Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Beschluss vom 03.05.2005; Aktenzeichen 4 C 550/05) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 03.05.2005 (Aktenzeichen: 4 C 0550/05) abgeändert.
Der Streitwert wird auf 23.760,00 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 Euro.
IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Mit Klageschrift vom 12.04.2005 verlangte die Klägerin die Räumung des angemieteten Anwesens, rückständige Mietzinsschulden über 5.940,00 Euro sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 990,00 Euro bis zur Räumung und Herausgabe des Anwesens.
Mit Beschluss vom 03.05.2005 setzte das Erstgericht den Streitwert auf 18.800,00 Euro fest. Für das Räumungsbegehren nahm eines Betrag von 10.880,00 Euro, für das Zahlungsbegehren den geforderten Betrag von 5.940,00 Euro und für das Begehren auf zukünftige Nutzungsentschädigung einen Betrag von zwei Monatsmieten á 990,00 Euro an.
Dagegen legten die Klägervertreter am 13.05.2005 das Rechtsmittel der Beschwerde ein mit dem Ziel, den Streitwert auf 59.400,00 Euro festsetzen zu lassen. Insbesondere wollen sie hinsichtlich Klageantrags zu 3) den 42-fachen Betrag der monatlichen Miete in Ansatz bringen lassen. Die Beschwerdegegner wurden gehört. Das Erstgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 05.08.2005 nicht ab.
Die zulässige Streitwertbeschwerde (§§ 68 Absatz 1, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG) ist in der Sache nur teilweise begründet. Für das Räumungsbegehren hat das Erstgericht im Ansatz zu Recht den Jahresbetrag des monatlichen Mietzinses von 990,00 Euro in Ansatz gebracht. Soweit das Erstgericht hier einen Betrag von 10.880,00 Euro annimmt, liegt ein rechnerisches Versehen vor. Der Teilstreitwert ist insoweit gemäß § 41 GKG mit 11.880,00 Euro in Ansatz zu bringen. Das Zahlungsbegehren über 5.940,00 Euro ist unstreitig (§ 3 ZPO). Hauptstreitpunkt ist der Antrag auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung. Hier hat das Erstgericht dem Grunde nach zu Recht eine Schätzung vorgenommen. Diese Schätzung ist nach der Rechtsauffassung des Erstgerichts jedoch zu gering ausgefallen. Die Kammer folgt nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, wonach der 42-fache Betrag der Monatsmiete in Ansatz zu bringen ist. Der Antrag in Ziffer 3. der Klageschrift vom 12.04.2005 beschränkt das zukünftige Zahlungsbegehren auf den Zeitraum bis zur Herausgabe des Anwesens. Somit ist gemäß §§ 3, 9 ZPO, 48 Absatz 1 GKG in bestimmbarer Weise der Zeitraum zu schätzen, in welchem die Räumung erfolgen kann. Erfahrungsgemäß dauern derartige Räumungsbegehren 6 Monate. Somit der sechsfache Betrag des monatlichen Mietzinses, also eine Summe von 5.940,00 Euro in Ansatz zu bringen. Der Streitwert ist deshalb auf 23.760,00, Euro festzusetzen. Diese Entscheidung widerspricht nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.04.2005 (NJW-RR 2005, 938). Die beiden Verfahren sind miteinander nicht vergleichbar.
Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil deren Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen (§§ 68 Absatz 1 Satz 4, 66 Absatz 4 GKG). Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor, deren Bedeutung über die Interessen der Parteien nicht hinaus geht.
Fundstellen
Haufe-Index 1535232 |
WuM 2005, 664 |
AGS 2006, 32 |
Info M 2005, 268 |
MietRB 2005, 314 |