Tenor
Die Klage wird als derzeit unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Minderung des Kaufpreises in Anspruch, den sie wegen des Erwerbs einer Steuerberaterpraxis an die Beklagte gezahlt hat.
Mit Vertrag vom 14.06.1999 verkaufte die Beklagte an die Klägerin ihre bis dahin in Leipzig betriebene Steuerberaterpraxis für einen Kaufpreis von 570.000,– DM, wobei 520.000,– DM auf den Mandantenstamm und 50.000,– DM auf das Inventar entfielen. In Ziff. 9 des Vertrages vereinbarten die Parteien folgendes:
„… Scheiden in der Mandantenliste aufgeführte Mandanten innerhalb von 12 Monaten nach dem Übernahmetag aus oder sinkt der Beratungsumsatz mit diesen Mandanten und sinkt damit der der Kaufpreisbemessung zugrunde liegende Umsatz gemäß Absatz 2, so hat der Verkäufer den Differenzbetrag zu 100 % zu erstatten …”.
Ferner vereinbarten die Parteien in Ziff. 9 des Vertrages, daß die endgültige Abrechnung bis zum 01.10.2000 vorgelegt werden sollte.
Die Beklagte stellte am 26.06.2000 bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens. Dabei geht es um dieselbe Problematik wie im vorliegenden Rechtsstreit. Nach entsprechender Aufforderung durch die Steuerberaterkammer haben die Parteien im Rahmen des Vermittlungsverfahrens mittlerweile zu den bestehenden Streitigkeiten Stellung genommen.
Die Klägerin behauptet, daß sie mit den übernommenen Mandanten während des einjährigen Garantiezeitraumes lediglich einen Umsatz in Höhe von 208.984,– DM erzielt habe. Sie ist daher der Auffassung, daß ihr ein Anspruch in Höhe von 520.000,– DM – 208.984,– DM = 311.016,– DM zustehe. Sie ist ferner der Auffassung, daß die Klage trotz des Vermittlungsverfahrens bei der Steuerberaterkammer zulässig sei. Zum einen sei ein Vermittlungsverfahren nach der Berufsordnung der Steuerberater nicht zwingend. Zum anderen verlange die Berufsordnung nicht mehr, als daß der Steuerberaterkammer Gelegenheit zur Vermittlung und Stellungnahme gegeben werde, was unstreitig erfolgt sei. Im übrigen beruft sich die Klägerin darauf, daß spätestens ab dem 01.10.2000 das konkrete Risiko der Verjährung bestanden habe und die Berufsordnung nicht die Verpflichtung enthalten könne, Ansprüche verjähren zu lassen.
Nachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hat, die Beklagten zu verurteilen, an sie 323.821,20 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
beantragt sie nach teilweiser Klagerücknahme nunmehr,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 311.016,– DM nebst 5 % Zinsen seit dem 06.10.2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten den Vortrag der Klägerin und sind zudem der Auffassung, die Klage sei zumindest derzeit nicht zulässig. Sie berufen sich insoweit auf § 31 Abs. 3 und 4 der BOStB.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist derzeit nicht zulässig, da der in § 31 Abs. 3 und 4 BOStB vorgesehene Schlichtungsversuch vor der Steuerberaterkammer noch nicht durchgeführt worden ist.
Gemäß § 31 Abs. 3 BOStB sind bei Streitigkeiten unter Steuerberatern die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche Einigung zu versuchen und erforderlichenfalls eine Vermittlung durch die Steuerberaterkammer zu beantragen. Gem. Abs. 4 dieser Vorschrift sollen Steuerberater der Steuerberaterkammer die Möglichkeit geben, in der Angelegenheit zu vermitteln, wenn sie beabsichtigen, in eigener Sache bei Gerichten und Behörden Maßnahmen gegen Steuerberater zu ergreifen.
Diese Regelung stellt eine Schlichtungs- oder Güteklausel dar, durch die die Anrufung der staatlichen Gerichte so lange ausgeschlossen wird, bis die zuständige Steuerberaterkammer den Versuch unternommen hat, zwischen den Parteien eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Insoweit folgt die Kammer den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH, wonach die Klagbarkeit durch eine Güte- und Schlichtungsklausel ausgeschlossen werden kann. (vgl. BGH NJW 1984, 699; NJW 1999, 647). Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Schlichtungsklausel, wie sie den oben zitierten Entscheidungen des BGH zugrunde lag. Jedoch stellt § 31 Abs. 3, 4 BOStB zwischen den Parteien bindendes Recht dar, da die BOStB gem. § 86 Abs. 2, Nr. 2 als Satzung erlassen wurde und gem. § 1 BOStB sowohl für Steuerberater als auch für Steuerberatungsgesellschaften gilt.
Daß die in § 31 Abs. 3, 4 enthaltene Schlichtungsklausel die Klagbarkeit ausschließt, soweit die Steuerberaterkammer noch nicht die Gelegenheit zu ...