rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Gewährleistung wegen Mängeln am Schallschutz
Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger DM 9.474,– nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.11.1986 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 83 %, die Kläger 17 % zu tragen. Von den Kosten der Nebeninterventionen der Streithelfer zu 2), 3) und 4) haben die Kläger 17 % zu tragen.
Von den Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 1) hat die Beklagte 83 % zu tragen.
Im übrigen tragen die Streithelfer die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von DM 16.000,–. Jeder Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch die Beklagte und die Streithelfer zu 2), 3) und 4) durch Sicherheitsleistung von jeweils DM 600,– abwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckenden Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Streithelfer zu 1) gegen Sicherheitsleistung von DM 1.800,–abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Geldinstituts geleistet werden.
Tatbestand
Die Kläger begehren „Wertminderung” wegen mangelhaften Schallschutzes ihrer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte, ein Bauträgerunternehmen, errichtete in N…, G…, eine Wohnanlage, bestehend aus vier aneinandergebauten Häusern mit insgesamt 34 Eigentumswohnungen. Eine dieser Wohnungen, im Aufteilungsplan mit Nr. 30 bezeichnet, erwarben die Kläger durch notariellen Vertrag vom 09.04.1981. Das Bauvorhaben wurde im Laufe des Jahres 1982 fertiggestellt und von den Erwerbern abgenommen.
Nach Bezug der Wohnungen fühlten sich die Bewohner der Anlage durch erhebliche Geräuscheinwirkungen aus anderen Wohnungen gestört. Anfang 1984 rügten daher sämtliche Eigentümer den unzureichenden Schallschutz und setzten der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung. Nachdem diese ergebnislos verstrichen war, beantragten sie am 25.05.1984 beim Amtsgericht N… die Erholung eines Beweissicherungsgutachtens durch die L… B… (L…). Diese kam aufgrund stichprobenartiger Messungen zum Ergebnis, daß die Schalldämmung – vor allem des Trittschalls und des Luftschalls – in vielen Fällen den Anforderungen des erhöhten Schallschutzes nicht entspreche. Die L… unterbreitete detaillierte Sanierungsvorschläge, wies aber darauf hin, daß auch nach erfolgreicher Nachbesserung eine merkantile Wertminderung in der Größenordnung von 5 % des Anschaffungswertes verbleiben werde.
Die Beklagte nahm das Gutachten der L… zum Anlaß, im Einvernehmen mit den meisten Eigentümern Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wobei sie sich im wesentlichen an die Vorschläge der L… hielt. Noch während die Nachbesserungsarbeiten im Gange waren, verlangten die Eigentümer von der Beklagten unter Berufung auf das L…-Gutachten die Zahlung eines 5 %-igen Wertminderungsbetrages bis spätestens 14.11.1986 (vgl. Anwaltsschreiben vom 28.10.1986). Als die Beklagte ablehnte, entschloß sich die Mehrzahl der Eigentümer – darunter auch die Kläger des vorliegenden Verfahrens –, ihre Ansprüche im Klagewege geltend zu machen, und zwar nicht gemeinsam, sondern getrennt. Ein Antrag, die nach der Sanierung eventuell verbleibende Wertminderung für jede einzelne Wohnung geltend zu machen, war bereits in der Eigentümerversammlung vom 02.04.1984 mit großer Mehrheit angenommen worden. Vorsorglich faßte die Eigentümerversammlung am 15.02.1988 einen einstimmigen Beschluß, der die getrennte Prozeßführung nochmals ausdrücklich genehmigte.
Zur Begründung ihrer Klageforderung tragen die Kläger weiter vor:
Laut notariellem Vertrag in Verbindung mit vorvertraglichen Zusicherungen der Beklagten schulde die Beklagte eine Wohnung, die den Anforderungen des erhöhten Schallschutzes genüge. Diesen Ansprüchen sei die gesamte Wohnanlage jedenfalls vor Durchführung der Nachbesserungsarbeiten nicht gerecht geworden. Selbst wenn man unterstelle, daß nach Abschluß der Sanierung nunmehr ausreichende Schalldämmwerte gemessen würden, sei bei einer Weiterveräußerung der Wohnung allein schon wegen der ursprünglichen Schallmängel nur ein geringerer Preis zu erzielen, als es bei einer von Anfang an mangelfreien Wohnung der Fall gewesen wäre. Hinzu kämen technische Gebrauchsnachteile als Folge der Verkleidung einzelner Wände mit Vorsatzschalen einschließlich des damit verbundenen Flächenverlustes.
Die Kläger stellen folgenden Klageantrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 11.375,– nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.11.1986 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie steht auf dem Standpunkt, nicht die erhöhten Schallschutzwerte zu schulden, sondern lediglich den Mindestanford...