Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.757,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der Beklagten mit den Vertragsnummern ####### und ######## zu zahlen.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung der Klägerin an der Beklagten als atypisch stille Gesellschafterin.
Die Klägerin zeichnete am 28.03.2006 nach einer Beratung durch den Zeugen T als atypisch stille Gesellschafterin der Beklagten sowohl eine Beteiligung in Form einer Einmalanlage "Klassik" in Höhe von 5.000,-- € zzgl. eines Agios von 300,-- € sowie eine Beteiligung in Form einer Rateneinlage "Sprint" in Höhe von 18.000,-- € zzgl. eines Agios in Höhe von 1.080,-- € mit einer Einzelrate von je 100,-- €. Auf dem vorformulierten Formular der Beitrittserklärung bestätigte die Klägerin durch ihre Unterschrift, dass ihr der Inhalt des Emissionsprospektes bekannt sei und sie ihn billigend in Kauf nehme. Dies gelte insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 16 abgedruckte Kapitel "Wesentliche, tatsächliche und rechtliche Risiken".
Auf der Rückseite der Beitrittserklärung war neben weiteren vorformulierten Hinweisen u.a. in dem Feld "Angaben des Vermittlers" handschriftlich ausgefüllt die Angaben "O", als gesetzlicher Vertreter "C" sowie eine Anschrift in P und die Handelsregisternummer "#####". Schließlich bestätigte die Klägerin durch ihre Unterschrift, dass sie rechtzeitig vor Beitrittserklärung ein Exemplar des Emissionsprospektes erhalten habe. Diese Angabe wird gleichzeitig bestätigt durch die Unterschrift des Vermittlers T.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Fotokopie Anlage B 1 Bezug genommen.
Der Vermittler T war für die Firma O Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co. KG tätig.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens. Insoweit behauptet sie, sie habe dem Vermittler T ausdrücklich darüber unterrichtet, dass sie eine sichere Anlage wünsche. Die Anlage habe für sie kein Risiko darstellen dürfen. Der Zeuge T habe sie weder über die Möglichkeit eines Totalverlustes noch über die Höhe der in Wahrheit angefallenen Emissionskosten von 31,8 % aufgeklärt. Außerdem sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen das Investitionskapital mindern würden. Zudem sei sie weder über eine Nachschusspflicht noch über die Frage von erhaltenen Provisionen aufgeklärt worden. Im Übrigen sei der Inhalt des Emissionsprospektes, der ihr bei Unterzeichnung des Zeichnungsscheins übergeben worden sei, im Hinblick auf die aufgeführten Risiken fehlerhaft; der Zeuge T habe keinen Hinweis auf die fehlerhaften Prospektangaben erteilt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Zeuge T habe sie weder anleger- und anlagegerecht beraten. Wäre diese Aufklärung in zutreffender Weise erfolgt, hätte sie eine derart risikobehaftete Anlage nicht gezeichnet.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte mit der Firma O einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe mit dem Inhalt, dass die S Gruppe als Emissionshaus Leasingfonds für den deutschen Kapitalmarkt konzipiert und prospektiert und die O von den Initiatoren dieser Fonds mit der Organisation des dort beschriebenen Kapitals beauftragt gewesen sei. Die Zeichnungsunterlagen und der Emissionsprospekt der Beklagten seien dem Vermittler T über die Firma O zur Gewinnung von Fonds-Gesellschaftern kostenlos zur Verfügung gestellt worden.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt:
Einzahlungen auf die Vertragsnummer ######## |
4.687,50 € |
Einzahlungen auf die Vertragsnummer ######## |
10.100,00 € |
Schaden insgesamt |
14.457,50 €. |
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.757,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung mit den Vertragsnummern ######## und ######## zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweil...