Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.070,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H. v. 120 %. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Tatbestand
Am 16.10.2000 kam es zu einem Brand auf dem Anwesen des Klägers in ... Verursacht wurde das Schadensereignis durch einen Funkenflug bei Lötarbeiten, die ein Mitarbeiter der Beklagten ausgeführt hatte. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
Der Prozessbevollmächtigte des Kläger übernahm die Verhandlungen mit der Gebäudeversicherung und der Hausratversicherung des Klägers sowie mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten. Bevor es zur Schadensregulierung kam wurden zunächst verschiedene Gutachten eingeholt und diverse Gespräche mit Sachverständigen, Regulierungsbeauftragten und Sachbearbeitern der jeweiligen Versicherungen geführt.
Die Durchführung einer Regulierung gestaltete sich in vielerlei Hinsicht als schwierig. Es ergaben sich Abgrenzungsprobleme zwischen den Bereichen in denen die Hausratversicherung zuständig war und solchen Schadenspositionen, für die- die Gebäudeversicherung aufkommen musste. So wies der Regulierungsbeauftragte der. Haftpflichtversicherung die Haftung für Schadenspositionen zurück mit dem Argument, hierfür habe die Gebäudeversicherung einzutreten. Zudem musste mehrfach der Zeitwert einzelner zerstörter Gegenstände ermittelt werden, da teilweise die Anschaffungskosten nicht mehr dargelegt werden konnten.
Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Schadenshöhe fürchtete der Kläger um die ihm zustehende Entschädigung. Daher veranlasste er auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten, dass neben dem Sachverständigen des Gebäudeversicherers ein weiterer von ihm benannter Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach § 22 VGB den entstandenen Schaden bestimmte.
Bezüglich des Wohnhauses und des Stallgebäudes auf dem Anwesen des Klägers beständen bei demselben Versicherer zwei verschiedene Versicherungsverträge. Beide Objekte waren unterversichert. Ein Vertrag enthielt jedoch eine Unterversicherungsverzichtsklausel, so dass sich der Versicherer hinsichtlich dieses einen Vertrages nicht auf die Unterversicherung berufen konnte. In diesem Zusammenhang musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Versicherer verhandeln, welche Schadenspositionen unter den für den Kläger günstigen Vertrag fielen.
Letztendlich regulierte die Gebäudeversicherung einen Schaden in Höhe von 468.708,- DM und die Hausratversicherung des Klägers einen Schaden über 40.740,33 DM. Der Restschaden wurde gegenüber dem Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 29.05.2001 mit 209.309,29 DM geltend gemacht. Die Haftpflichtversicherung leistete von diesem Betrag lediglich 195.479,67 DM an den Kläger. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten des Klägers, die aufgrund der Tätigkeit gegenüber der Gebäude- und der Hausratversicherung entstanden sind (8.680,04 DM und 5.149,58 DM, zusammen die Klagesumme, 7 ..070, 97 Euro) , verweigerte die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Zahlung.
Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.070,97 Euro seien ihm von der Beklagten zu ersetzen. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur Reglierung des Schadens sei auch gegenüber seinen eigenen Versicherungen für Hausrat und Gebäude erforderlich gewesen.
Des weiteren meint der Kläger, dass die Situation vergleichbar sei mit Fällen, in denen der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in vollem Umfang Ersatz vom Schädiger verlangen kann und zur Schadensregulierung nicht ausschließlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers, sondern seine eigene Kasko-Versicherung unter Zuhilfenahme eines Anwalts in Anspruch nimmt. In diesen Fällen seien dem Geschädigten die Rechtsanwaltskosten als Folgekosten vom Schädiger zu ersetzen. Dieser Grundsatz gelte auch für das Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherer einerseits und Gebäude- und Hausratversicherer andererseits.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.070,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.01 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass dem Kläger die besagten Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen seien. Insbesondere sei die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten nicht notwendig gewesen. Auch ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger seine beiden Versicherer hätte in Verzug setzen sollen, um so eine Kostenerstattungspflicht seitens der Versicherer für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten zu begründen. Abgesehen davon hätte der Kläger sofort die Beklagte bzw. ihre Haftpflichtversicherung einschalten können ohne zuvor...