Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.541,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung mit den Vertragsnummern ####### und ######## zu zahlen.
2.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber Herrn N wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2011 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung der Klägerin an der Beklagten als atypisch stille Gesellschafterin.
Die Klägerin zeichnete am 10.05.2005 nach einer Beratung durch den Zeugen T als atypisch stille Gesellschafterin der Beklagten sowohl eine Beteiligung in Form einer Einmalanlage Classic in Höhe von 5.000,00 € zzgl. eines Agios von 300,00 € sowie eine Beteiligung in Form einer Rateneinlage "Sprint" in Höhe von 18.000,00 € zzgl. eines Agios in Höhe von 1.080,00 € mit einer Einzelrate von je 100,00 € monatlich. Zur Einzahlung des Beteiligungskapitals löste der Ehemann der Klägerin einen Vertrag über seine Lebensversicherung auf. Die Klägerin zahlte inklusive Agio und Entnahmen in Höhe von 758,33 € auf ihre Beteiligung bisher 14.541,67 €. Der Vermittler T war für die Firma O Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH & Co. KG tätig.
Der Zeichnungsschein zur Beteiligung ist mit der Überschrift "Beitrittserklärung (...) als atypisch stiller Gesellschafter" überschrieben. Auf dem vielfach verwendeten, vorformulierten Zeichnungsschein finden sich u.a. folgende Erklärungen:
"Rechtsverbindliche Erklärungen des Beitretenden
Der Inhalt des Emissionsprospektes (...) ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Dies gilt insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 16 abgedruckte Kapitel
"Wesentliche, tatsächliche und rechtliche Risiken"
Ich bestätige, dass mein nachfolgender Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich auf Grund der Darstellung im Prospekt und der im Prospekt enthaltenen Verträge sowie dieser Beitrittserklärung erfolgt und mir keine hiervon abweichenden und darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden sind.
(...)".
Diese Erklärungen versah die Klägerin mit einer gesonderten Unterschrift.
Auf der Rückseite des Zeichnungsscheins war neben weiteren vorformulierten Hinweisen unter anderem in dem Feld "Angaben des Vermittlers" handschriftlich ausgefüllt die Angabe "O" als gesetzlicher Vertreter "C" sowie eine Anschrift in P und die Handelsregisternummer "#####".
Schließlich bestätigte die Klägerin durch ihre Unterschrift, dass sie rechtzeitig vor Beitrittserklärung ein Exemplar des Emissionsprospektes erhalten habe. Diese Angabe wird gleichzeitig bestätigt durch die Unterschrift des Vermittlers T. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Fotokopie Anlage K1 ( Bl. 9 d. A.) Bezug genommen.
Im Jahr 2008 stimmten die Anleger mehrheitlich für ein Darlehen von 22,0 Mio. € der Beklagten an die H AG & Co. KG. Mit "Informationsschreiben und Aufforderungen zur schriftlichen Beschlussfassung" vom 25.02.2011 informierte die Beklagte ihre atypisch stillen Beteiligten, dass die konzerninternen Ausleihen an die H AG & Co. KG Ende 2010 inklusive aufgelaufener Zinsen 25,0 Mio. € betragen und diese Ansprüche "nicht mehr bzw. allenfalls teilweise erfüllt werden". Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen und zu erklären, dass keine weiteren Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Beteiligungsverhältnis bestehen würden.
Die Klägerin behauptet, dass sie gegenüber dem Zeugen T ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es ihr auf eine sichere Geldanlage als Teil der Altersversorgung ankäme. Zugleich sei es ihr Ziel gewesen, eine höhere Rendite als üblich zu erzielen. Der Zeuge T habe die Anlage als sicher dargestellt und weder über die Möglichkeit eines Totalverlustes noch über die Höhe der in Wahrheit angefallenen Emissionskosten aufgeklärt. Außerdem sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen das Investitionskapital mindern würden mit der Folge einer Nachschusspflicht. Des Weiteren sei sie nicht über gezahlte Provisionen und deren Höhe aufgeklärt worden. Im Übrigen sei der Inhalt des Emissionsprospektes fehlerhaft ...