Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 30.09.2011; Aktenzeichen 14 Ds 342 Js 477/06 (137/07)) |
Tenor
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Oranienburg vom 30.09.2011 (betreffend den ersten und zweiten Rechtszug) auf die Beschwerde des Adhäsionsklägers dahin abgeändert, dass ihm vom Verurteilten ein Betrag von 3.446,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2008 zu erstatten ist. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers als unbegründet verworfen.
Von den Kosten der Beschwerde und den dem Adhäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte ein Zehntel. Im Übrigen trägt der Adhäsionskläger die Beschwerdekosten und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von neun Zehnteln.
Der Beschwerdewert wird auf 2.374,10 € festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerdeführer war am vorliegenden Strafverfahren als Adhäsionskläger beteiligt. Er machte eine Schadensersatzforderung von 9.806,73 € gegen den letztlich rechtskräftig verurteilten Angeklagten, den jetzigen Beschwerdegegner, geltend. Im Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg war der Beschwerdegegner nach sechs Verhandlungsterminen freigesprochen worden. Über den Adhäsionsanspruch war dementsprechend nicht entschieden worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdegegner am zweiten Tag der Berufungshauptverhandlung wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Dem Adhäsionsanspruch des Beschwerdeführers ist hier nur dem Grunde nach stattgegeben worden. Wegen der Höhe hat das Berufungsgericht keine Entscheidung getroffen. Die Revision des Beschwerdegegners gegen das Urteil war erfolglos, so dass die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer auch die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen hat, seit dem 29.09.2001 rechtskräftig ist.
Schon vor Eintritt der Rechtskraft (eingehend am 8. Dezember 2008) hatte der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beantragt, seine notwendigen Auslagen gegen den Beschwerdegegner in Höhe von 5.576,15 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz festzusetzen. Bei dem Hauptanspruch handelt es sich ausschließlich um die Anwaltsvergütung des Adhäsionsklägervertreters, die in Höhe von insgesamt 2.866,71 € (brutto) aus Reise- und Abwesenheitskosten besteht.
Nach Anhörung des Beschwerdegegners hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers auf lediglich 3.225,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2009, dem Tage der Rechtskraft des Urteils, festgesetzt und im Übrigen das Kostenfestsetzungsgesuch verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ein Streitwert von lediglich 7.646,37 € zugrunde zu legen war, weil der Adhäsionskläger im Schlussantrag seine Forderung auf diesen Betrag reduziert habe. Die vom Anwalt liquidierten Reise- und Abwesenheitskosten seien nur in Höhe der Kosten für fiktive Informationsreisen des Adhäsionsklägers zu einem am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt zu erstatten, was sich aus § 91 Abs. 2 ZPO ergebe. Dem Verzinsungsantrag sei erst ab Rechtskraft des Urteils stattzugeben.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, mit der er die Festsetzung weiterer 2.374,10 € verlangt. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, begründet und war im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.
1. Soweit der Adhäsionsklägervertreter für die Berufungsinstanz unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 9.806,73 € eine Gebühr nach Nr. 4144 VV RVG in Höhe von 1.215,00 € liqidiert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Inzwischen hat die Berufungskammer eine ent-sprechende Streitwertfestsetzung vorgenommen. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg.
2. Das Landgericht Neuruppin vertritt für die Strafsachen in ständiger Rechtsprechung, dass die Reise- und Abwesenheitskosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Verteidigers nach §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO nur dann erstattungsfähig sind, wenn dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Eine solche Notwendigkeit besteht grundsätzlich nur, wenn für die Verteidigung ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen erforderlich ist und ein solcher sich im Gerichtsbezirk nicht finden lässt.
Für den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit ist der BGH von dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 ZPO dahin abgewichen, dass die Beauftragung eines außerhalb des Gerichtsbezirks am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts in der Regel als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sei, so dass dessen Reise- und Abwesenheitskosten von der unterlegenen Partei zu erstatten seien (vgl. Zöller ZPO 29. Aufl. 2012 § 91 Rdn. 3). Diese - den Wortlaut des...