Tenor
Das Versäumnisurteil vom 15.09.2011 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der am 26.11.1944 geborene Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einer von ihm behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung im April 2008 geltend. Der gesetzlich krankenversicherte Kläger war zur fraglichen Zeit selbständiger LKW-Fahrer und als solcher berufsgenossenschaftlich unfallversichert. Die Beklagte ist Trägerin des Krankenhauses N2. in T2.
Am Abend des 09.04.2008 stürzte der Kläger abends von seinem LKW und verletzte sich am linken Handgelenk. Am 10.04.2008 ließ er sich von einem Betriebsarzt in H untersuchen.
Am 12.04.2008 (Samstag) begab sich der Kläger mit Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks in das Haus der Beklagten. Dort fand bei intakter Durchblutung und Sensibilität eine Röntgenuntersuchung des linken Handgelenks und des linken Daumens jeweils in zwei Ebenen statt. Die gestellte Diagnose ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde eine Oberarmgipsschiene angelegt.
Noch am 12.04.2008 erstellte Dr. N einen Durchgangsarztbericht, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.). Dr. N war (und ist) Chefarzt der Abteilung für Allgemein- und Unfallchirurgie im Haus der Beklagten und Durchgangsarzt. Zwischen den Parteien war zunächst unstreitig, dass Dr. N die Untersuchung und Versorgung am 12.04.2008 selbst vorgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 18.11.2011 hat die Beklagte vorgetragen, dass der Assistenzarzt B. T die Behandlung durchgeführt habe.
Am 13.04.2008 fand nach Darstellung der Beklagten eine Gipskontrolle durch Dr. N im Haus der Beklagten statt.
Am 16.04.2008 (so der Kläger) bzw. 17.04.2008 (so die Beklagte) fand eine erneute Röntgenuntersuchung im Haus der Beklagten statt, und zwar nach der Darstellung der Beklagten durch den Oberarzt Dr. T als Vertreter des Dr. N. Es wurde eine neue Oberarmgipsschiene angelegt und eine auswärtige CT-Untersuchung veranlasst. Zu der Behandlung liegt ein durchgangsärztlicher Nachschaubericht vom 17.04.2008 vor (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 45 d.A.).
Nach Darstellung der Beklagten erfolgte am 21.04.2008 eine weitere Nachschau, und zwar erneut durch den Oberarzt Dr. T als Vertreter des Dr. N.
Nachdem durch die auswärtige CT-Untersuchung eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte, wurde dem Kläger am 23.04.2008 im Haus der Beklagten der Gips abgenommen, nach Darstellung der Beklagten durch Dr. N.
Nach der ursprünglichen Darstellung der Beklagten erfolgte am 30.04.2008 eine letzte Vorstellung des Klägers im Haus der Beklagten.
Der Kläger begab sich - wohl ab dem 19.05.2008 - in die Behandlung einer Naturheilpraktikerin.
Der Kläger rügt, dass er "nicht ausreichend aufgeklärt" worden sei. Er behauptet, dass der jeweils behandelnde Arzt am 12.04.2008 einen "Spaltbruch über dem Daumen" und am 16.04.2008 einen Bruch des "Nebenknochens des Daumens" diagnostiziert habe. Dies sei vorwerfbar falsch gewesen. Tatsächlich seien zwei "Knorpelgelenke ausgerenkt" gewesen, die erst von der Heilpraktikerin wieder eingerenkt worden seien. Ein Gipsverband hätte nicht angelegt werden dürfen, dieser sei außerdem viel zu stramm gewesen. Die Gipskontrolle sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Fehlbehandlung habe zu Schwellungen, starken Schmerzen, Juckreiz und einer Heilungsverzögerung geführt.
Der Kläger behauptet weiter, dass Dr. N nach dem 12.04.2008 nicht mehr in der Funktion als Durchgangsarzt, sondern als Angestellter der Beklagten gehandelt habe.
Das Gericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 15.09.2011 abgewiesen. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 24.09.2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.09.2011, bei Gericht am 04.10.2011 eingegangen, hat der Kläger Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
1.
das Versäumnisurteil aufzuheben;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 7.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 01.09.2008 zu zahlen.
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a)
ihn von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und
b)
jegliche nicht vorhersehbaren künftigen immaterielle Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung ab dem 12.04.2008 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
4.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen entgangenen Gewinn in Höhe von 6.400,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247, BGB aus 4.000,00 € seit dem 01.09.2008, sowie weiterer 2.400,00 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
5.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.064,...