Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. J. T., M., vom 8.12.2008, UR Nr. 5.... für AD 2..., wird für unzulässig erklärt, soweit über einen Betrag von 20344,70 EUR nebst Zinsen von 12% seit dem 7.6.2010 hinaus die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kostendes Rechtsstreits zu 95%, die Beklagte zu 5%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert beträgt 65633,76 EUR.
Tatbestand
Die Beklagte vermittelt als selbständige Handelsvertreterin für verschiedene Partnergesellschaften Versicherungsverträge, Bausparverträge und Kapitalanlagen. Dazu bedient sie sich selbständiger Untervertreter. Als ein derartiger Untervertreter schloss der Kläger unter dem 26.06./19.07.2007 mit der Beklagten einen von der Beklagten gestellten Finanzdienstleistungsvermittlervertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 175 bis 190 der Akten verwiesen. Mit einem weiteren Vertrag über die Nutzung der Vergleichssoftware, Blatt 130 bis 131 der Akten, vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte dem Kläger für 40,52 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer monatlich die Vergleichssoftware Morgen&Morgen KV und LV mietweise überlässt Bei dieser Software handelt es sich um einen Vergleich sämtlicher in Deutschland vertretener Krankenversicherungen in ihren Angeboten und Bedingungen. Außerdem schlössen die Parteien einen Zusatzvertrag zum Finanzdienstleistungsvermittlervertrag über Internetleads. Danach sollte die Beklagte dem Finanzdienstleister im ungekündigten Vertragsverhältnis im Rahmen der mit Adresshändlern bestehenden Verträge nach freiem Ermessen im Bereich der privaten und gewerblichen Versicherungen Datensätze von Kundeninteressenten entgeltlich zur Verfügung stellen. Für die verschiedenen Vertragssparten waren Preisspannen der Datensätze benannt. Hinsichtlich der Abnahmemenge heißt es in Ziffer 5 des zeitlichen ersten zwischen den Parteien geschlossenen Zusatzvertrages: "Der Finanzdienstleister verpflichtet sich, pro Kalendermonat, laut seiner Provisionsstufe bei der E., Datensätze maximal in Höhe des folgenden Betrages, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer abzunehmen
a)
Organisationsleiter = 2.000,00 EUR,
b)
wünscht der Finanzdienstleister eine höhere Datensatzmenge, wird für die von ihm gewünschte Menge folgender Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR vereinbart.
Da die Menge der Datensätze nicht vorhersehbar ist, kann eine Liefergarantie durch die E. nicht gewährt werden. Eine Gewährleistung, dass der Finanzdienstleister durch den Erhalt der Datensätze einen wirtschaftlichen Erfolg erzielt, wird von der E. nicht übernommen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wie auch zur Reklamation von Datensätzen wird auf Blatt 52 bis 54 der Akten verwiesen. Unter dem 11.09.2008 wurde der Zusatzvertrag zum Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag über Internetleads modifiziert. Eine betragsmäßige Begrenzung der maximal abzunehmenden Datensätze ist in diesem Vertrag nicht handschriftlich eingetragen. Im Einzelnen wird auf Blatt 201 bis 204 der Akten verwiesen. Mit einer Novellierung dieses Vertrages vom 01.02.2009, Blatt 55 bis 58 der Akten, wurde der Betrag, bis zu dem Datensätze maximal monatlich abzunehmen seien, auf 1.500,- EUR festgelegt. Dieser Vertrag enthält abweichend in Ziffer 7b des Vertrages folgende Klausel "Sollte E. von einer fristgerechten Kündigung dieser Vereinbarung Gebrauch machen, so steht dem Finanzdienstleister ein Sonderkündigungsrecht seines Finanzdienstleistungsvermittlervertrages zu. Das Sonderkündigungsrecht beträgt 1 Monat zum Quartalsende".
Unter dem 12. November 2009, Blatt 205 bis 208 der Akten, erfolgte eine weitere Aktualisierung des Internetleadbezuges. Die maximal abzunehmende Datenmenge wurde auf einen Betrag bis 1.600,- EUR festgelegt. Dieser Vertrag enthält keine Regelung eines Sonderkündigungsrechts des Vermittlers. Die Beklagte diskontierte die noch nicht endgültig verdienten Provisionen. Darüber hinaus zahlte sie auf Antrag des Klägers Provisionsvorschüsse, die sich auf 10.000,00 EUR im Jahre 2007, 20.000,00 EUR im Jahre 2008 und 25.885,23 EUR im Jahre 2009 beliefen. Der Kläger bezog im Jahre 2007 Leads für 14.340,10 EUR, im Jahre 2008 Leads für 16.751,04 EUR, im Jahre 2009 im Wert von 22.094,73 EUR und bis zum 25. Februar 2010 im Wert von 3.617,40 EUR.
Zum Ende des Jahres 2008 drängte die Beklagte auf einen Ausgleich des als Kontokorrent geführten Provisionskontos, dessen Saldo sich im November 2008 auf 20.860,60 EUR zu Lasten des Klägers belief. Unter dem 12. Februar 2008 hatte der Kläger die Abrechnung Nr. 2007/7 mit Buchungen bis zum 31.12.2007 als richtig und vollständig anerkannt, mit Ausnahme nicht abgerechneter künftiger Ansprüche aus noch nicht ausgeführten Geschäften der Partnergesellschaften, Blatt 363 der Akten. Hinsichtlich eines entsprechenden Anerkenntnisses Nr. 2... vom 29. Dezember 2008, Blatt 362 der Akten, bestreite...