Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 22.08.2005; Aktenzeichen 1 UR II 125/04) |
Nachgehend
Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.08.2005 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegner zu tragen.
- Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Nürnberg.
Am 16.02.2004 fand eine Eigentümerversammlung statt. In dieser wurden die Anträge von ihm, einen Gully in seinen Keller einzubauen sowie die Wände vor dem Keller zu isolieren, abgelehnt.
Gegen die Ablehnung seiner Anträge richten sich die Anfechtungsanträge des Antragstellers. Er beantragt Aufhebung der ablehnenden Beschlüsse.
Die Antragsgegner widersetzen sich dem.
Sie sind der Auffassung, dass die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen.
Das Amtsgericht hat nach Erholung eines Sachverständigengutachtens die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Ein Gully sei für die Nutzung des Kellers nicht erforderlich. Ebenso wenig eine Erneuerung der Isolierung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg Bezug genommen.
Gegen diesen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Rechtsschutzziel weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.
Die Anfechtungsanträge des Antragstellers waren unzulässig. Ihnen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Allein mit der Aufhebung der ablehnenden Beschlüsse in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dem Antragsteller in keiner Weise geholfen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 43, Randnr. 74).
Er hätte neben der Anfechtung der negativen Beschlüsse positiv formulierte Anträge stellen müssen, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen.
Zwar hätte der Antragsteller im Grundsatz diese Antragsergänzung auch in zweiter Instanz noch vornehmen können.
Jedoch hat er dies zum einen trotz Hinweises des Gerichts nicht getan. Zum anderen wäre eine solche Erweiterung im konkreten Fall auch nicht hilfreich gewesen. Dies ergibt sich aus folgendem:
Zum Gully
Was den Einbau des Gully anbelangt, so steht aufgrund des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … fest, dass die konkrete Nutzung des Kellers einen Gully nicht erfordere.
Allerdings stellt der Gully eine Quelle für die Feuchtigkeit in seinem Keller dar, weil er nicht mehr den Regeln der Technik entsprechen dürfte.
Zur Behebung der eindringenden Feuchtigkeit kämen zwei Lösungswege in Betracht.
Einmal könnte der Gully ersetzt werden durch einen solchen mit einem Rückstauventil. Hierauf hat der Antragsteller allerdings keinen Anspruch, da – wie oben ausgeführt – die konkrete Nutzung des Kellers gerade keinen Gully erfordert, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihren Willen nicht zum Austausch eines solchen gezwungen werden kann.
Die zweite Möglichkeit wäre den Gully zu verschließen. Genau dies lehnt aber der Antragsteller wiederum ab.
Zur Wandisolierung
Was die Isolierung der Wand anbelangt, so hätte der Antragsteller hierauf keinen Anspruch wie sich aus den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen … ergibt. Eine solche ist nicht erforderlich.
III.
Kosten: § 47 WEG.
Geschäftswert: § 48 WEG.
Unterschriften
…, Vorsitzender Richter am Landgericht
Fundstellen