Entscheidungsstichwort (Thema)
vorläufiges Insolvenzverfahren. Zuschlag. Betriebsfortführung. Interimsmanagement. Sanierungsbemühung. Berechnungsgrundlage. erhebliche Befassung mit wertausschöpfend belasteter Immobilie. Kriterien für die Angemessenheit eines Zuschlags von 30% für Betriebsfortführung im Zusammenhang mit der Vergütung für einen vorläufigen Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
Der Zuschlag von 30% für die Betriebsfortführung ist angemessen, da die vorläufige Verwaltung knapp 2 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes einzustufen ist und der vorläufige Insolvenzverwalter durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat, er aber gerade die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung des Schuldnervermögens und Installierung eines Controllings etc. auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat.
Normenkette
InsoO § 21 Abs. 2 Nr. 1; InsoO § 63 f.; InsVV §§ 2-3, 10-11; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; InsVV § 11 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
AG Münster (Aktenzeichen 87 IN 86/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 142.046,81 Euro
Tatbestand
I.
Auf den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.08.2010 den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens über das Bestehen eines Eröffnungsgrundes, Aussichten der Betriebsfortführung und das Vorliegen einer kostendeckenden Masse. Der Beteiligte zu 2) nahm sodann die Betriebsstätte des Schuldners in Besitz und schützte sie vor dem Zugriff Dritter. Das Unternehmen wurde in der Folgezeit fortgeführt, wobei die Firma T. zwecks Einrichtung eines Controllings hinzugezogen wurde. Da das Warenwirtschaftssystem nur unzureichend gepflegt war, beauftragte der Beteiligte zu 2) die Firma B. mit der Inventarisierung. Der Beteiligte zu 2) erstellte Unterlagen und führte Verhandlungen mit mehreren potentiellen Interessenten zwecks etwaiger Betriebsübernahme. Seine weiteren Tätigkeiten ergeben sich aus seinen Berichten und seinem Gutachten, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In seinem Gutachten vom 28.10.2010 schlug der Beteiligte zu 2) vor, das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Mit Beschluss vom 01.11.2010 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter. Mit Vertrag vom 01.12.2010 verkaufte der Beteiligte zu 2) das Unternehmen für 4.158.926,30 Euro, wobei auf die Immobilie des Schuldners ein Betrag von 1.400.000,00 Euro entfiel.
Mit seinem Vergütungsantrag vom 19.09.2011 begehrte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf insgesamt 408.883,45 Euro. Das Amtsgericht holte zunächst ein Gutachten zur Schlussrechnung der vorläufigen Verwaltung und zur Teilungsmasse ein. Auf Basis dieses Gutachtens vom 12.06.2012 reichte der Beteiligte zu 2) einen neuen Antrag ein, mit dem er nunmehr 424.481,33 Euro geltend machte. Dabei ging er von einer Berechnungsgrundlage von 7.739.602,26 Euro inklusive 1.400.000,00 Euro für das wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastete Betriebsgrundstück aus und machte zusätzlich zur Regelvergütung von 25% gem. § 11 InsVV Zuschläge wie folgt geltend: Betriebsfortführung 97%, Arbeitsverhältnisse und Insolvenzgeldvorfinanzierung 25% abzüglich 10% wegen Hilfestellung durch Firma X., Sanierungsbemühungen 50%, Öffentlichkeitsarbeit 5%, Massekostenvorschuss/Zahlungszusagen 15%. Insgesamt hielt er 170% für angemessen. Hinzu kommen die Auslagenpauschale mit 750,00 Euro und die Mehrwertsteuer mit 67.774,33 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag Blatt 814 ff. der Akten Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.08.2012 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) auf insgesamt 136.067,96 Euro festgesetzt. Dabei ging das Amtsgericht von einem verwalteten Vermögen von 5.294.431,00 Euro aus. Die Abweichung vom Antrag ergibt sich daraus, dass das Amtsgericht die Betriebsimmobilie wegen der wertausschöpfenden Belastung und nicht erheblicher Befassung des Beteiligten zu 2) im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV nicht berücksichtigt hat und den Wert für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe auf 2.638.911,10 Euro zzgl. 79.984,80 Euro korrigiert hat. An Zuschlägen hat das Amtsgericht insgesamt 60% anerkannt, die sich wie folgt zusammensetzen: Betriebsfortführung 30%, Arbeitsverhältnisse und Insolvenzgeldvorfinanzierung 15%, Sanierungsbemühungen 15%. Zusätzlich wurden die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde vom 16.08.2012. Zur Begründung führt er aus, die Betriebsimmobilie sei bei...