Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.453,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 06.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,65 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls am 27.04.2017 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger fuhr mit seinem Pedelec-Fahrrad aus der Stadt Münster kommend auf dem parallel zur B-Straße verlaufenden kombinierten Rad- und Fußgängerweg in Richtung B. Der Radweg ist wohl mit dem Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) gemäß Anlage 2 zur StVO beschildert. Der Radweg darf daher sowohl von Fußgängern als auch von Radfahrern benutzt werden. Die Beklagte war als Fußgängerin unterwegs und lief ebenfalls in Richtung B. Die Breite des kombinierten Rad- und Fußweges beträgt ca. 2,50 Meter. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad die rechte Hälfte des Rad- und Fußweges und näherte sich der Beklagten von hinten. Die Beklagte bewegte sich auf dem linken Teil des Rad- und Fußweges. Sie wechselte, als der Kläger sich näherte, auf die rechte Seite des Rad- und Fußweges, ohne sich zuvor umzusehen. Der Kläger konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Dabei prallte er mit seinem Kopf auf den Boden. Der Fahrradhelm zerbrach.
Der Kläger wurde mit einem Rettungswagen zum Universitätsklinikum Münster transportiert.
Hier verblieb er in der Zeit vom 27.04.2017 bis zum 05.05.2017.
Der Kläger behauptet, folgende Verletzungen unfallbedingt erlitten zu haben:
Schädelhirntrauma
Schlüsselbeinfraktur rechts
Rippenserienfraktur 2. – 4. Rippe rechts
Schürfung dorsaler Handrücken links
Prellung Oberschenkel rechts.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihm gegenüber zu 100 %. Sie habe den Verkehrsunfall allein verschuldet.
Der Kläger beziffert seinen Anspruch wie folgt:
Fahrradhelm |
99,99 EUR |
Reparaturkosten Fahrrad |
186,84 EUR |
Hose |
89,00 EUR |
Reinigung der Jacke |
10,00 EUR |
Kostenpauschale |
25,00 EUR |
Schmerzensgeld |
6.000,00 EUR |
Haushaltsführungsschaden |
560,00 EUR |
Attestkosten |
22,60 EUR |
Gesamtsumme |
6.993,43 EUR. |
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.993,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit auf die Beklagte zubewegt, als er es mit einem Rad ohne Elektrounterstützung getan hätte.
Selbst wenn sich die Beklagte bei einem Richtungswechsel umgesehen hätte, wäre der Unfall für die Beklagte unvermeidbar gewesen, da sie die Geschwindigkeit des sich nähernden Beklagten unmöglich richtig habe einschätzen können. Der Kläger sei im Übrigen verpflichtet gewesen, durch Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam zu machen. Im Übrigen behauptet die Beklagte, der Kläger sei beim zügigen Vorbeifahren an der rechten Seite der Beklagten an ihrer Umhängetasche hängen geblieben, wodurch er gestürzt sei.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten materiellen Schadens.
Auch bestreitet sie den Schmerzensgeldanspruch des Klägers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Insoweit trägt sie vor, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den Beeinträchtigungen sei nicht gegeben. Zudem bestreitet sie das Entstehen eines Haushaltsführungsschadens.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Oktober 2018, Blatt 58 ff. der Akten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Höhe der aus dem Tenor ersichtlichen Summe.
Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Indem sich die Beklagte, letztlich unstreitig, ohne sich zuvor umzusehen von der linken Seite des kombinierten Rad- und Fußgängerweges auf die rechte Seite begab, hat sie gegen ihre Pflicht verstoßen, ohne Gefährdung anderer einen Seitenwechsel auf dem kombinierten Geh- und Radweg vorzunehmen.
Jedoch trifft den Kläger nach Auffassung des Gerichts ein erhebliches Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Denn auch er hat sich nic...