Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht sich bei Vorliegen der nichtnormierten Erhöhungstatbestände z.B. Obstruktiver Schuldner, Risikobereitschaft des Verwalters, Besonderer Erfolg, Komplexe Rechtsstreitigkeiten. Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters aufgrund der nichtnormierten Erhöhungstatbestände, z.B. Obstruktiver Schuldner, Risikobereitschaft des Verwalters, Besonderer Erfolg, Komplexe Rechtsstreitigkeiten
Normenkette
InsVV § 3 Abs. 1; InsO § 98
Verfahrensgang
AG Münster (Aktenzeichen 70 IN 117/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) zu 80% und dem Beteiligten zu 2) zu 20% auferlegt.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 74.706,94 Euro
Gründe
Auf den Insolvenzantrag des Finanzamtes D. vom 23.09.2002 und nach Anhörung der Schuldnerin beauftragte das Amtsgericht zunächst den Beteiligten zu 2) mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Unternehmensfortführung bestehen, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ggf. in welcher Höhe ein Massekostenvorschuss anzufordern ist.
Unter dem 11.12.2002 überreichte der Beteiligte zu 2) sein Gutachten und regte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. In seinem Gutachten führte er aus, die Schuldnerin habe bis zum 31.07.2002 als Betreibergesellschaft auf dem angepachteten Gelände der L. GbR, Q., 48329 I., einen Gaststätten- und Brauereibetrieb durchgeführt. Eigentümer des Grundbesitzes seien die Geschwister Dr. B. L. und H. X., geb. L., zu je 1/2 Anteil. Die Gesellschaft sei seit dem 01.08.2002 inaktiv. Der Gaststätten- und Brauereibetrieb werde seitdem von der Firma C. GmbH durchgeführt, deren Gesellschafter Frau X. und die Firma Haus L. GmbH seien, an der wiederum die Geschwister L. zu je 50% beteiligt seien. Die Schuldnerin sei zahlungsunfähig und überschuldet. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten der Vorstand und der Aufsichtsrat zu verantworten, da im Jahr 2000 Gesamtanzahlungen von 570.686,61 Euro aufgrund eines Grundstückskaufvertrages vom 07.03.2000, UR-Nr. …/2000 an die Verkäuferin, Gebrüder L. GbR, und nicht wie vertraglich vereinbart auf ein Notaranderkonto, geleistet worden seien. Da der Kaufvertrag mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung nicht wirksam geworden sei, seien die Anzahlungen wie ein Pächterdarlehen zu behandeln. Vorstand und Aufsichtsrat seien der Schuldnerin gem. §§ 93, 116 Aktiengesetz zum Ersatz verpflichtet. Fortführungsaussichten bestünden nicht, da die Gesellschaft seit dem 01.08.2002 inaktiv sei.
Mit Beschluss vom 12.12.2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter.
Für sein Gutachten erhielt der Beteiligte zu 2) antragsgemäß eine Vergütung von 532,47 Euro.
Unter dem 21.01.2003 teilte der Beteiligte zu 2) mit, er könne noch kein Gläubigerverzeichnis einreichen, da der Vorstand nach seiner letzten Angabe trotz mehrfacher Aufforderung die Adressen erst am 29.01.2003 übermitteln könne. Mit dem weiteren Schreiben vom 23.01.2003 beantragte der Beteiligte zu 2) die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses, da der Vorstand, vertreten durch seinen Vater C. L., ihm die Aufzeichnung der beweglichen Gegenstände der Schuldnerin ständig verweigere. Mit Schreiben vom 28.01.2003 überreichte der Beteiligte zu 2) sodann ein Gläubigerverzeichnis mit den bis dato bekannten Gläubigern, wobei es sich um 34 Gläubiger mit Forderungen in Höhe von insgesamt 376.394,94 Euro handelt. Unter dem 05.02.2003 beantragte der Beteiligte zu 2) die Vorladung des Vorstandes der Schuldnerin vor das Insolvenzgericht, da dieser nach wie vor keine Auskunft erteilt bzw. Unterlagen vorgelegt hatte betreffend insgesamt 8 im einzelnen aufgeführte Punkte. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 213 f. der Akten Bezug genommen. Ferner beauftrage der Beteiligte zu 2) den zuständigen Gerichtsvollzieher unter dem 05.02.2003 mit der Inbesitznahme der Büroausstattung, der Fahrzeuge, der Brauereianlage und der Buchhaltung der Schuldnerin. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung des Auftrages mangels Bestimmtheit der Bezeichnung der Gegenstände ab. Mit Schreiben vom 14.02.2003 teilte der Beteiligte zu 2) dem Gerichtsvollzieher mit, er benötige dringend die Buchführungsunterlagen der Schuldnerin, jedoch verweigere der Vorstand den Zutritt zu den Büroräumen. Gegen ihn laufe außerdem inzwischen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Ohne Zugang zu den Räumen könne er die herauszugebenden Unterlagen gegenüber dem Gerichtsvollzieher auch nicht näher bezeichnen. In seinem Bericht vom 14.02.2003 erläuterte der Beteiligte zu 2) nochmals, er sei nicht in der Lage, ein verbindliches Vermöge...