Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.451,12 EUR zu zahlen nebst Zinsen aus 25.280,76 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017, sowie weitere 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2017.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Der Streitwert wird abschließend festgesetzt auf 25.280,76 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Fahrzeugführer und seinem Haftpflichtversicherer Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 19. September 2016 befuhr der Zeuge P. mit dem Pkw der Klägerin hinter dem von dem Beklagten zu 1 gesteuerten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw … die B2 in Richtung Süden durch den Ortsteils B. von B.. In Höhe des Abzweigs nach N. setzte er zum Überholen des Lkw an, scherte aus und fuhr an dem Lkw vorbei. Dieser scherte aus. Es kam zum Unfall. Der Pkw stürzte in den Graben und überschlug sich. Seine Insassen wurden verletzt. Die Klägerin wurde im Bergmann-Klinikum Potsdam versorgt, wo Druckschmerzen im Thoraxbogen rechts distal diagnostiziert wurde, sonst aber keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Sie suchte ihre Hausärztin auf mit Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich und erneut wegen zunehmender Beschwerden im Thorax rechts und intermittierenden Kopfschmerzen. Sie wandte an Medikamentenkosten 10 EUR auf und an weiteren Arztkosten 25 EUR. Das Fahrzeug wurde zu Kosten von 525,67 EUR geborgen, abgeschleppt und sichergestellt. Die Feuerwehr berechnete ihr 325,00 EUR, direkt ausgeglichen von der Beklagten zu 2. Ein von der Klägerin zu Kosten von 1.744,79 EUR beauftragtes Gutachten des Sachverständigenbüros R. aus Wolfen ermittelte Reparaturkosten am Fahrzeug von 47.663 EUR bei einem Wiederbeschaffungswert von 24.900 EUR und einem Restwert von 3.500 EUR bei einer Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Tagen. Die Klägerin beschaffte einen Neuwagen. Die Außerbetriebsetzung des Unfallfahrzeuges kostete 10,30 EUR, die Neuanmeldung kostete 130 EUR brutto.
Die Klägerin meldete ihren Schaden bei der Beklagten zu 2 an. Diese lehnte die Regulierung am 15. November 2016 mit der Begründung ab, dass der Haftpflichtversicherer des klägerischen Fahrzeugs den Schaden am Lkw reguliert habe und damit wohl keine Einstandspflicht der Beklagten bestehe, bekräftigt am 5. Dezember 2016.
Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des unfallbeteiligten Pkw.
Zum Unfallhergang behauptet sie: Sie seien so weit hinter dem Lkw gefahren, dass selbst sie als Beifahrerin bis in die Gegenfahrbahn habe sehen können. Der Zeuge P. habe geblinkt, anders als der Beklagte zu 1. Darauf habe sie extra geachtet; ihr Auto sei ihr wichtig. Bremslichter habe sie nicht gesehen. Der Beklagte zu 1 habe den Lkw aus Unachtsamkeit nach links gezogen und damit das Klägerfahrzeug derart hinten rechts gerammt, dass es den Graben hinabgestürzt sei und sich überschlagen habe. Es habe an dieser Stelle keine rechtmäßige Möglichkeit gegeben, nach links abzubiegen, vielmehr sei dort die Einfahrt ausdrücklich verboten gewesen. Der Lkw habe erst dann nach links gezogen, als sie schon bei ihm gewesen seien. Sie hätten noch gebrüllt „Was macht der denn da?!” Jedenfalls sei sie Abbiegeabsicht des Beklagten zu 1 nicht zu erkennen gewesen; der Blinker sei nicht gesetzt gewesen, der Waldweg kaum zu erkennen, die Geschwindigkeitsreduzierung daher uneindeutig.
Sie habe eine schmerzhafte Thoraxprellung rechts erlitten, was auch mit Blick auf ihre Todesangst während des Überschlagens des Wagens ein Schmerzensgeld von 500 EUR rechtfertige. Sie habe die Nutzung des Fahrzeugs für 14 Tage entbehren müssen und sich mit ihrem Mann sein Auto teilen müssen, weshalb ihr Nutzungsausfall in Höhe von 910 EUR zustehe.
Sie begehrt Ersatz der genannten Schadensposten, namentlich:
Wiederbeschaffungswert |
24.900,00 EUR |
abzüglich Restwert |
-3.500,00 EUR |
Gutachterkosten |
1.744,79 EUR |
Abschleppkosten |
525,67 EUR |
Abmeldekosten |
10,30 EUR |
Neuanmeldung |
130,00 EUR |
Medikamentenzuzahlung |
10,00 EUR |
Arztkosten (Befundbericht) |
25,00 EUR |
Schmerzensgeld |
500,00 EUR |
Nutzungsausfall |
910,00 EUR |
Auslagenpauschale |
25,00 EUR |
|
25.280,76 EUR |
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
- 25.280,76 EUR zu zahlen nebst Zinsen von 175,36 EUR bis zum 31. Dezember 2016 und weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2017;
- vorgerichtliche Verfahrenskosten in Höhe von 1.358,8 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, der Unfall sei für den Beklagten zu 1 unvermeidbar gewesen. Hierzu behaupten sie, der Be...