Verfahrensgang

AG Dülmen (Aktenzeichen 3 II 4/01 WEG)

 

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß für die erste Instanz keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind.

Die Kosten der Beschwerdeinstanz trägt die Beteiligte zu 1). Diese hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) in der zweiten Instanz zu tragen.

2. Der Geschäftswert beträgt für beide Instanzen 5.000,00 DM.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung des Objektes … in …, Eigentümer der im Obergeschoß befindlichen Wohnung ist der weitere Beteiligte ….

Die aus vorbenannten Personen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft … schloß am 15.08.2000 mit der Beteiligten zu 2) einen Verwaltervertrag, beginnend mit, dem 01.01.2000 bis zum 31.12.2001. Nach § 1.2 sollte Kündigung des Verwaltervertrages nur aus wichtigem Grunde möglich sein.

Zusätzlich ist durch Zirkularbeschluß vom 15.08.2000 vereinbart, daß die Beteiligte zu 2) für die Jahre 1998 und 1999 rückwirkend eine Abrechnung erteilt. Voraussetzung ist allerdings die Übergabe der vollständigen Originalbelege und Unterlagen.

Mit Schreien vom 06.03.2001, gerichtet sowohl an die Beteiligten zu 1) als auch an den, weiteren Beteiligten … erklärt die Beteiligte zu 2) mit Wirkung zum 15.03.2001 die Kündigung des Verwaltervertrages. Zur Begründung beruft sie sich darauf, die Unterlagen seien nicht zur Verfügung gestellt worden, vielmehr sei ein ungeordnetes Durcheinander von Rechnungen, Quittungen und dergleichen aus vielen verschiedenen Konten vorgelegt worden, was eine Abrechnung unmöglich mache. Schließlich beruft die Beteiligte zu 2) sich darauf, die Eigentümer hätten in der Vergangenheit sich in die Hausverwaltung eingemischt, die Uneinigkeit der Zweiergemeinschaft habe die Verwaltertätigkeit behindert und schließlich würden die monatlich fälligen Hausgelder nicht oder nicht in der anerkannten Höhe gezahlt, was dazu führe, daß die Hausverwaltung nicht liquide sei.

Abschließend bittet die Beteiligte zu 2) in dem Kündigungsschreiben bis zum 15.03.2001 um Mitteilung, an wen die erteilte Verwaltervollmacht geschickt und auf welches Konto die auf dem Hausverwaltungskonto befindlichen Gelder überwiesen werden sollen. Schließlich weist sie darauf hin, sie halte alle in ihrem Besitz befindlichen schriftlichen Unterlagen die Hausverwaltung betreffend zur Abholung bereit.

Die Beteiligten zu 1) sind der Auffassung, daß die Beteiligte zu 2) nicht berechtigt gewesen sei, den Verwaltervertrag fristlos zu kündigen. Im übrigen sei die Kündigungserklärung unwirksam, da die Amtsniederlegung nur in einer Wohnungseigentümerversammlung wirksam hätte erklärt werden können.

Sie sind deshalb der Auffassung, die Beteiligte zu 2) sei noch verpflichtet, für die Jahre 1998 und 1999 die Abrechnung zu erstellen, außerdem sei sie verpflichtet, für das Jahr 2001 einen Wirtschaftsplan aufzustellen.

Die Beteiligten zu 1) haben vor dem Amtsgericht beantragt,

  1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Wohnungseigentumsanlage … in … für die Jahre 1998 und 1999 eine Abrechnung zu erstellen,
  2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Wohnungseigentumsanlage … für das Jahr 2001 einen Wirtschaftsplan aufzustellen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat sich zum einen darauf berufen, der Wirtschaftsplan für das Jahr 2001 sei von ihr aufgestellt worden.

Im übrigen hat sie sich darauf berufen, die Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 könne sie nicht erstellen, da die erforderlichen Abrechnungen und Unterlagen zu keiner Zeit vorgelegt worden seien. Die überreichten Unterlagen seien ungeordnet und zudem unvollständig.

Mit Beschluß vom 14.05.2001 hat das Amtsgericht … die gestellten Anträge zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 2) sei nicht verpflichtet, die Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 sowie den Wirtschaftsplan für das Jahr 2001 aufzustellen, da sie auf jeden Fall ihr Verwalteramt niedergelegt habe. Diese Niederlegung sei wirksam, unabhängig davon, ob sie auch zur Kündigung des Verwaltervertrages berechtigt gewesen sei. Da sie das Amt niedergelegt habe, könnten die Wohnungseigentümer gemäß § 45 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 888 ZPO den Erfüllungsanspruch aus dem Verwaltervertrag nicht vollstrecken. Deshalb mache sich der Verwalter im Falle einer unberechtigten Niederlegung seines Amtes allenfalls schadenersatzpflichtig.

Gegen diesen Beschluß wenden sich die Beteiligten zu 1) mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

Sie berufen sich nach wie vor darauf, das Verwalteramt könne lediglich in einer Eigentümerversammlung wirksam niedergelegt werden. Im übrigen habe die Beteiligte zu 2) mit dem Kündigungsschreiben vom 06.03.2001 lediglich den Verwaltervertrag gekündigt, nicht aber ihr Amt als Verwalterin niedergelegt.

Sie sind der Auffassung, die Beteiligte zu 2) sei nach wie vor verpflichtet, die Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 zu erstellen und basierend auf dies...

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