Nachgehend

OLG Hamm (Aktenzeichen I-3 U 141/15)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und sämtliche nicht vorhersehbare immateriellen Schäden aus der stationären Heilbehandlung vom 16.08. bis 30.08.2012 sowie aus der Operation vom 17.08.2012 bei der Beklagten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund einer behaupteten fehlerhaften Behandlung im Zeitraum von April 2012 bis März 2013 auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick auf materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.

Die am 01.07.1970 geborene Klägerin unterzog sich in den Jahren 1976 bis 1979 auf Grund eines erlittenen Traumas diversen Operationen an den Hüftgelenken. Im Jahr 2000 wurde eine 3-fache Beckenosteotomie rechts sowie eine intertrochantäre Umstellungsosteotomie rechts durchgeführt. Am 18.04.2012 stellte sich die Klägerin auf Grund von Beschwerden in der rechten Hüfte auf Empfehlung ihres Hausarztes Dr. X ambulant bei der Beklagten vor. Es bestand eine schmerzhafte terminale Coxarthrose. Der Klägerin wurde die Durchführung einer Operation zwecks Implantation einer zementfreien Hüft-TEP mit keramischer Gleitpaarung empfohlen. Von Seiten des Chefarztes Dr. S wurde ein Operationstermin für den 31.05.2012 vorgeschlagen, welcher verschoben werden sollte, falls sich herausstellen sollte, dass die Anfertigung einer Custom-made-Prothese erforderlich wird. Zwecks Anfertigung einer dreidimensionalen Hüftplanung wurde am 19.04.2012 ein Planungs-CT durchgeführt. Am 24.05.2012 stellte sich heraus, dass die Klägerin ein maßgefertigtes Custom-made-Implantat benötige, weshalb der Operationstermin auf den 17.08.2012 verschoben wurde.

Vom 16.08.2012 bis zum 30.08.2012 begab sich die Klägerin in stationäre Behandlung bei der Beklagten. Am 16.08.2012 fand ein anhand eines Diomed-Bogens geführtes Aufklärungsgespräch durch Dr. F statt. Am 17.08.2012 wurde die Implantation einer zementfreien Custom-made-Hüft-TEP mit keramischer Gleitpaarung, eines Custom-made-Schafts sowie einer April-Pfanne durch Dr. S vorgenommen. Der Operationsbericht dokumentiert einen komplikationslosen Eingriff. Anlässlich einer Visite vom 20.08.2012 gab die Klägerin an, keine neurologischen Ausfallerscheinungen zu zeigen. Am 22.08.2012 beklagte sie ein Taubheitsgefühl im rechten Knie.

Im Anschluss an die stationäre Behandlung fand im Zeitraum vom 30.08.2012 bis zum 18.10.2012 eine Anschlussheilbehandlung in Bad Bentheim statt.

Einen für den 02.10.2012 vorgesehenen Termin zur ambulanten Vorstellung bei der Beklagten nahm die Klägerin nicht wahr.

Am 24.10.2012 suchte sie die Beklagte erneut auf und beklagte weiterhin bestehende Beschwerden. Es fand eine Diagnostik anhand von Röntgenbildern sowie eine Beratung statt, die Klägerin wurde auf Grund von Beschwerden im rechten Knie bis ins obere Sprunggelenk in die Neurologie überwiesen.

Im weiteren Verlauf wurde die Klägerin noch mehrfach in der Ambulanz der Beklagten vorstellig. Der Klägerin wurde wegen der bestehenden Kniestreckerschwäche sowie Knieinstabilität eine Donjoy-Orthese rechts verschrieben, zudem erhielt sie Krankengymnastik und Krankengymnastik im Bewegungsbad.

In der Zeit von Januar bis März 2013 wurden mehrere MRTs vorgenommen. Ein auf Grund ausgeprägter Schmerzen im Bereich des nervus ischiadicus rechts und auf Grund des Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall durchgeführtes MRT der Lendenwirbelsäule zeigte eine leichte Protrusion und eine leichte Facettengelenksarthrose bei L5/S 1, im Übrigen keine Auffälligkeiten.

Die Klägerin begab sich anschließend zwecks Einholung ergänzender Informationen in die Behandlung in das Universitätsklinikum Münster. Im Zeitraum vom 16.06.2013 bis zum 25.06.2013 wurde sie dort stationär behandelt, im Rahmen dieses Aufenthalts wurde ein Schaftwechsel rechts durchgeführt. Ein an Dr. X adressierter Arztbrief vom 25.06.2013 (Anlage K 2) dokumentiert die Diagnose einer aseptischen Schaftlockerung rechts, einen komplikationslosen Verlauf der Operation, eine unauffällige postoperative neurologische Untersuchung sowie eine regelrechte Lage des Implantats laut postoperativ angefertigter Röntgenbilder.

Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein. Die Implantation der Hüft-TEP sei fehlerhaft erfolgt: der Hüftkopf sei nicht ordnungsgemäß in die Pfanne eingesetzt worden – es sei keine Passgenauigkeit zwischen Schaft und Pfanne hergestellt worden. Zudem behauptet die Klägerin, bei der Operation vom...

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