Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, auf dem sich ein Einfamilienhaus befand, die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Am 03.12.2002 schlossen die Parteien hinsichtlich des Einfamilienhauses der Klägerin einen Wohngebäudeversicherungsvertrag, dem die VGB 88 zugrunde lagen. Versichert war das Wohnhaus einschließlich Zubehör.
Das Hausgrundstück der Klägerin lag am Rande eines Garten- und Wochenendhausgebiets im U, für das kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existierte. Auf dem Hausgrundstück befand sich ursprünglich ein kleines Wochenendhaus. In den Jahren 1997 - 2004 baute der Ehemann der Klägerin das Wochenendhaus in Eigenleistung zu einem Wohnhaus mit wesentlich größerer Wohnfläche aus. Die Eheleute nutzten das Haus fortan als ständigen Wohnsitz. Sie beheizten das Gebäude u.a. mit einem geschlossenen Kaminofen, der im Jahr 2000 durch den Ofenbaumeister I aufgestellt und an den Schornstein angeschlossen worden war. Der Kaminofen war nicht vom Bezirksschornsteinfeger abgenommen worden und wurde auch später nicht von einem Schornsteinfeger überprüft oder gekehrt. Vielmehr kehrten die Klägerin und ihr Ehemann den Kamin und den Schornstein selbst.
Für das Wochenendhaus lag eine Baugenehmigung vom 26.08.1970 vor, die eine Wohnfläche von 27,3 m2 zuließ. Im Zuge der Erweiterungsmaßnahmen ab 1997 wurde die Wohnfläche des Hauses auf mind. 190 m2 - die genaue Größe der Wohnfläche ist streitig - vergrößert.
Am 17.10.2001 reichte die Klägerin einen schriftlichen Bauantrag beim Landratsamt X ein, wobei die bereits ohne Vorliegen einer Baugenehmigung errichtete bauliche Erweiterung über das Maß der nunmehr eingereichten Bauunterlagen hinausging. Mit Bescheid vom 22.05.2002 verfügte das Landratsamt den Teilrückbau des Hauses um 70 cm Höhe (Rückbau des 1. OG um 70 cm Höhe) innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides. Diese Teilrückbauverfügung erfasste denjenigen Teil der schon vorhandenen baulichen Erweiterung, der über das Maß der am 17.10.2001 eingereichten Bauunterlagen hinausging.
Mit Bescheid vom 05.09.2002 wurden der Umbau und die Erweiterung des Wochenendhauses zum Einfamilienhaus antragsgemäß genehmigt (bereits vollzogene Erweiterung im Erdgeschoss, neu zu errichtende Dachkonstruktion). Die Teilrückbauverfügung wurde dadurch nicht berührt. Die Klägerin führte den Rückbau jedoch auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht durch. Bei einer Vorortkontrolle am 04.05.2005 stellte das Landratsamt fest, dass kein Rückbau erfolgt war, sondern vielmehr weitere Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt wurden (Balkonanlagen, Hundezwinger, Nebengebäude, Überdachungen, Einfriedung). Mit Bescheid vom 27.09.2005 wurde die Komplettbeseitigung des Wohnhauses einschließlich Hundezwinger, Nebengebäude, Überdachungen und Zaunanlage innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids verfügt. Gegen diesen Bescheid (Abrissverfügung) erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2005 Frist wahrend Widerspruch beim Landratsamt. Mit Bescheid des Landratsamts vom 09.02.2006 wurde der Bescheid vom 22.05.2002 (Teilrückbauverfügung) zurückgenommen, da zwischenzeitlich der Gesamtabriss verfügt worden war. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2006 Widerspruch beim Landratsamt. Mit Widerspruchsbescheid des U1 Landesverwaltungsamts vom 21.02.2007 wurde das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Rücknahme der Teilrückbauverfügung vom 22.05.2002 eingestellt und der Widerspruch gegen die Abrissverfügung vom 27.09.2005 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2007 (zugestellt am 28.03.2007) erhob die Klägerin vor dem VG Meiningen Anfechtungsklage gegen die dem Widerspruchsbescheid vom 21.02.2007 zugrunde liegenden Verfügungen jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Klagegegner war das Landratsamt X.
Das Wohnhaus der Klägerin wurde infolge eines Brandes am 26.10.2008 vollständig zerstört.
Zur Brandursache wurden zwei Gutachten erstellt. In dem von den Eheleuten T in Auftrag gegebenen Gutachten des Herrn T2 vom 24.11.2008 wurde festgestellt: "Aufgrund des hohen Zerstörungsgrades im Brandausgangsbereich konnte nicht mehr lokalisiert werden, in welchem Bereich die Brandentstehungsphase definiert werden kann. (...) Aufgrund der Brandschwerpunkte im Badezimmer- und Saunabereich muss davon ausgegangen werden, dass ein technischer Defekt an Geräten zu einem Schwelbrand führte. Durch den Schwelbrand konnten sich heiße Rauchgase im Badezimmer bzw. der Sauna sammeln, nachdem die Fenster von der Feuerwehr eingeschlagen wurden, ist es zu einer explosionsartigen Rauchgasdurchzündung gekommen, welche dazu führte, dass das komplette Objekt in Brand gesetzt wurde." Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Herrn T2 in der Akte der Staatsanwaltschaft Meini...