Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Behandlung einer Hodentorsion am 13.6.1986 in der Universitätsklinik geltend.
Der Beklagte zu 1 ist beamteter Ärztlicher Direktor mit Selbstliquidationsrecht. Er leitet die Abteilung Neonatologie.
Der Beklagte zu 2 ist angestellter Oberarzt in der Abteilung Neonatologie, der Beklagte zu 4 war angestellter Assistenzarzt.
Der Kläger wurde am 12.6.1986 gegen 21.00 Uhr im Kreiskrankenhaus geboren. Wegen einer Hyperbilirubinämie und anderer Symptome, die mit der streitgegenständlichen Hodentorsion nicht in erkennbarem Zusammenhang stehen, wurde der Kläger an die Universitätskinderklinik überwiesen und dort am 13.6.1986 gegen 12.50 Uhr in die Abteilung Neonatologie aufgenommen.
Bei der Aufnahme unterzeichnete der Vater des Klägers sowohl einen Aufnahmebogen des Klinikums der Universität, in dem auch eine Zahlungsverpflichtung enthalten ist (Bl. 122), als auch ein Formular des Beklagten zu 1, in dem die privatärztliche Untersuchung, Behandlung und Beratung des Klägers durch den Beklagten zu 1 bzw. im Falle dessen Verhinderung durch den Beklagten zu 2 sowie die gesonderte Leistungsberechnung vereinbart ist (Bl. 8). Weiter unterzeichnete er ein Wahlleistungsformular (Mehrbettzimmer und privatärztliche Behandlung) in dem Empfang und Kenntnisnahme von Aufnahmebedingungen bestätigt wird (Blatt 358).
Um 12.50 Uhr wurde der Aufnahmestatus des Klägers durch den Beklagten zu 2 erhoben; dabei wurden keinerlei Feststellungen bezüglich irgendwelcher Auffälligkeiten im Bereich des Hoden getroffen.
Ein weiterer Befund (Bl. 81-85) wurde sodann vom Beklagten zu 4 erstellt; diese Aufzeichnungen enthalten unter der Rubrik "Geschlechtsmerkmale" folgende Eintragung: "livider Tumor re. Skrotum konsistent" (Bl. 82). Der Zeitpunkt der Erstellung dieses Aufnahmebefundes wird vom Kläger mit 14.30 Uhr, von den Beklagten zu 3 und 4 zuletzt mit ca. 15.30 Uhr angegeben.
Für den Zeitpunkt 14.45 Uhr, zu dem eine ausführliche Säuberung des Klägers stattgefunden hat, sind noch keine Auffälligkeiten am Hoden festgehalten.
Für den Zeitpunkt 15.35 Uhr wird im Überwachungsprotokoll der Klinik für den Kläger zum ersten Mal eine Auffälligkeit im Bereich des Hodens erwähnt: "Hoden rechts gerötet und prall" (Bl. 93).
Über die Beobachtungen informierte der Beklagte zu 4 unverzüglich den Beklagten zu 2, der wiederum den Beklagten zu 1 anläßlich dessen Rückkehr in die Klinik - die gewöhnlich etwa um 16.00 Uhr erfolgt - informieren wollte. Ob und wann der Beklagte zu 1 diese Information erhalten hat, ist streitig. Der Hoden des Klägers wurde dann jedenfalls dem Beklagten zu 1 bei der routinemäßigen Abendvisite (18.00 Uhr/18.30 Uhr) vorgestellt.
Das Überwachungsprotokoll enthält um 18.35 Uhr folgende Eintragung: "Hoden (rechts) gerötet etwas dunkler stärker gefüllt. Hoden mit Nebazetinsalbe eingerieben. Kein Urinbeutel mehr ankleben."
Aufgrund einer Anordnung des Beklagten zu 1, einen Kinderchirurgen zum Konsil hinzuzuziehen, untersuchte um 20.15 Uhr Dr. H den Kläger und vermerkte im Überwachungsprotokoll einen Verdacht auf Hodentorsion rechts sowie eine sofortige Operations-Indikation. Für 20.30 Uhr sind die vorbereitenden Anordnungen für die Operation vom Beklagten zu 2 im Überwachungsprotokoll vermerkt.
Die Operation fand dann zwischen 21.35 Uhr und 22.05 Uhr statt. Der OP-Bericht von Dr. H (Bl. 45 d. Beiakten) stellt hierzu fest, daß eine typische extravaginale Hodentorsion festgestellt wurde. Der Hoden sei infarziert gewesen und habe sich nach der Detorquierung nicht mehr erholt.
Mangels elterlicher Erlaubnis zur Entfernung verblieb der infarzierte Hoden im Kläger und wurde fixiert.
Der Kläger hat zunächst die Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg angerufen, die im Bescheid vom 15.2.1989 einen ärztlichen Behandlungsfehler festgestellt hat (vgl. Bl. 9).
Der Kläger trägt vor:
Aufgrund der nach 14.30 Uhr vom Beklagten zu 4 getroffenen Feststellung (livider Tumor im rechten Skrotum) hin sei nichts veranlaßt worden, obwohl an eine sofortige Operation hätte gedacht werden müssen. Auch nach der Eintragung um 15.35 Uhr im Überwachungsprotokoll sei nichts geschehen, ebensowenig nach der Untersuchung durch den Beklagten zu 1.
Nach der Eintragung um 18.35 Uhr sei lediglich eine Salbenbehandlung vorgenommen worden, dabei jedoch nicht an eine Hodentorsion gedacht worden. Schließlich sei trotz der Operations-Indikation von Dr. H um 20.15 Uhr erst ab 21.35 Uhr operiert worden.
Der Kläger trägt weiter vor, daß das Nichtstun der Beklagten zwischen 14.30 Uhr und 20.15 Uhr bzw. 21.35 Uhr einen Behandlungsfehler darstelle, der letztlich Ursache der eingetretenen Hodenatrophie gewesen sei. Der Kläger müsse in späteren Jahren auch mit einem Absterben des rechten Hodens und infolgedessen mit Zeugungsunfähigkeit rechnen.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in einer Grössenordnung von 25.000,00 DM für angemessen.
Der Kläger beantragt:
1. Die B...