Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 aus einem Betrag von 6.500,00 EUR und seit 02.09.2018 aus einem Betrag von 8.500,00 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.478,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 06.07.2017 auf der … an der … Ausfahrt der Firma zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergegangen ist.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 465,65 EUR zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 17 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 83 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 28.323,67 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, welcher sich am 06.07.2017 im Ausfahrtsbereich des Betriebsparkplatzes der Firma … ereignete.

Am Unfalltag gegen 17:15 Uhr befuhr der damals 47 Jahre alte Kläger bei sonnigen Sicht- und trockenen Straßenverhältnissen mit seinem Rennrad der Marke … in südlicher Fahrtrichtung den sich neben dem … angelegten kombinierten Rad- und Fußweg. Er näherte sich der Ausfahrt des Betriebsparkplatzes der Firma …. Etwa zeitgleich beabsichtigte die Beklagte zu 1), mit dem Pkw … (amtl. Kennz.: …), dessen Halter der Beklagte zu 2) und welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, den genannten Betriebsparkplatz zu verlassen. Hierzu musste die Beklagte zu 1) den. an dieser Stelle bevorrechtigten farbig markierten und mit gestrichelten Linien abgegrenzten kombinierten Rad- und Fußweg überqueren. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig kam es jedoch im Ausfahrtbereich des Parkplatzes zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Beklagtenfahrzeug, infolgedessen der Kläger schwer verletzt wurde. Der Kläger erlitt u.a. ein Polytrauma mit

  • • BWK 9 Kompressionsfraktur,
  • • BWK 2 – 8 Processus lateralis Fraktur,
  • • HWK 7 Processus spinosus Fraktur mit Beteiligung des Facettengelenkes,
  • • Rippenserienfraktur lll-V links mit diskretem Pneumothorax,
  • • Lungenkontusion beidseitig,
  • • Commotio cerebri,
  • • BWK 4 Deckplattenimpressionsfraktur,
  • • Skapulafraktur links,
  • • Metacarpale 4 Basisfraktur links.

Infolge des heftigen Aufpralls verlor der Kläger kurzzeitig das Bewusstsein. Er erlitt eine retrograde Amnesie in der Weise, dass er sich an das eigentliche Unfallereignis bis heute nicht erinnern kann.

Der Kläger befand sich zunächst vom 06.07.2017 bis 19.07.2017 in der Unfallchirurgischen Abteilung des … in stationärer Behandlung. Am 11.07.2017 wurde eine ventrale transthorakale Stabilisierung der BWK 9 (Wirbelkörperersatz Obelisc Fa. Urlich, 20 mm) eine Ventrofix Synthes BWK 8-10, linksthorakaler Zugang, Bülaudrainage, Spongiosaplastik autolog Bülau-Thorax-Drainage links vom 11.07.2017 – 14.07.2017 durchgeführt. Die Fraktur des Processus spinosus HWK 7 wurde konservativ mit Schanzscher Krawatte vorgenommen. Ebenfalls konservativ behandelt wurde die Metacarpale 4 Basisfraktur mittels einer Intrinsic-Schiene. Die Schanzsche Krawatte musste der Kläger insgesamt sechs Wochen tragen. Der Kläger wurde orthopädisch weiterversorgt durch die Praxis …

Unfallbedingt erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt vom 14.08.2017 – 17.08.2017 in der Klinik …. Aufgrund Luxationsfrakturen Metakarpalebasis Ring- und Kleinfingers links wurde eine offene Reposition und Kirschnerdrahtfixierung Matacarpale IV mit Hamatum und Kirschnerdrahtfixierung Matakarpale lll-V links am 14.08.2017 vorgenommen. Die nach der Operation verordnete Schiene an der linken Hand trug der Kläger bis zur operativen Entfernung der Kirschnerdrähte am 27.09.2017. Am 27.09.2017 erfolgte die ambulante Behandlung des Klägers für Handchirurgie in ….

Anlässlich der am 27.09.2017 durchgeführten Operation kam es zu Komplikationen. Bei der Metallentfernung wurde eine Sehne in der Hand eingeschnitten. Der Kläger musste daraufhin für weitere sechs Wochen eine Unterarmschiene tragen. Nach Ablauf einer zwölfwöchigen Schonfrist muss sich der Kläger einer Krankengymnastik an der linken Hand unterziehen.

Der Kläger bewohnte mit seiner Ehegattin und drei schulpflichtigen Kindern ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 160 m². Die Gartenfläche des Anwesens betrug ca. 700 m². Er s...

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