Verfahrensgang
AG Zehdenick (Entscheidung vom 07.12.2011; Aktenzeichen 41 OWi 157/11) |
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 07.12.2011 als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf 220,90 € festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die von der Verteidigerin liquidierten Anwaltsgebühren als unbillig hoch angesehen und sie in gekürzten Beträgen als erstattungsfähig festgesetzt. Dies ist unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Neuruppin geschehen und wird von der Kammer daher nicht beanstandet.
Soweit es um die von der Verteidigerin liquidierten Reise- und Abwesenheitskosten geht, gilt Folgendes:
Das Landgericht Neuruppin vertritt für Straf- und Bußgeldsachen in ständiger Rechtsprechung, dass die Reise- und Abwesenheitskosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Verteidigers nach §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO nur dann erstattungsfähig sind, wenn dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Eine solche Notwendigkeit besteht grundsätzlich nur, wenn für die Verteidigung ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich ist und ein solcher sich im Gerichtsbezirk nicht finden lässt.
Für den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit ist der BGH von dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 ZPO dahin abgewichen, dass die Beauftragung eines außerhalb des Gerichtsbezirks am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts in der Regel als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sei, so dass dessen Reise- und Abwesenheitskosten von der unterlegenen Partei zu erstatten seien (vgl. Zöller ZPO 29. Aufl. 2012 § 91 Rdn. 3). Diese - den Wortlaut des Gesetzes aushöhlende - Rechtsprechung war nicht für die Straf- und Bußgeldverfahren zu übernehmen. Die Straf- und Bußgeldverfahren unterscheiden sich bedeutsam vom Zivilverfahren. Anders als im Zivilverfahren unterstehen die Kosten des Straf- und Bußgeldverfahrens nicht oder kaum dem Einfluss der Parteien. Während Kläger und Beklagter im Zivilrechtsstreit vielfältige Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Verfahrenskosten haben, indem sie zum Beispiel den Streitwert begrenzen, besonders kostspielige Beweiserhebungen zu vermeiden versuchen, Vergleiche abschließen, Anerkenntnisse oder Teilanerkenntnisse aussprechen oder gar Versäumnisurteile ergehen lassen, sind solche Möglichkeiten für die Beteiligten am Straf- und Bußgeldprozess weitestgehend ausgeschlossen. Im Straf- und Bußgeldprozess wird ohne besondere Rücksicht auf die Kosten von Amts wegen die Wahrheit ermittelt, koste es unter Umständen viele Verhandlungstage. Die im Falle eines Freispruchs regelmäßig erstattungspflichtige Landeskasse ist dabei ohne jeden Einfluss auf die Gestaltung des Prozesses. Den Angeklagten und Betroffenen ist es aus diesem Grund regelmäßig zumutbar, die Kosten der Verteidigung nach Möglichkeit dadurch zu mindern, dass sie einen gerichtsnahen Verteidiger wählen, der keinen Anspruch auf Reise- und Abwesenheitskosten hat, oder aber in Kauf zu nehmen, nicht den vollen Betrag der Rechtsanwaltsvergütung erstattet zu erhalten.
Aus diesem Grunde waren auch die Reise- und Abwesenheitskosten der Verteidigerin nicht erstattungsfähig.
Zu Recht hat das Amtsgericht bei den persönlichen Kosten des Betroffenen auch dessen Fahrt- und Zeitaufwand für ein Beratungsgespräch bei der Verteidigerin als nicht erstattungsfähig angesehen, da im Falle der Beauftragung eines Verteidigers am Ort des Prozessgerichts in Anbetracht des geringfügigen Umfangs der Angelegenheit und des geringen Schwierigkeitsgrades eine telefonische Mandatierung und Information ausgereicht hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 b S. 3 StPO, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen