Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.365,77 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2014 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2013 zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 09.09.2012 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
4.
Es wird festgestellt, dass die in den obigen Ziffern bezeichneten Ansprüche des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Form einer vorsätzlichen Körperverletzung stammen.
5.
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2013 zu zahlen.
6.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 dem Kläger auferlegt.
8.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages.
Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten in Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer von ihm behaupteten Körperverletzung am 09.09.2012 durch den Beklagten.
Am 09.09.2012 zwischen 08.00 und 09.00 Uhr trafen der Kläger und der Zeuge Kurpiers, die von einer Party auf dem Nachhauseweg waren, auf den Beklagten und dessen Ehefrau. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zu einem Wortgeplänkel.
Der Kläger behauptet, dass er gegenüber dem Beklagten geäußert habe: „Hey, ihr sei doch auf nem Esel von Polen nach Deutschland geritten.” Daraufhin habe der Beklagte geantwortet: „Du sagst nichts über meine Familie!”, und habe den Kläger plötzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen.
Nach dem Schlag habe der Kläger geblutet und seine Lippe sei angeschwollen. Er habe eine Hyperemesis, eine Cephalgie und eine Zahnverletzung erlitten. Ferner sei eine commotio cerebri, eine komplizierte Wurzelfraktur an Zahn elf und eine Luxation an Zahl zwölf diagnostiziert worden. Da der Zahn elf mittig in Spalten gebrochen sei, habe die Knochenwurzel des Zahns festgesessen. Deshalb habe die Knochenwurzel samt Zahn entfernt werden müssen. Um die Knochenwurzel zu ersetzen, sei aus dem rechten Unterkiefer ein Knochenstück herausgesägt und oben bei Zahn elf eingefügt worden.
Auf Grund der Verletzung habe der Kläger eine Metallspange tragen müssen, was zu Essensbeschwerden geführt habe. Ferner habe er durch die Metallspange eine Metallallergie bekommen, die zu Entzündungen im Mund führte und darüber hinaus eine Schuppenflechte im Ellenbogenbereich auf Grund der Metallunverträglichkeit auslöste. Der Kläger behauptet, dass das Fehlen des Zahns elf bei Betroffenen zu dauerhaften Beeinträchtigungen an Niere, Blase, Ohr, Stirnhöhle, Rachen-Mandel, Unterleib, Epiphyse, L2–L3, S3–S4, Steißbein, Knie hinten und Fuß führen und Einflüsse auf Tatkraft, Angst, Beweglichkeit, Harmonie, Hektik und Unentschlossenheit haben kann. Der Kläger sei auch heute noch auf Grund ästhetischer Einschränkungen in der Gesichtsmimik, z.B. beim Lachen, beeinträchtigt. Der Kläger sei vom 09.09.2012 bis 14.09.2012 arbeitsunfähig gewesen.
Der Kläger behauptet, dass ihm kausal verursacht durch die vorsätzliche Körperverletzung ein Schaden wie folgt entstanden sei:
Behandlungskosten:
Praxisgebühr Dr. Sauckel Quartal 3/12 |
10,00 Euro |
Praxisgebühr Dr. Stroka Quartal 3/12 |
10,00 Euro |
Praxisgebühr Sandner Quartal 3/12 |
10,00 Euro |
Attestkosten Sandner vom 10.09.2012 |
20,00 Euro |
Apothekenrechnung vom 10.09.12 |
11,80 Euro |
Apothekenrechnung vom 18.06.13 |
8,84 Euro |
ZA-Rechnung Nr. 33340, 08.01.13 |
573,36 Euro |
ZA-Rechnung Nr. 33357, 08.01.13 |
1.560,42 Euro |
Rechnung Dr. Sauckel vom 14.10.13 |
724,17 Euro |
Rechnung Dr. Sauckel vom 09.07.13 |
96,17 Euro |
Rechnung ZAB vom 18.12.13 |
99,21 Euro |
Rechnung ZAB vom 18.12.13 |
468,50 Euro |
Rechnung Kunz Arztbericht vom 19.09.12 |
17,43 Euro |
Praxisgebühr Kolbinger Quartal 3/12 |
10,00 Euro |
Apotekenrechnung vom 13.11.12 |
83,53 Euro |
Apothekenrechnung vom 12.07.13 |
16,74 Euro |
Behandlungskosten insgesamt |
3.720,17 Euro |
Auf diese Behandlungskosten leistete die Krankenkasse des Klägers unstreitig Erstattungen in Höhe von |
1.293,56 Euro |
so dass sich errechnet ein Behandlungskosten-Schadensersatz i.H.v. errechnet. |
2.426,61 Euro |
Der Kläger behauptet, dass ihm darüber hinaus Fa... |