Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.03.2018, Az. 4 O 307/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.592,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen sowie die Klägerin von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei ... aus der Rechnung vom 11.12.2017 - Az. 1062/16 - in Höhe von 386,75 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 %. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.661,08 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Sie befuhr am 24.01.2016 gegen 15:30 Uhr mit dem in ihrem Eigentum stehenden PKW Renault die gerade verlaufende Landesstraße L... zwischen J... und R... in Richtung R... . Vor ihr fuhren zwei PKW, deren Insassen gemeinsam unterwegs waren und sich verfahren hatten. Das erste Fahrzeug war ein von der Beklagten zu 1 gehaltener und geführter BMW, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Dahinter fuhr der Zeuge W... D.... Die Klägerin beabsichtigte, die beiden vor ihr fahrenden Pkw zu überholen. Die Beklagte zu 1 lenkte ihren Pkw nach links, um eine dort abgehende Feldzufahrt zum Wenden zu nutzen. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind vorprozessual auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % mit 5.129,23 EUR ausgeglichen worden.
Die Klägerin hat behauptet, nach Verlassen der Ortschaft J... von 50 auf etwa 70-80 km/h beschleunigt zu haben. Dabei habe sie die vor ihr mit etwa 30-40 km/h fahrenden Fahrzeuge gesehen, die sehr dicht hintereinander hergefahren seien. Wegen der geraden Strecke sowie der fehlenden Anzeichen für ein Abbiegemanöver der vorausfahrenden Fahrzeuge habe sie überholt.
Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Fahrgeschwindigkeit kontinuierlich von 90 auf 25-30 km/h verringert, rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich zugleich zur Fahrbahnmitte hin orientiert.
Das Landgericht Potsdam hat die Beklagten mit dem am 20.3.2018 verkündeten Urteil auf der Basis einer Haftungsquote von 1/4 zu 3/4 zulasten der Beklagten zur Zahlung von 2.931,08 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, gegen die Beklagte zu 1 spreche der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls, weil sie wenden wollte. Diesen Beweis habe sie nicht erschüttert. Bereits aus ihrem Vortrag habe sich nicht klar ergeben, allen Anforderungen des § 9 Abs. 1 StVO gerecht geworden zu sein und den Wendevorgang so zu gestalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Hingegen habe sich für die Klägerin keine unklare Verkehrslage ergeben, die einem Überholen entgegengestanden hätte. Allerdings führe der Umstand, dass die Klägerin aufgrund des geringen Sicherheitsabstandes der vorausfahrenden Fahrzeuge den Fahrtrichtungsanzeiger des BMW nicht habe sehen können, zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr und zu einer Mithaftung im Umfang von 25 %.
Wegen der weiteren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.03.2018 zugestellte Urteil am 23.04.2018 Berufung eingelegt und diese am 28.05.2018 begründet. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagten müssten für die Schäden zu 100 % einstehen. Denn die Kollision der Fahrzeuge stehe im Zusammenhang mit dem Abbiegen der Beklagten zu 1 zum Zwecke des Wendens. Gegen sie spreche daher der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Die Klägerin habe überholen dürfen, da eine unklare Verkehrslage nicht bestanden habe, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Auch die Begründung, sie habe das Blinken nicht erkennen können, rechtfertige keine Mithaftung zu 1/4. Das Landgericht habe weder ein Sachverständigengutachten zur Vermeidbarkeit eingeholt, noch den angebotenen Zeugen Sc... vernommen. Danach ergebe sich unter Berücksichtigung der bereits vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen die im Berufungsverfahren geltend gemachte Forderung von 2.661,08 EUR wie folgt:
Wiederbeschaffungswert weitere
1.092,50 EUR
Nutzungsentschädigung weitere
107,50 EUR
Gutachterkosten weitere
207,00 EUR
Attest, Kostenpauschale, Zeugensuche, Akteneinsicht weitere
44,08 EUR
Fahrtkosten weitere
210,00 EUR
Haushaltsführungsschaden weitere
250,00 EUR
Schmerzensgeld weitere
750,00 EUR
Sie beantragt,
unter Abänderung des am 22.3.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 307/17, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.661,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ...