.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 25.000,00 seit 24.06.2004 sowie aus EUR 95.000,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 29.214,5 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 5.591,30 seit 08.03.2006 sowie aus EUR 23.623,26 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tägt der Kläger 42 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 58 %.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geltend.
1.1 Der Verkehrsunfall ereignete sich am 29.03.2004 gegen 18:00 Uhr auf der Hauptstraße in Tutzing. Beteiligte des Unfalls waren der Kläger mit seinem Fahrrad und die Beklagten zu 1.) mit dem von ihm geführten, bei der Beklagten zu 2.) zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten Fahrzeug VW Golf, amtliches Kennzeichen …. Der Kläger befuhr zum Unfallzeitpunkt mit seinem Fahrrad den neben der Hauptstraße befindlichen Gehweg in Richtung Garatshausen. Die Beklagte zu 1.) befuhr mit ihrem Fahrzeug ebenfalls die Hauptstraße in Richtung Garatshausen. Kurz vor der Einmündung der Straße „Am Schorn” kam die Beklagte zu 1.) mit ihrem Fahrzeug von ihrer Fahrspur ab, zunächst auf die Gegenfahrspur und sodann auf den gegenüberliegenden Bürgersteig. Dort stieß siemit der Front ihres Fahrzeugs in das Hinterrad des Fahrrads des Klägers. Dieser stürzte vom Rad, wurde mit dem Rücken gegen die Frontseite des Fahrzeugs der Beklagten zu 1.) geschleudert und schlug schließlich auf der Fahrbahn auf.
1.2 Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
1.3 Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine traumatische subarachnoidale Blutung, Kontusion und Ödem des zervikalen Rückenmarks, zentrale Halsmarksverletzung, Lungenkontusion (inkomplette Querschnittslähmung), Luxationsfraktur HWK 5/6, Abhängigkeit von sonstigen unterstützenden Apparaten, medizinischen Geräten oder Hilfsmitteln, zervikale Wirbelsäulen-Instabilität, akuten Schmerz, eine Kopfplatzwunde, eine commotio cerebri sowie eine traumatische Ruptur einer zervikalen Bandscheibe. Diagnostiziert wurden diese Verletzungen von der Abteilung für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Krankenhauses München-Schwabing, in welches der Kläger unmittelbar von der Unfallstelle aus am 29.03.2004 verbracht wurde. Er wurde dort bis zum 07.04.2004 stationär behandelt. Bezug genommen wird insoweit auf die Anlage K 1. Vom 07.04.2004 bis 27.05.2004 wurde er sodann in der Abteilung Physikalische Medizin des Krankenhauses München-Schwabing stationär behandelt. Dort wurden die genannten Leiden diagnostiziert, mit Ausnahme der Abhängigkeit von sonstigen unterstützenden Apparaten, dem akuten Schmerz und der Kopfplatzwunde. Bei der Übernahme in die Abteilung Physikalische Medizin bestanden noch ein inkomplette, armbetonte Tetraparese sowie kognitive Defizite (vgl. S. 4 Anlage K 2). Nach Entlassung aus der stationären Behandlung befand sich der Kläger vom 27.05.2004 bis zum 13.08.2004 in der Reha in der Fachklinik Bad Heilbrunn (vgl. Anlage K 5). Von dort wurde er am 13.08.2004 in die ambulante hausärztliche Weiterbehandlung entlassen. Vom 29.06.2006 an befand sich der Kläger erneut für vier Wochen in der Reha, in der BG-Unfallklinik Murnau.
1.4 Der Kläger ist von …. Er schuldet seiner Arbeitgeberin arbeitsvertraglich eine monatliche Arbeitsleistung von 150 Stunden. Zum Zeitpunkt des Unfalls erbrachte er seine Arbeitsteilung bereits im Rahmen eines Altersteilzeitmodells. Dieses sah vor, dass jeweils nach einem Arbeitsblock von vier Wochen mit einem täglichen Arbeitspensum von 7,5 Stunden jeweils ein Block von vier freien Wochen folgte. Das Versorgungsamt München I/Außenstelle Landshut hat mit Änderungsbescheid vom 19.04.2005 (vorgelegt als Anlage K 6) beim Kläger einen Grad der Behinderung von 70 % sowie das Merkzeichen „G” festgestellt.
Der Kläger begann am 15.10.2004 mit der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. Er begann mit einer täglichen Arbeitszeit von zwei, später vier Stunden. Nach zwei Wochen wurde die Arbeitszeit sukzessive auf sechs Stunden erhöht. Am 09.12.2004 begann der zweite Teil der Wiedereingliederung. Dabei wurde die tägliche Arbeitszeit in der zweiten Woche auf sechs bis acht Stunden ausgeweitet. Die Wiedereingliederung wurde am 03.01.2005 fortgesetzt. Dabei betrug die Arbeitszeit meist bis zu sieben Stunden. Die Wiedereingliederungsphase endete zum 28.01.2005. Ab 01.02.2005 arbeitete der Kläger wieder mit der Möglichkeit, eine Ruhepause einzulegen, wobei er die Ruhepausen nacharbeiten musste.
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