Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.394,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Verdienstausfall bzw. -erwerbsschaden der zum Unfallzeitpunkt 9-jährigen Klägerin für den Zeitraum 01.08.2008 bis 30.06.2010. Sie streiten insbesondere darüber, ob die Klägerin ohne den Unfall in dieser Zeit eine Ausbildung gemacht oder das Gymnasium besucht hätte.
Am 07.10.2001 um 18:28 Uhr wurde die am 27.08.1992 geborene und damals 9 Jahre alte Klägerin in I von dem von dem Beklagten zu 1) geführten PKW T2, amtliches Kennzeichen ######, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, frontal erfasst und durch die Luft geschleudert, wodurch sie sich schwerste Verletzungen zuzog. Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig ist es, dass die Klägerin infolge des Unfalls auf Lebenszeit erwerbsunfähig ist und bleiben wird.
Die am 27. August geborene Klägerin wurde am 10.08.1998 mit knapp 6 Jahren eingeschult. Gemessen am damaligen Einschulungsstichtag wurde die Klägerin vorzeitig eingeschult; wäre sie 17 Tage früher geboren worden, hätte es sich um eine reguläre Einschulung gehandelt. Zum Unfallzeitpunkt besuchte sie die 4. Klasse der R, der katholischen Grundschule in ihrem Wohnort. Ausweislich ihrer Zeugnisse der Klassen 1 bis 3 (Bl. 74 ff d.A.) war sie stets eine (sehr) gute Schülerin und hatte ausschließlich die Schulnoten "gut" und "sehr gut". Sie zeigte in allen Lernbereichen starke Leistungen, welche die Anforderungen häufig weit übertrafen und nahm bereits seit dem 2. Schuljahr gemeinsam mit ihrer Schwester in ihrer Freizeit an einem spielerischen Englischkurs für Kinder teil. Ihre Klassenlehrerin attestierte nach dem Unfall, dass zu erwarten war, dass die Klägerin den Anforderungen des Gymnasiums gerecht geworden wäre (Anlage K 1, Bl. 13 d.A.). Zum Zeitpunkt des Unfalls hatten die Klägerin und ihre Eltern noch keine Entscheidung getroffen, welche weiterführende Schule die Klägerin besuchen sollte.
In einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 02.08.2002 (Anlage B1, Bl. 39 f) ist unter Ziffer 2.2 u.a. festgehalten "S sei bis zu ihrem Unfall ein gesundes und normal entwickeltes Kind gewesen. In diesem Sommer sei ihre Einschulung auf dem Gymnasium vorgesehen gewesen." Ein ärztlicher Bericht der Klinik I2, Klinik für Neurologische Rehabilitation vom 22.07.2002 (Anlage B 2, Bl. 42 ff) hält u.a. fest "Bereits im Kindergartenalter brachte sich S selbständig das Lesen bei und konnte ihren Altersgenossen zusammenhängend vorlesen. Darum erfolgte die Einschulung in das 1.Schuljahr im Alter von knapp 6 Jahren. S zählte bis zum Unfallereignis immer zu den Klassenbesten." Nach einem Regulierungsgespräch des Vaters der Klägerin mit der Zeugin X als Sachbearbeiterin der Beklagten zu 2) am 27.10.2003 notierte die Zeugin X in einem internen Regulierungsbericht nur für die Beklagte zu 2) (Anlage zum Protokoll vom 20.05.2011), dass der Vater der Klägerin geäußert habe, die gesamte Familie der Klägerin bestehe aus Akademikern, er sei der einzige Nicht-Akademiker. Dass der Vater sich tatsächlich so geäußert haben könnte, stellt die Klägerin nicht in Abrede.
Die einzige Schwester der Klägerin (K), geboren am 20.01.1994, erreichte in ihrem Zeugnis der 4.Klasse, 2.Halbjahr in 8 Fächern die Note gut und in einem Fach die Note befriedigend (Anlage K 10, Bl. 58 d.A.). Sie besuchte ausweislich ihrer Zeugnisse die Städtische Realschule I (Anlage K 2, Bl. 14 ff d.A.). Der am 31.05.1962 geborene Vater der Klägerin absolvierte ausweislich seines Abschlusszeugnisses der Technikerschule T vom 18.09.1992 die zweijährige Fachschule Maschinentechnik und erlangte im Alter von 30 Jahren die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Maschinentechnik".
Mit Schreiben vom 29.10.2009 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 12.11.2009 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.350,00 € für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2009 auf. Die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 04.11.2009 (Anlage K 6, Bl. 23 d.A.) die Zahlung eines Verdienstausfallschadens ab mit dem Hinweis man werde sich mit einem Erwerbsschaden frühestens mit dem Zeitpunkt des gedachten Abschlusses des Gymnasiums befassen.
Die Klägerin behauptet, ohne den Unfall hätte sie wie ihre Schwester die Realschule besucht und im Sommer 2008 ihre Fachoberschulreife erworben. Ab dem 01.08.2008 hätte sie eine Ausbildung zur Industriekauffrau begonnen und bis 30.06.2010 durchgeführt. Dem stünden nicht die Prognose ihrer Klassenleh...