Nachgehend
Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 2.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Gem. § 269 III 3 ZPO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen sach- und Streitstands über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wenn die Klage deswegen zurückgenommen wird, weil der Anlass für die Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.
Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, da die Antragsgegnerin bereits vor Eingang des Antrags bei Gericht (Eintritt der Rechtshängigkeit im Falle eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) einem Mitbewerber den Zuschlag erteilt hatte. Damit ist der Anlass für den Antrag vor Rechtshängigkeit weggefallen.
Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Der Antrag hatte keine Aussicht auf Erfolg. Auch ohne den Zuschlag wäre die beantragte einstweilige Verfügung voraussichtlich nicht erlassen worden.
In erster Linie ist ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht hinreichend klar, jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die erforderlichen Erklärungen gem. Nachforderungsschreiben vom 7.4.2011 vorgelegt worden sind. Bewerberin war die Antragstellerin als juristische Person. Darzulegen und nachzuweisen war deren Qualifikation. Maßgeblich hierfür sind natürlich die für die juristische Person tätigen natürlichen Personen. Insoweit hätte die Antragstellerin die Eignung und Erfahrung ihres Personals darlegen müssen. Sie hatte zunächst eine Bescheinigung eines Herrn Schubert und eines Herrn Schnabel beigefügt. Auf die zitierte Nachfrage sind noch Bescheinigungen eines Herrn SXXXund zweier Herren KlXXXXX sowie des Geschäftsführers Herrn LXXXX beigefügt worden. Abgesehen von der Person des aufgrund seines Namens als Geschäftsführer der Antragstellerin erkennbaren Herrn LXXXXist nicht ersichtlich, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit der Antragstellerin besteht.
Auch das Erfordernis, mindestens drei Referenzen von vergleichbaren Leistungen vorzulegen, ist nicht erfüllt. Die erste Referenz stammt von der Fa. XXXXX und ist von deren mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin personenidentischen Geschäftsführer unterzeichnet worden. Sie kann daher nicht als belastbare Referenz gewertet werden. Eine Referenz der Fa. XXXXXX ist nicht vorgelegt worden. Insoweit ist lediglich auf eine tel. Bestätigung verwiesen worden.
Für die Frage der Erfolgsaussicht kann schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antrag beim unzuständigen Gericht eingereicht worden ist. Wie sich aus den unten stehenden Ausführungen zum Streitwert ergibt, wird die Zuständigkeitsgrenze von 5.000,- Euro nicht erreicht (auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass es auf den Wert der Hauptsache ankommt; in Fällen wie dem vorliegenden besteht kein Wertunterschied zwischen dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und einem Hauptsacheverfahren, OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.12.2008, Az. 12 U 91/08, zitiert nach juris).
Die Verweisung an das Amtsgericht ist nur theoretisch möglich. Da die Zeit drängte, hätte ein Verweisungsbeschluss (der grundsätzlich die Anhörung der Gegenseite erfordert, auch in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) zu viel Zeit gekostet. Wenn also lediglich die fehlende sachliche Zuständigkeit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegengestanden hätte, hätte die Antragstellerin ebenfalls den Antrag mit der Kostenfolge des § 269 III ZPO zurücknehmen müssen, um ihn rechtzeitig beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.
Der Streitwert ist auf 5% der Auftragssumme von 54.777,28 Euro festgesetzt worden. Dies ist das Interesse der Antragstellerin am Verfahrensergebnis entsprechend der Regelung in § 50 Abs. 2 GKG, die die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers im Vergabeverfahren anhand einer pauschalierten Gewinnerwartung vornimmt (so die obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Brandenburg, aaO.; OLG Köln, Beschluss vom 9.12.2010, Az. 11 W 66/10 zitiert nach juris).
Fundstellen