Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 6.000,00 EUR Schmerzensgeld anlässlich des Unfallereignisses vom 04.04.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 04.04.2011 zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten restliches Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 04.04.2011 und Feststellung hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden.

Der Unfall ereignete sich gegen 14:32 Uhr auf der B 475 im Bereich der Gemeinde T. Der Kläger ist Halter und Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Beklagte zu ein war Fahrer und die Beklagte zu 2, die Mutter des Beklagten zu 1, war Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Der Beklagte zu 3 ist Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug der Beklagten zu 2.

Zum Unfallhergang behauptet der Kläger, gegen 14:30 Uhr am Unfalltage mit seinem oben beschriebenen Fahrzeug die B XXX von X auskommen in Richtung T befahren zu haben. Er habe beabsichtigt, von der B XXX links in einen Wirtschaftsweg in Fahrtrichtung Bauernschaft T abzubiegen. Er habe sich mit seinem Fahrzeug rechtzeitig zur Fahrbahnmitte eingeordnet und zuvor an seinem Fahrzeug den linken Fahrtrichtungsanzeiger in Betrieb gesetzt. Wegen Gegenverkehrs habe er sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen müssen. Als er mit seinem Fahrzeug in der Fahrbahnmitte gestanden habe, habe er plötzlich und für ihn unerwartet einen lauten Knall vernommen. Anschließend sei er bewusstlos geworden. Der Knall habe daher gerührt, dass der Beklagte zu 1, der die B XXX in gleicher Fahrtrichtung wie der Kläger befahren habe, mit seinem Fahrzeug von hinten mit voller Wucht ungebremst auf das stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren sei. Durch die Wucht des Aufpralls sei das stehende Fahrzeug des Klägers um die eigene Achse herumgeschleudert, so dass es anschließend in Fahrtrichtung X gestanden habe. Der Kläger behauptet hierzu, der Beklagte zu 1 sei mit seinem Fahrzeug ungebremst auf das stehende Fahrzeug des Klägers mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h aufgefahren.

Nach dem Eintreffen von Polizei und Rettungsdienst sei der Kläger zur stationären Erstbehandlung in das K-Hospital in X gebracht worden.

Dort seien folgende Verletzungen festgestellt worden:

  • Schädel-Hirn-Trauma I
  • HWS – Distorsion
  • Offene Oberkieferfraktur mit großflächiger Schleimhautdefektwunde
  • Oberkieferteilprothese Bruch
  • Thoraxprellung rechts

Diese werden von den Beklagten nicht in Frage gestellt.

Auch die folgenden Unfallfolgen sind zwischen den Parteien unstreitig:

In der Zeit vom 04.04.2011 bis zum 06.04.2011 wurde der Kläger im K-Hospital in X stationär behandelt.

Die Rissquetschung im frontalen Bereich des Oberkiefers mit Fraktur des Alveolarfortsatzes und die Oberkieferfraktur mussten operativ in der Klinik für Zahn-, Mund – und Kieferchirurgie der Universitätsklinik N behandelt werden.

Am 21.04.2011 fand eine Nachuntersuchung statt. Der Kläger war vom 04.04.2011 bis zum 21.04.2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Auch in der Folgezeit fanden wegen der Kieferverletzung Nachbehandlungen statt.

Der Kläger behauptet tägliche Beschwerden.

Dies rühre im Wesentlichen daher, dass eine vom Kläger zum Unfallzeitpunkt getragene Oberkieferteilprothese zerbrochen und in den Oberkiefer hineingeschoben worden sei.

Als Folge des Unfalls wurde dem Kläger – was zwischen den Parteien unstreitig ist – am 13.09.2011 der Zahn 16 gezogen. Anfang des Jahres 2012 musste zudem beim Kläger der durch den Aufprall verlagerte Zahn 13 entfernt werden.

Außerdem verspürt der Kläger – wie er behauptet – seit dem Unfallereignis ein Surren im rechten Ohr. Außerdem klagt er über weitere Hörbeschwerden. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen bei einem HNO – Arzt sei eine von dem Unfallereignis herrührende diskrete Hochtonschwerhörigkeit rechts sowie Ohrgeräusche rechts festgestellt worden.

Der Kläger ist der Ansicht, das Unfallereignis sei für ihn unabwendbar gewesen. Er meint, dass der Schmerzensgeldbetrag mindestens 8.000,00 EUR betragen solle, weil die Anzahl der durch den Unfall erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in dieser Höhe rechtfertige. Die Ansicht der Beklagten, dass allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe einer Quote von 33,3 % gerechtfertigt sei, sei nicht zutreffend.

Im Rahmen des Rechtsstreits haben die Beklagten klargestellt, dass die Vorschusszahlung i.H.v. 2.000,00 EUR auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch anzurechnen ist.

Der Kläger behauptet ferner, angesichts der erlittenen Verletzungen müsse er auch in Zukunft damit rechnen, dass bei ihm weitere Behandlungsmaßnah...

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