Verfahrensgang
AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 13.05.2005; Aktenzeichen XIV 14/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 13.05.2005 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines indischen Staatsangehörigen.
Der Betroffene war nach eigenen Angaben am 16.03.2002 in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 08.07.2002 einen Asylantrag gestellt. Diesen Antrag hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.09.2002, bestandskräftig seit 21.09.2002, unter Verneinung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Dieser Aufforderung war der Betroffene nicht nachgekommen, vielmehr war er seit dem 08.11.2002 amtlich unbekannten Aufenthalts; seinen Angaben zufolge hatte er sich in Polen aufgehalten. Von dort will der Betroffene am 13.02.2005 erneut ohne Reisepass und Visum in das Bundesgebiet eingereist sein, wo er noch am selben Tag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag stellte und dort festgenommen wurde.
Auf Antrag des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen vom 14.02.2005 hat das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom gleichen Tag nach vorhergehender Anhörung des Betroffenen gegen diesen mit sofortiger Wirksamkeit zur Sicherung seiner Abschiebung unter Bezugnahme auf die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und Nr. 5 AufenthG bis zur möglichen Abschiebung, längstens jedoch bis zum 14.05.2005, Abschiebehaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat die Kammer mit Beschluss vom 04.03.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Eine Abschiebung des Betroffenen war bislang nicht möglich. Am 22.02.2005 wurde er dem indischen Generalkonsulat in München zur Erlangung eines Heimreisescheins vorgeführt. Die Angaben des Betroffenen bei dieser Anhörung werden derzeit von den indischen Behörden geprüft; ein Heimreiseschein ist noch nicht ausgestellt worden. Nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde benötigen die indischen Behörden für die Bearbeitung derartiger Anträge mindestens drei Monate.
Die Ausländerbehörde hat daher am 13.04.2005 beantragt, die Abschiebungshaft um drei Monate zu verlängern.
Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 13.05.2005 die Abschiebungshaft bis zum 14.08.2005 verlängert und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet. Den Angaben des Betroffenen bei der Anhörung zufolge ist ihm vom indischen Generalkonsulat im Zuge seiner Vorführung am 22.02.2005 mitgeteilt worden, seine Papiere würden in den nächsten zwei bis drei Monaten ausgestellt.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 13.05.2005 richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 19.05.2005, die an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist.
Der Betroffene beanstandet einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, weil nicht ersichtlich sei, welche Maßnahmen die Ausländerbehörde zwischen dem 02.12.2003 – Übersendung der für die Passersatzbeschaffung erforderlichen Unterlagen – und dem 01.12.2004 – Aufforderung, bei dem indischen Generalkonsulat in München vorzusprechen – zur Förderung der Passersatzpapierbeschaffung ergriffen habe. Der Betroffene dürfe auch deshalb nicht weiter in Haft gehalten werden, weil anscheinend völlig ungewiss sei, ob und ggf. wann die erforderlichen Passersatzpapiere zu erlangen seien. Der Ausländerbehörde möge aufgegeben werden, Vergleichsverfahren zu benennen, die belegen könnten, dass innerhalb der zulässigen zeitlichen Grenzen der Abschiebungshaft eine Abschiebung nach Indien möglich sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig (§§ 7 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs. 2, 3 Satz 2 FEVG, § 22 Abs. 1 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Fortdauer der Abschiebungshaft bis längstens 14.08.2005 angeordnet.
Die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG liegen weiterhin vor. Auf den Beschluss der Kammer vom 04.03.2005 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Der Fortdauer der Abschiebungshaft steht § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht entgegen. Hiernach wäre die Anordnung der Sicherungshaft unzulässig, wenn feststünde, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Im konkreten Fall war die Abschiebung des Betroffenen bislang deshalb nicht möglich, weil die indischen Behörden einen Heimreiseschein noch nicht ausgestellt haben. Eines solchen Papieres bedarf es, wei...