Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.11.2007 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.466,08 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2007 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Behandlung vom 05.09.2004 zukünftig noch entstehenden materiellen Schaden sowie den zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergegangen ist oder noch übergeht.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.000,00 EUR (Antrag zu I, 20.000,00 EUR, Antrag zu II. 5.000,00 EUR).
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Heilbehandlung.
Der am … geborene Kläger wurde am … über die Notfallpraxis … mit dem Verdacht auf akute Blinddarmentzündung in das Klinikum der Beklagten überwiesen, nachdem er gegen 8.00 Uhr starke Schmerzen im Unterleib verspürt hatte. Nach einer Untersuchung des Klägers gegen 9,30 Uhr in der Chirurgischen Poliklinik der Beklagten unter anderem mittels Ultraschall, Röntgendiagnostik und Bluttest wurde zunächst die Diagnose einer akuten Appendizitis gestellt, welche schließlich in eine Koprostate korrigiert wurde.
Dem Kläger wurde daraufhin noch in der Ambulanz ein Hebe-Senkeinlauf verordnet, welcher zum Absetzen einer erheblichen Menge Stuhl führte. Daraufhin erfolgte die stationäre Aufnahme des Klägers in der Kinderklinik.
Gegen 12.00 Uhr klagte der Kläger über Rückenschmerzen, ab 13.00 kam es zu mehrmaligem Erbrechen von galligem Sekret. Eine gegen 17.00 Uhr vorgenommene Nierensonographie blieb ohne auffälligen Befund.
Gegen 20.30 Uhr wurde durch die Mitarbeiter der Beklagten ein Hodenschmerz vermerkt, ein leicht geschwollener Hoden wurde festgestellt. Nach Durchführung einer Hodensonographie um 21.30 Uhr wurde die Diagnose einer Hodentorsion mit Operationsindikation gestellt. Um 23.49 Uhr erfolgte der Eingriff.
Bei einer Nachuntersuchung des Klägers am 22.12.2004 wurde festgestellt, dass sich der rechte Hoden des Klägers zurückgebildet hatte und unheilbar geschädigt war.
Der Kläger meint, die Ärzte der Beklagten hätten behandlungsfehlerhaft die bei ihm bereits am Morgen des 05.09.2004 vorliegende Hodentorsion übersehen. Die von ihm geschilderten Beschwerden seien typisch für eine Hodentorsion gewesen. Er habe über starke, vom Unterleib hochziehende Schmerzen geklagt und sich von seinem Alter her auch am Ende des zweiten Häufigkeitsgipfels für Hodentorsionen befunden. Die Ärzte der Beklagten hätten zwingend erforderliche Untersuchungen wie eine rektale Untersuchung und Insbesondere die Untersuchung der Genitalien nicht vorgenommen. Eine sorgfältige klinische Untersuchung des Hodens auf Schwellung, Schmerzhaftigkeit und Hochstand sei unabdingbar. Auch im Laufe des Vormittages seien derartige Untersuchungen nicht vorgenommen worden, eine dem Goldstandard entsprechende dopplersonographische Untersuchung sei nicht erfolgt. Die Ärzte der Beklagten hätten sich daher unverständlich und fehlerhaft auf eine Koprostase festgelegt.
Der Kläger behauptet, die Vornahme der geforderten Untersuchungen bereits bei der Aufnahme hätte gezeigt, dass bei ihm eine Hodentorsion vorgelegen habe.
Spätestens um 15.30 Uhr seien dann aber die dokumentierten Symptome nicht mehr mit der Diagnose einer Koprostase vereinbar gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten daher die geforderten Untersuchungen vorgenommen werden müssen, welche auch unmittelbar zur Diagnose einer Hodentorsion geführt hätten.
Der Kläger meint, dass das Unterlassen der zwingend gebotenen Untersuchungen einen groben Behandlungsfehler darstelle.
Auch sei mit der nach Diagnose der Hodentorsion um 21.30 Uhr angeordneten Operation bis 23.40 Uhr zu lange zugewartet worden.
Der Kläger behauptet, dass bei einer umgehenden Operation die Hodenatrophie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, insbesondere wann der Kläger spätestens gegen 16.30 Uhr operiert worden wäre.
Der Kläger habe nun den Verlust eines Hodens erlitten. Dies habe auch massive Auswirkungen auf die sexuelle Erlebnisfähigkeit. Darüber hinaus müsse der Kläger mit der Angst leben, bei einem Verlust des noch gesunden Hodens unfruchtbar zu sein und eine regelmößige Hormonsubstitution zu benötigen. Er könne daher z.B. beim Sport nicht frei und unbekümmert sein. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 25.000,00 EUR, zumindest erforderlich sei ein Betra...