Verfahrensgang

AG Dülmen (Aktenzeichen 8 XVII K 357)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 528,00 EUR

 

Gründe

Die Betroffene hat eine Grenzbegabung und wurde als Kind durch ihren Pflegevater sexuell missbraucht. Infolge dessen leidet sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Mit Beschluss vom 13.10.2005 richtete das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung samt Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge für sie ein. Zur Betreuerin wurde Frau H als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) bestellt. Ausweislich des ersten Vermögensverzeichnisses vom 20.03.2006 verfügte die Betroffene über ein Barvermögen von 10.656,61 Euro, wobei es sich im Wesentlichen um eine Nachzahlung bzw. Ansparung von Leistungen im Rahmen der Grundrente nach dem BVG und OEG (Opferentschädigung) handelte und diese Leistungen nach der Entscheidung der Stadt I gem. § 82 SGB XII im Rahmen der Jugendhilfe nichteinzusetzendes Einkommen und Vermögen waren. Diese Grundrente beträgt monatlich 161,00 Euro.

Der Beteiligte zu 1) beantragte erstmals unter dem 30.01.2006 die Festsetzung der Vergütung für eine mittellose Betroffene aus der Landeskasse, die entsprechend angewiesen wurde.

Auf den nächsten Antrag vom 24.07.2006 teilte das Amtsgericht mit, dass die Betroffene vermögend sei und der erhöhte Freibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz im Betreuungsverfahren mangels Verweisung in § 1836c BGB unbeachtlich sei. Versorgungsbezüge nach dem OEG, die nicht verbraucht, sondern dem Vermögen zugeführt würden, würden grundsätzlich für die Betreuervergütung zur Verfügung stehen. Der Beteiligte zu 1) blieb allerdings bei seiner Auffassung, dass dieses Vermögen nicht für die Betreuungskosten einzusetzen sei und zumindest ein Härtefall vorliege. Nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin wies das Amtsgericht den Vergütungsantrag mit Beschluss vom 14.09.2006 zurück. Die Betroffene sei vermögend. Bei Leistungen nach dem OEG seien grundsätzlich nur die wiederkehrenden Leistungen als Einkünfte geschützt. Sofern aus diesen Leistungen Vermögen angespart werde, sei dieses für die Betreuungskosten einzusetzen. Ein Härtefall gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liege nicht vor. Die Opferentschädigungsrente diene der Deckung des wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwandes. Falle dieser Mehraufwand in dem Zeitraum, für den die Rente gewährt werde, nicht an, habe er sich erledigt. Werde die Rente dann dem Vermögen zugeführt, sei es der Betroffenen zuzumuten, auch das so Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden, zumal wenn auch diese wie hier schädigungsbedingten Mehraufwand darstellen würden. Eine besondere Notlage der Betroffenen liege ebenfalls nicht vor.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1) blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss der Kammer vom 18.10.2007, Az. 5 T 922/06).

In der Folge wurden die Betreuervergütungen gegen das Vermögen der Betroffenen beantragt und festgesetzt, das sich hierdurch bis zum 16.08.2010 auf 6.107,23 Euro (Sparbuch) reduzierte.

Mit Schreiben vom 24.08.2009 beantragte der Beteiligte zu 1) nochmals die Festsetzung der Betreuervergütung für den Zeitraum 14.01.-13.07.2009 gegen die Landeskasse unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Köln vom 20.01.2009, Az. 1 T 489/08. Nachdem die Bezirksrevisorin zu dem Antrag Stellung genommen und die Entscheidung des LG Köln als auf den vorliegenden Fall nicht anwendbare Einzelfallentscheidung angesehen hatte, nahm der Beteiligte zu 1) den Antrag zurück.

Mit Schreiben vom 08.11.2010 beantragte der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2010, Az. 5 C 7/09 nochmals die Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Landeskasse, und zwar für den Zeitraum 14.01.-13.07.2010 in Höhe von insgesamt 528,00 Euro.

Der Beteiligte zu 2) beantragte, die Festsetzung gegen die Landeskasse abzulehnen. Die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts würden sich auf die Frage beziehen, inwieweit eine angesparte Opferentschädigungsrente zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs heranzuziehen sei. Vorliegend gehe es jedoch um die Begleichung einer Betreuervergütung. Die Betreuungskosten würden einen schädigungsbedingten Mehraufwand darstellen, dessen Ausgleich die Opferentschädigung gerade diene. Wie die Kammer bereits entschieden habe, liege eine unbillige Härte nicht vor. Auch bestehe keine Vergleichbarkeit mit Schmerzensgeldern, die sozialhilferechtlich kein anzurechnendes Vermögen seien, da sie einen immateriellen Schaden ausgleichen sollten, die Opferentschädigungsrente jedoch grundsätzlich einen materiellen schädigungsbedingten Mehraufwand.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.12.2010 hat das Amtsgericht die Betreuervergütung wie beantragt gegen die Landeskasse festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Nach der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2010 verfolge die Opferentschädigungsrente vorwiegend immaterielle Zwecke. Deshalb sei da...

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