Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aus zahnärztlicher Behandlung wegen eines Unterkieferbruchs auf Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.
Am 9. 8.1991 begab sich der Kläger in zahnärztliche Behandlung beim Beklagten. Dieser riet ihm, den bereits abgestorbenen Zahn 36, der ihm Beschwerden bereitete, zu entfernen. Außerdem sollte der Weisheitszahn 38 gezogen werden wegen der Gefahr, daß dieser den für den Zahn 36 vorgesehenen Zahnersatz beschädigen würde. Der Beklagte führte mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch. Auf das Risiko eines Kieferbruchs wies er dabei nicht hin.
Der Beklagte extrahierte sodann zunächst den Weisheitszahn, indem er den diesen umgebenden Knochen abfräste und dann den Zahn heraushebelte. Anschließend zog er den Zahn 36. Nach Fertigung einer Röntgenaufnahme im Bereich dieses ~Zahn entfernte er Wurzelreste. Nach der Behandlung verspürte der Kläger starke Schmerzen, die in den folgenden Tagen auch unter Einsatz von Schmerzmitteln nur unmerklich zurückgingen. Bei den anschließenden Nachuntersuchungen erfolgte keine Röntgenuntersuchung.
Am 16. 8.1991 wurde in der Klinik und Poliklinik für Kieferchirurgie der Universität München, die der Kläger wegen der nicht nachlassenden Schmerzen schließlich aufgesucht hatte, eine Röntgenaufnahme durchgeführt und festgestellt, daß im Bereich des Zahnes 38 der Kiefer gebrochen war. Der Kiefer wurde fixiert. Am 20. 8.1991 wurde in der Klinik der Kiefer unter Vollnarkose eingerichtet und mit Draht arretiert. Der Kläger hatte wegen der massiven Schmerzen praktisch nichts mehr essen und den Mund gerade noch eine Fingerdicke öffnen können. In der Folgezeit konnte er sich bis zur Entfernung der Drahthalterung am 27. 9.1991 nur flüssig ernähren. Trotz krankengymnastischer Übungen war der Kläger noch lange Zeit bei der Öffnung des Mundes behindert. Er kann auch heute den Mund noch nicht so weit öffnen wie vor der Fraktur. Die Bewegungen verursachen ihm Schmerz.
Der Kläger hat vorgebracht, der Unterkieferbruch sei auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen. Dieser habe es versäumt, den Unterkiefer ordnungsgemäß zu fixieren. Bei Aufklärung über die Gefahr eines Kieferbruchs hätte er, der Kläger, nicht in den Eingriff eingewilligt. Zur Abklärung der nicht nachlassenden Schmerzen hätte der Beklagte den Kiefer röntgen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens von 20. 000, -- DM, und darüber hinaus zur Zahlung eines weiteren Betrags von 400, -- DM jeweils zuzüglich vier Prozent Zinsen hieraus seit 16.10.1991 zu verurteilen sowie
festzustellen, daß ihm der Beklagte für sämtlichen, künftigen materiellen Schaden aus der Unterkieferfraktur vom 9. 8.1991 hafte.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, daß er über das Risiko eines Kieferbruchs nicht hätte aufklären müssen. Der Kläger habe auch trotz Aufklärung über das wesentlich gravierende Verletzungsrisiko in Bezug auf Nerven dem Eingriff zugestimmt. Die Zahnbehandlung selbst sei lege artis erfolgt. Die Fraktur am Unterkiefer müsse sich der Kläger nach dem Eingriff zugezogen haben.
Das Landgericht hat die Zahnarzthelferin A. als Zeugin vernommen und eine schriftliche Aussage des Arztes Dr. G. von der Klinik und Poliklinik für Kieferchirurgie der Universität München erholt. Außerdem hat der Sachverständige Dr. H. ein schriftliches Gutachten nebst Ergänzungen erstattet und seine Darlegungen mündlich erläutert.
Mit Urteil vom 17. 3.1994 hat das Landgericht unter Klageabweisung im übrigen den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10. 000, - DM sowie eines weiteren Betrags von 400, -- DM jeweils nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger für sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der Unterkieferfraktur vom 9. 8.1991 hafte.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Extraktion des Zahnes 38 zu dem Kieferbruch geführt habe, daß die Behandlung lege artis erfolgt sei, daß aber der Eingriff wider rechtlich gewesen sei, da der Beklagte den Kläger auf das Risiko eines Kieferbruchs nicht hingewiesen habe.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Abweisung der Klage in vollem Umfang. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlußberufung die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 5. 000, -- DM.
Der Beklagte trägt im wesentlichen vor, beim Kläger sei kein Kieferbruch, sondern nur eine Fissur festgestellt worden. Nicht erwiesen sei, daß diese Fissur durch seine Behandlung entstanden sei.
Der Kläger sei auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Bei seinem Alter und der vorgefundenen Knochensubstanz habe keine Gefahr einer Alveolarfissur oder gar Knochenfraktur bestanden. Deshalb habe insoweit auch kein aufklärungsbedürftiges Risiko vorgelegen.
Der Kläger habe einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt. Er habe nämlich nach Au...