Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den dem Kläger zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 16.03.2003 zu ersetzen, soweit dessen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 54 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 47 % zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des durch sie zu vollstreckende Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird im Zeitraum vom 11.05.2011 bis 30.09.2011 auf 11.000,00 EUR und ab 30.09.2011 auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines vom Kläger erlittenen Unfalls.

Am 16.03.2003 gegen 14:30 Uhr beabsichtigte der Beklagte zu 2), der bei der Beklagten zu 1) versichert ist, mit seinem PKW Audi A2 mit dem amtlichen Kennzeichen … aus der Grundstücksausfahrt zu den Anwesen E.straße … nach links in die E.straße einzufahren. Der Kläger näherte sich in diesem Moment von links mit seinem Krad Suzuki AGV 250 mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 2) begann mit dem Abbiegevorgang. Der Kläger versuchte links auszuweichen, was ihm nicht gelang: Er leitete eine Vollbremsung ein, kam dabei zu Sturz und kollidierte mit dem sich im Abbiegevorgang befindenden, vom Beklagten zu 2) geführten PKW Audi.

Der Kläger erlitt durch das Unfallereignis eine HKW-2-Bogenwurzelfraktur mit Dislokation und Abkippung in Richtung Körpervorderseite vom Typ Hangman Typ 2, sowie eine Thoraxprellung. Der Kläger trug durch Operationen bleibende Narben an der Hüfte und im sichtbaren Bereich des dann vom 14.03.2004 bis 19.03.2004 auf der neurologischen Station des Klinikums … behandelt. Bei der Operation wurde das Wirbelkörpersegment HWW 2/3 versteift. Es fand eine Anschlussheilbehandlung in B. im Zeitraum vom 25.06.2003 bis 23.07.2003 statt in der Folgezeit bezahlte die Beklagte zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 21.000,00 EUR an der Kläger.

Der Kläger trägt vor, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe sich vor dem Ausfahren aus dem Anwesen E.straße nicht ausreichend bzgl. des ankommenden Verkehrs versichert. Ferner sei der Kläger nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Selbst wenn der Kläger die innerorts zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hätte, sei eine etwaige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht unfallursächlich gewesen. Der Kläger sei für den Beklagten deutlich sichtbar gewesen. Der Kläger habe jedenfalls rechtzeitig auf die Gefahr reagiert und ein Verstoß gegen ein Fahren auf Sicht gem. § 3 StVO sei nicht gegeben.

Der Kläger trägt weiter vor, dass es durch den Unfall beim ihm zu weiteren Verletzungsfolgen gekommen sei, die zum Teil bis heute andauerten. Der Kläger habe auch nach dem 15:03.2004 bis heute vermehrt Kopfschmerzen, welche eine Medikamenteneinnahme erforderlich machen und er habe auch nach der Entlassung aus dem Klinikum B. auch immer noch unter Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes und der oberen HWS gelitten. Zudem leide er infolge der Operation, bei der der zweite mit dem dritten Halswirbel verplattet wurde, an einer Versteifung bzw. einem Verspannungsgefühl in der Nackenmuskulatur. Er habe Schmerzen bei Kopfdrehungen und es sei mit einer weiteren Verschlechterung der Beweglichkeit bzw. Zunahme der Bewegungsschmerzen im Halswirbelsäulenbereich zu rechnen. Überdies müsse der Kläger infolge der Operation häufiger schlucken und leide bis heute aufgrund der Narkose unter Heiserkeit, die nicht nur einige Tage angedauert habe und derart schlimm sei, dass sie bis zu einem Stimmverlust führen könne. Des Weiteren leide der Kläger bis heute an Gefühlsstörungen im Bereich des Unterkiefers rechts und im Nackenbereichs links. Darüber hinaus habe der Kläger vor allem nach dem Aufstehen Schwindel- und Unsicherheitsgefühle. Zudem seien durch die Verblockung der Halswirbelsäule in der angrenzenden Wirbelregion Abnutzungserscheinungen eingetreten bzw. sind in Zukunft zu erwarten. Im Hinblick auf die unfallbedingten Verletzungen und die erforderlichen Operationen habe ein großes Risiko einer Querschnittslähmung oder einer tödlich verlaufenden Atemlähmung bestanden. Diese Dauerfolgen könnten beim Kläger bis zu einer Berufsunfähigkeit führen. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit könnte durch die Dauerfolgen entstehen. Bei einer Verschlechterung der angrenzenden St...

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