Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsbescheid: Nachfestsetzung übersehener Kosten
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Nachfestsetzung im Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids übersehener Kosten kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO durch das für das streitige Verfahren zuständige Gericht erfolgen.
2. Zur Frage der Ergänzung des Vollstreckungsbescheids in diesen Fällen.
Normenkette
ZPO § § 104 ff., §§ 690, 699
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 30.5.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 283 EUR.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu behandelnde "Erinnerung" der Antragstellerin ist zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da das LG zu Recht eine Kostenfestsetzung abgelehnt hat.
1. Gemäß § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Dazu gehören nicht nur die bereits für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids angefallenen Auslagen, die ohnehin schon in diesem Antrag als Nebenforderungen anzugeben sind (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), sondern auch die weiteren Kosten für das Erwirken des Vollstreckungsbescheids und damit auch die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin.
Solche sind hier entgegen der im Schreiben der Rechtspflegerin des AG Coburg, Zentrales Mahngericht, vom 27.1.2005 vertretenen Ansicht unzweifelhaft angefallen, weil der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids von den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es zur Entstehung des Gebührenanspruchs und zu dessen Nachweis auch noch eines zusätzlichen Schreibens mit einem Hinweis auf die Tatsache der Vertretung bedurft hätte, nachdem sich diese aus der Antragstellung von selbst ergab und die Vorlage einer Vollmacht als Nachweis der Vertretung mangels einer entsprechenden Rüge (§ 88 Abs. 1 ZPO) nicht erforderlich war (§ 88 Abs. 2 ZPO).
Auch die "Problematik einer Berichtigung zweier Bescheide (Mahn- und Vollstreckungsbescheid)" stellt sich entgegen den Ausführungen im vorgenannten Schreiben der Rechtspflegerin nicht, weil die Rechtsanwaltskosten erst nach Erlass des Mahnbescheids entstanden sind. Sie hätten daher noch gar nicht in den Mahnbescheid aufgenommen werden können, so dass dessen "Berichtigung" zu keiner Zeit im Raume stand. Eine Aufnahme in den Vollstreckungsbescheid wäre dagegen sehr wohl problemlos möglich gewesen.
2. Allerdings haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Angabe ihrer Kosten im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids versehentlich unterlassen und deswegen zunächst im Schriftsatz vom 18.1.2005 Ergänzung (nicht: Berichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO, wie im Schreiben der Rechtspflegerin v. 27.1.2005 angenommen) beantragt. Eine Berichtigung hätte auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO in der Tat nicht erfolgen können. Ihren Ergänzungsantrag haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach dem Hinweis der Rechtspflegerin aber nicht aufrechterhalten, sondern sodann "Abgabe an das LG Nürnberg-Fürth zur Stattgabe über folgenden Kostenfestsetzungsantrag aufgrund der Kostenentscheidung des Mahnbescheids" beantragt.
Diesen Antrag hat das LG zu Recht zurückgewiesen, denn eine Nachfestsetzung versehentlich nicht im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids angegebener Kosten kann nicht in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO erfolgen.
a) Für den Bereich der Kosten, die nach den eingangs erwähnten Bestimmungen in den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid aufzunehmen sind, hat der Gesetzgeber die Kostenfestsetzung ausdrücklich dem Mahngericht zugewiesen. Diese Zuweisung schließt die Kostenfestsetzung durch das Streitgericht nach §§ 104 ff. ZPO aus (BGH NJW 1991, 2084, unter II.; KG v. 7.3.1995 - 1 W 2671/93, MDR 1995, 530 = KGReport Berlin 1995, 116; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 103 Rz. 2, jeweils m.w.N.; a.A. OLG Schleswig JurBüro 1985, 781; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 699 Rz. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., ZPO § 699 Rz. 10). Nur außerhalb dieses Bereichs kann folglich ein Verfahren gem. §§ 104 ff. ZPO in Betracht kommen (BayObLG JurBüro 2004, 320).
b) Hinzu kommt, dass der Vollstreckungsbescheid vom 21.12.2004 entgegen der im Schreiben der Rechtspflegerin vom 27.1.2005 in Bezug genommenen Entscheidung des LG Würzburg keine Kostengrundentscheidung enthält (zur Zulässigkeit einer bloßen Kostengrundentscheidung im Vollstreckungsbescheid vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 699 Rz. 16 (bejahend); OLG Schleswig JurBüro 1985, 781 verneinend). Eine solche ist jedoch gem. § 103 Abs. 1 ZPO zwingend Voraussetzung einer Kostenfestsetzung im Verfahren nach §§ 104 ff. ZPO (OLG Schleswig JurBüro 1985...