Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch veingetragener Grundbesitz. Zuschlagsbeschwerde. Verletzung der Vorschriften über die Festsetzung des geringsten Gebots. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Energieversorgungsunternehmens für Regen- und Schmutzwasserleitungen am zwangsversteigerten Grundstück. Rangwahrung. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist als ein Recht am Grundstück nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn nachrangiger Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Vorrangiges Recht des Versorgungsunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Zuschlagsbeschwerde kann unter anderem darauf gestützt werden, dass die Vorschriften über die Festsetzung des geringsten Gebots i.S.v. § 83 Nr. 1 ZVG verletzt sind.

2. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kraft Gesetzes zugunsten eines Energieversorgungsunternehmens für Regen- und Schmutzwasserleitungen, das zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich und vor einer Grundschuld aus einer Grundschuldbestellungsurkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben wird, angemeldet war, ist in das geringste Gebot aufzunehmen.

3. Zur Erlangung der Stellung als Beteiligter nach § 9 Nr. 2 ZVG, zur Aufnahme nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher Rechte in das geringste Gebot (§ 45 ZVG) und zur Rangwahrung ist die Anmeldung der Dienstbarkeit erforderlich. Betreibt ein nachrangiger Gläubiger die Zwangsvollstreckung, ist die Dienstbarkeit als ein Recht am Grundstück in das geringste Gebot aufzunehmen.

4. Besteht die Möglichkeit, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bei unterlassener Aufnahme in das geringste Gebot bei der Zwangsversteigerung erlischt bzw. erlöschen kann, besteht ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse, dass die Dienstbarkeit in das geringste Gebot aufgenommen wird.

 

Normenkette

ZVG §§ 81, 83 Nr. 1, §§ 85a, 43 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 1, § 91 Abs. 1-2, § 37 Nr. 4, § 110; GBBerG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 9 S. 1, Abs. 5, 6 S. 2, Abs. 8; SachenR-DV 1; SachenR-DV 14; BGB § 892

 

Verfahrensgang

AG Neubrandenburg (Beschluss vom 24.02.2005; Aktenzeichen K 74/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4. vom 14.03.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 24.02.2005 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und zu 3. bei einem Beschwerdewert von 3.500 EUR.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1. betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde vom 13.10.1995. Die Grundschuld ist im obigen Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 eingetragen. Auf ihren Antrag hin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.07.2003 die Zwangsversteigerung an.

Am 14.02.2005 führte das Amtsgericht einen anberaumten Versteigerungstermin durch. Zuvor hatte die Beteiligte zu 4. u.a. mit Schreiben vom 08.02.2005 unter Hinweis auf § 1 SachenR-DV i.V.m. § 9 GBBerG eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für Regen- und Schmutzwasserleitungen auf den Flurstücken … und … angemeldet und beantragt, dieses Recht in das geringste Gebot aufzunehmen und bei Erteilung des Zuschlages bestehen zu lassen. Im Rahmen des Versteigerungstermins gab die Beteiligte zu 3. das Meistgebot von 3.500 EUR ab.

Im Verlauf des Termins wies die Rechtspflegerin den Antrag der Beteiligten zu 4. mit der Begründung zurück, dass Recht werde durch die Versteigerung nicht berührt, da das Recht gesetzlich begründet sei und außerhalb des geringsten Gebotes bestehen bleibe, so dass es an einem Rechtsschutzinteresse fehle.

Mit Beschluss vom 24.02.2005 erteilte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem o.g. Meistgebot den Zuschlag und stellte fest, dass an dem zugeschlagenen Grundbesitz folgende eingetragene Rechte bestehen bleiben:

…„Abt. II Nr. 2 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (zum Betreiben einer Trafostatio, Erdleitungen zu führen und auszuwechseln, jederzeit das Grundstück von Beauftragten betreten oder befahren zu lassen)”…

Gegen den ihr am 01.03.2005 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 4. mit dem beim Amtsgericht am 14.03.2005 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige Beschwerde ein und beantragte, unter Aufhebung des Beschlusses das Zwangsversteigerungsverfahren fortzusetzen unter Aufnahme einer zu ihren Gunsten bestehenden gesetzlich begründeten Dienstbarkeit in das geringste Gebot.

Mit Beschluss vom 17.03.2005 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde insbesondere unter Wiederholung der bisherigen Begründung nicht abgeholfen.

Mit Beschluss 25.04.2005 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und in dieser Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auf die hiergegen eingelegte. Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. vom 02.06.2005 hat der BGH mit Beschluss vom 24....

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