Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.07.2003; Aktenzeichen 4 StR 226/03)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. ein Schmerzensgeld von 4.500,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 24.10.2002

sowie

2. 668,82 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2002 und

3. 348,70 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2002

zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger noch dadurch entstehen wird, daß ihn der Beklagte bei dem Fußballspiel am 13.07.2002 auf dem Sportplatz des Fußballvereins i verletzt hat. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35%, der Beklagte 65%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbedingte, unbefristete, selbst-schuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Knöchel- und Wadenbeinbruchs des rechten Beines, die er am 13.07.2002 bei einem Fußballspiel erlitten hat. Der Vorfall ereignete sich bei einem sogenannten , der Mannschaft des Beklagten, gegen die Mannschaft von ll, für die der Kläger spielte.

Die Mannschaft des Beklagten befand sich im Angriff. Der Ball wurde aus halbrechter Position durch den Strafraum gepaßt in Richtung Torauslinie. Der Kläger deckte den Ball in Verteidigerposition ab. Der Beklagte kam von hinten und versuchte, den Ball noch zu erreichen. Er grätschte in die Beine des Klägers. Dabei wurde das rechte Bein des Klägers getroffen. Der Kläger erlitt einen Knöchelbruch und durch den Tritt brach darüber hinaus das Wadenbein ca. 5 cm unterhalb des Kniegelenks.

Im Anschluß an das Foul zeigte der Schiedsrichter dem Beklagten die rote Karte und vermerkte im Spielbericht "wegen groben Foulspiels - Tritt von hinten in die Beine -".

Der Kläger verlangt ein Schmerzensgeld wegen der erlittenen Verletzungen in Höhe von mindestens 8.000,00 Euro sowie Ersatz von materiellen Schäden in Höhe von 1.017,52 Euro und Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten für die Zukunft.

Der Kläger hat zunächst behauptet, der Ball sein ins Aus gegangen und der Schiedsrichter habe das Spiel bereits abgepfiffen. Erst dann habe der Beklagte ihn von hinten attackiert und ihn absichtlich gegen den rechten Knöchel getreten. In der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2002 behauptete der Kläger sodann, der Ball sei zwischen dem 5 Meterraum und dem 16 Meterraum an der Torauslinie ins Aus gegangen. Möglicherweise habe der Beklagte noch versucht, den Ball zu spielen und ihn dabei getroffen. Er sei von hinten in seine Beine hineingegrätscht. Dabei habe er ihn oberhalb des Knöchels getroffen. Sein Fuß sei durch den harten Schlag ins Gras gedrückt worden und dadurch der Knöchel zertrümmert worden. Durch die Härte des Schlages sei sodann noch das Wadenbein gebrochen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 668,82 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2002 zu zahlen,

3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger noch dadurch entstehen wird, daß er am 13.07.2002 gegen 17.30 Uhr auf dem Sportplatz des Fußballvereins von dem Beklagten von hinten gegen den rechten Knöchel getreten wurde,

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 348,70 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zunächst behauptet:

Der Ball sei zunächst in Richtung Torauslinie gelaufen. Der Kläger habe versucht, den Ball gegen ihn abzudecken, weil er, der Beklagte, hinter ihm gewesen sei. Sodann habe er, der Beklagte, versucht, von hinten durch die Beine des Klägers den Ball zu erreichen, in seiner mündlichen Anhörung vom 04.12.2002 behauptet der Beklagte, er habe versucht, an den Ball zu kommen, indem er von hinten in den Kläger hineingegrätscht sei. Er sei seitlich von hinten in die Beine des Klägers gegrätscht und habe so den Ball noch bekommen wollen. Er meine, daß er dabei den Ball und den Kläger getroffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.12.2002 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 4.500,00 Euro und im übrigen im vollen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Schäden, die er durch die Verletzungshandlung des Beklagten bei dem Fußbal...

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