Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen in einer Verkaufsstelle, die auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Ziffer 4 a) des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten geöffnet ist, andere Waren als Blumen und Pflanzen, nämlich Kinderstiefel, Weihnachtstassen, Meisenringe, Christbaumkugeln, Grablichter, Trinkbecher, Schneemannfiguren und Servietten zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen.
2.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist die X e.V., G. Zu seinen Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie- und Handelskammern.
Die Beklagte betreibt in P ein Gartencenter.
Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Begründung, diese halte sich nicht an die gesetzlichen Beschränkungen für Verkäufe an Sonn- und Feiertagen, auf Unterlassen in Anspruch.
Am 27.11.2011, einem Sonntag, ließ der Kläger bei der Beklagten Testkäufe durchführen. Ausweislich der als Anlage 1 zur Klage (Blatt 10 der Akte) eingereichten Verkaufsbons wurden dabei Kinderstiefel, Meisenringe, eine Tasse, Christbaumkugeln, ein Grablicht, ein Becher, eine Schneemannfigur und Servietten erworben. Wegen des Aussehens dieser Gegenstände wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.07.2012 und in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fotografien (Blatt 80 ff. der Akte und Blatt 103 f. der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit diesen Verkäufen gegen das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten verstoßen, nach dessen Inhalt sie an Sonn- und Feiertagen ausschließlich Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen verkaufen dürfe.
Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2011 hat der Kläger die Beklagte abgemahnt.
Die Beklagte hat daraufhin zunächst eingewandt, sie habe bereits am 29.11.2011 wegen der gerügten Wettbewerbsverstöße eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Verband Deutscher Gartencenter abgegeben.
Der Kläger hat bezweifelt, dass es sich insoweit um eine ernstliche Drittunterwerfung handele, aufgrund derer die Beklagte im Falle weiterer Verstöße negative Konsequenzen zu befürchten hätte.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte den Einwand nicht mehr aufrechterhalten, aufgrund einer Drittunterwerfung fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung des Unterlassungsbegehrens.
Der Kläger beantragt, wie folgt zu entscheiden:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen in einer Verkaufsstelle, die auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Ziffer 4 a) des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten geöffnet ist, andere Waren als Blumen und Pflanzen, nämlich Kinderstiefel, Weihnachtstassen, Meisenringe, Christbaumkugeln, Grablichter, Trinkbecher, Schneemannfiguren und Servietten zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen.
2.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 219,35 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 (Klagezustellung) zu zahlen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Kinderstiefel und die Meisenringe anerkannt.
Im Übrigen beantragt sie,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, weder der Unterlassungsanspruch noch der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten seien gerechtfertigt.
Sie meint, schon die Klagebefugnis des Klägers sei zu verneinen, zumal hier eine ausschließlich für das Land Niedersachsen geltende gesetzliche Regelung streitentscheidend sei.
Die Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten seien zudem verfassungswidrig. Es seien nämlich Verstöße gegen die Berufsausübungsfreiheit gemäß Artikel 12 Grundgesetz und gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß § 3 Grundgesetz anzunehmen.
Schutzzweck der Bestimmungen des NLöffVZG sei es außerdem nicht, den Wettbewerb zu regeln; deshalb könne dieses Gesetz auch nicht Grundlage wettbewerbsrechtlicher Ansprüche sein.
Außerdem wend...