Tatbestand
Am 9.8.1991 begab sich der Kläger in die zahnärztliche Behandlung beim Beklagten. Nach entsprechender Untersuchung riet der Beklagte dem Kläger, den bereits abgestorbenen Zahn Nr. 36, der dem Kläger Beschwerden machte, zu entfernen. 0arüber hinaus sollte der Weisheitszahn 38 gezogen werden, da die Gefahr bestand, daß der Weisheitszahn 38 den vorgesehenen Zahnersatz für den Zahn 36 beschädigen würde. Beschwerden hatte der Kläger an diesem Zahn Nr. 38 keine. Bei der Beratung klärte der Beklagte den Kläger über die Risiken des Eingriffs dahingehend auf, daß bei der Extraktion des Zahnes 38 Nerven verletzt werden könnten. Auf das Risiko eines Kieferbruches wies der Beklagte nicht hin.
Bei der anschließend durchgeführten Behandlung extrahierte der Beklagte zuerst den Zahn 38, indem er den den Weisheitszahn umgebenden Knochen soweit wie möglich abfräste und dann den Weisheitszahn heraushebelte. Anschließend extrahierte der Beklagte den Zahn 36, wobei noch Wurzelreste im Kiefer verblieben. Er fertigte daher eine Röntgenaufnahme von Zahn 36 und entfernte dann die Wurzelreste. Nach dem Ende der Behandlung verspürte der Kläger starke Schmerzen, die in den folgenden Tagen auch mit Einsatz von Schmerzmitteln nur unmerklich zurückgingen. Bei Nachuntersuchungen am 10., 11. und 14.8.1991 versorgte der Kläger die Wunde, auf Klagen über die nicht nachlassenden Schmerzen verordnete er weitere Schmerzmittel. Eine Röntgenuntersuchung fand bei diesen Nachuntersuchungen jeweils nicht mehr statt.
Nachdem die Schmerzen beim Kläger im Kiefer-, Ohr- und Kopfbereich trotz Einsatzes massiver Schmerzmittel nicht nachließen, begab sich dieser mit Hilfe seiner Ehefrau am 16.8.1991 in die Zahnklinik der Universität München. Dort wurde noch am gleichen Tag der Kieferbereich geröntgt und festgestellt, daß im Bereich des 38. Zahnes (Unterkiefer rechts) der Kiefer gebrochen war. Am selben Tag wurde der Kiefer noch an 2 Stellen fixiert, temporär geschlossen und mit Draht verschnürt. Am 2~.8.1991 wurde im Zuge eines operativen Eingriffs unter Vollnarkose der Kiefer eingerichtet und mit Draht arretiert. Bis zur Einlieferung in die Klinik konnte der Kläger wegen der massiven Schmerzen praktisch nichts mehr essen, den Mund gerade noch eine Fingerdicke weit öffnen. Im Anschluß an die Versorgung in der Klinik und die Arretierung konnte sich der Kläger weiterhin nur flüssig ernähren bis zum Ausbau der Drahthalterung am 27.9.1991. Dabei kam es wiederum zu Blutungen, die erst am 7.10.1991 abklangen. Trotz krankengymnastischer Übungen war der Kläger noch lange Zeit in der Öffnung des Mundes behindert. Er kann auch noch heute den Mund noch nicht so weit öffnen wie vor der Fraktur. Die Bewegungen verursachen ihm Schmerz, auch im Bereich der Kaumuskeln. Gelegentlich treten nachts noch Schmerzen im Behandlungsbereich auf.
Der Kläger ist der Ansicht, der Bruch des rechten Unterkiefers sei bei dem Eingriff erfolgt und auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen. Dieser habe es versäumt, den Unterkiefer ordnungsgemäß zu fixieren. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Gefahr eines Kieferbruchs hätte der Kläger nicht in den Eingriff eingewilligt. Durch die Extraktion zweier Zähne im gleichen Bereich zur selben Zeit sei der Unterkiefer derart geschwächt worden, daß sich das Risiko einer Fraktur erhöht hätte. Die nicht nachlassenden Schmerzen und die Schwellung am Unterkiefer nach der Behandlung hätten den Beklagten zu einer diagnostischen Abklärung eines möglichen Kieferbruchs durch Anfertigung einer Röntgenaufnahme veranlassen müssen.
Der Kläger beantragt:
I. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger wegen der diesem am 9.8.1991 zugefügten Unterkieferfraktur, rechts, ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens 20.000,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 16.10.1991.
II. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger darüber hinausgehend zu bezahlen 400, -- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.10.1991.
III. Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger für sämtlichen, künftigen materiellen Schaden aus der Unterkieferfraktur vom 9.8.1991 haftet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt an, über das Risiko eines Kieferbruchs hätte er nicht aufklären müssen, da zum einen die allgemeine Kieferbruchgefahr nicht zu den typischen Risiken bei der Entfernung eines Weisheitszahnes gehöre und zum anderen der Kläger trotz der Aufklärung über das Verletzungsrisiko an den Nerven, das wesentlich gravierender sei, einem Ein griff zugestimmt habe. Die Zahnbehandlung selbst sei lege artis erfolgt. Insbesondere sei die Fixierung ordnungsgemäß erfolgt, der Zahn 38 ordnungsgemäß aus dem Knochen befreit und schließlich eine Doppelbehandlung indiziert gewesen. Die Fraktur am Unterkiefer müsse sich der Kläger nach dem Eingriff zugezogen haben. Eine Röntgenaufnahme zur Diagnostik eines Kieferbruches sei nicht indiziert gewesen. Bei der 0peration habe der Beklagte keinerlei Anzeichen für einen Kieferb...