Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Urteil vom 11.02.1983; Aktenzeichen 25 C 7021/82) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger hin wird das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. Febr. 1983 (Az. 25 C 7021/82) abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, über die in Ziffer I des Urteilsausspruches im Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.2.1983 aufgezählten Handlungen hinaus in der von den Klägern gemieteten Wohnung, A. S., N. (Wohnungsnummer …) im Schlafzimmer und im Kinderzimmer die Kältebrücke an der Zimmerdecke zu isolieren und den gebildeten Schimmel an den Wänden zu beseitigen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Kläger 1/6, die Beklagte 5/6 zu tragen. Die Kosten im Berufungsverfahren fallen der Beklagten zur Last.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Grunde des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die formell nicht zu beanstandende Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.2.1983 hat in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist gemäß § 536 BGB zur Beseitigung der Kältebrücken im Schlaf- und Kinderzimmer der von den Klägern gemieteten Wohnung und zur Beseitigung des gebildeten Schimmels verpflichtet. § 536 BGB legt dem Vermieter u.a. die Hauptpflicht auf, die Mietsache während der Daucher des Mietverhältnisses in einen zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
1. Dies beinhaltet die Pflicht, aufgetretene Mängel zu beseitigen. Ein solcher Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch herabsetzt, liegt hier vor. In seiner mündlichen Begutachtung in der Sitzung vom 19.1.1983 hat der Sachverständige F. ausgeführt, daß sowohl im Kinderzimmer als auch im Schlafzimmer jeweils an den Innenseiten der Außenwände starke Schwarzschimmelbildungen vorhanden sind. Dies ist ein Mangel der Mietsache, weil die Wohnung insoweit ungünstig von dem Zustand abweicht, der dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch ohne weiteres erlaubt (Soll-Beschaffenheit) und weil die Ursache für die Schimmelbildung in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt. Diese Kriterien sind entscheidend dafür, ob die Mietsache mangelhaft ist oder nicht und ob den Vermieter die Erhaltungspflicht trifft bzw. dem Mieter ein Minderungsrecht nach § 537 BGB zusteht oder nicht. Dem Erstgericht kann daher nicht gefolgt werden, wenn es das Vorliegen eines Mangels mit dem Hinweis verneint, daß das Haus im Jahre 1955 entsprechend der damals üblichen Bauweise und im Einklang mit den baupolizeilichen Vorschriften erstellt wurde. Für die Frage, ob ein Mangel im Sinne des Mietrechts vorliegt, ist allein die Ermöglichung des vertragsgemäßen Gebrauchs der entscheidende Maßstab (so auch LG Lübeck WuM 82, 182; LG Hannover WuM 82, 183), vorausgesetzt, daß die Ursache für die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht vom Mieter selbst gesetzt wurde und somit in dessen Verantwortungsbereich fällt, was der Vermieter zu beweisen hätte (LG Hannover a.a.O.). Letzteres trifft hier nicht zu.
Der Sachverständige F. hat nämlich, auch insoweit von den Parteien unwidersprochen ausgeführt, daß eine Ursache für den Niederschlag der Luftfeuchtigkeit und damit der Schimmelbildung in der unzureichenden Isolierung des oberhalb der Zimmerdecken befindlichen Auflage der Dachkonstruktion liegt. Beim Kinderzimmer kommt hinzu, daß der Heizkörper ungünstig angebracht ist, was einer optimalen Luftumwälzung entgegensteht. Diese Umstände liegen im Verantwortungsbereich des Vermieters. Der Mieter ist nicht verpflichtet, diese Umstände durch übermäßiges Heizen und Lüften auszugleichen. Es kann hier ausgeschlossen werden, daß die Kläger durch falsches Heizverhalten die Schimmelbildung im überwiegenden Maße mitverursacht haben. Wie aus der vorgelegten Heizkostenabrechnung vom 26.10.1982 hervorgeht, fielen für die Kläger Heizkosten innerhalb der Abrechnungsperiode vom 1.6.1981 bis 31.5.1982 in Höhe von insgesamt 1.946,09 DM an. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß ein solcher Betrag an der Obergrenze des Normalen für eine Wohnung wie die der Kläger liegt. Daß die Kläger im Schlafzimmer weniger als in der übrigen Wohnung geheizt haben, kann ihnen nicht angelastet werden, da sich ein derartiges Wohnverhalten im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches bewegt (§ 548 BGB). Nach alledem besteht kein Zweifel, daß hier ein Mangel der Mietsache gegeben ist, der in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt.
2. Der Anspruch der Kläger auf die Beseitigung dieses Mangels kann auch nicht mit dem Argument abgesprochen werden, daß diese in ein Haus mit einer veralteten Baukonstruktion eingezogen sind, weniger Miete bezahlen müßten und daher Schimmelbildungen durch erhöhten Heizungseinsatz auszugleichen hätten. Der Einzug in ein älteres Haus ...