Verfahrensgang

AG Oranienburg (Urteil vom 10.07.1998; Aktenzeichen 26 C 249/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 22.07.1998 gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 10.07.1998 – Az 26 C 249/98 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstatte.

 

Gründe

Der als Beschwerde gegen die im Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 10.07.1998 erfolgte Streitwertfestsetzung zu behandelnde Antrag auf Abänderung und Festsetzung des Streitwertes auf 7.188,– DM ist zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Streitwert bei Räumungsklagen bemißt sich nach § 16 Abs. 2, 1 GKG nach dem auf die streitige Zeit entfallenden, höchstens dem einjährigen Mietzins. Für die Bemessung des nach § 16 GKG zugrunde zu legenden Mietzinses werden verschiedene Auflassungen vertreten Die Bandbreite der Auffassungen reicht von der Annahme, daß nur die Grundmiete oder die Netto-Kaltmiete zu berücksichtigen ist, bis zu der – auch von der Klägerin vertretenen – Auffassung, maßgebend sei die Brutto-Warmmiete, so daß eine vereinbarte Nebenkostenpauschale zu berücksichzigen sei (vgl. zum Streitstand Zöller-Herget, ZPO-Komm, 20. Aufl., § 3 Rdnr. 16 „Mietstreitigkeiten” m.w.N.).

Die Kammer geht demgegenüber auch für die Bemessung des Streitwerts nach § 16 GKG grundsätzlich vom materiellen Begriff des Mietzinses nach § 535 Satz 2 BGB aus Danach ist die Miete grundsätzlich als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache anzusehen.

Verbrauchsabhängige Kosten (wie z.B. Heizkosten, Warm- und Kaltwasserversorgung) werden zwar vom Mieter wie die Miete geschuldet, stellen aber kein originäres Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache selbst dar. Unabhängig davon, ob solche Kosten als Pauschale, zumeist und so auch hier als Vorauszahlung zur Miete, zusätzlich erhoben werden, haben sie bei der Berechnung des Mietzinses für § 16 GKG außer Betracht zu bleiben. Es handelt sich insoweit nicht um ein Entgelt für die Raumüberlassung, sondern für zusätzliche Leistungen des Vermieters (vgl BGHZ 18, 169/173).

Verbrauchsunabhängige Kosten, wie etwa die Übernahme öffentlicher Abgaben und sonstiger Lasten, Versicherungsprämien etc sind dagegen grundsätzlich auch vertragliche Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung, sofern sie nicht nebensächlicher Art sind oder im Verkehr nicht als solche angesehen werden (vgl BGH a.a.O.).

Im vorliegenden Fall sind in dem Mietvertrag der Parteien vom 01.07.1996 verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Nebenkosten zusammengefaßt worden Mithin kann den Akten nicht entnommen werden, welcher Anteil der Nebenkosten auf verbrauchsunabhängige Nebenkosten, also auf einen Bestandteil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung, entfallen und welche Teile der Nebenkosten lediglich Entgelt für Zusatzleistungen sind Auch auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer vom 29.09.1998 hat die Klägerin ihre Angaben nicht entsprechend ergänzt. Da auch Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht bestehen, begegnet es keinen Bedenken, daß das Amtsgericht die Netto-Kaltmiete ohne verbauchsunabhängige Nebenkosten für die Streitwertbemessung zugrunde gelegt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Beschwerdewert 1.116,– DM

 

Unterschriften

Lickfett, Becher, Gieseke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1345898

NZM 1999, 304

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