Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

OLG Nürnberg (Beschluss vom 13.10.2005; Aktenzeichen 13 W 1484/05)

 

Tenor

Der Antrag der Rechtsanwälte … vom 9.2.2005 auf Festsetzung von Kosten des Vollstreckungsbescheids wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Wie bereits im Schreiben des Mahngerichts Coburg vom 27.1.2005 richtig dargelegt, besteht kein rechtlicher Raum für eine nachträgliche Aufnahme von Kosten in den Vollstreckungsbescheid.

Jedoch enthält der Vollstreckungsbescheid eben gerade nicht eine Kostengrundentscheidung für eine nachträgliche Festsetzung wie sie hier gewollt ist. Im vereinfachten Mahnverfahren sind im Vollstreckungsbescheid die Kosten abschließend festgesetzt. Auf ein gewisses Maß an Rechtssicherheit muß sich der Schuldner verlassen können. Wie der Antragsgegner richtig vorgetragen hat, waren weder im Mahn- noch im Vollstreckungsbescheid eine anwaltliche Vertretung ersichtlich. Nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.2.1996 – Az. 84 T 205/95 – ist ein Vollstreckungsbescheid keine geeignete Grundlage für eine Kostenfestsetzung (vgl. Rpfl 96, 298).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622334

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