Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. April 1988 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Streithelfer zu 1) entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Streithelfer tragen die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer beträgt 11.690,00 DM.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.690,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen nach Durchführung der Nachbesserung der Schallschutzmängel, mit denen ihre Eigentumswohnung behaftet war, noch geblieben ist. Der Anspruch ergibt sich aus Nr. XII 3 des notariellen Kaufvertrages in Verbindung mit § 13 Nr. 7 VOB/B.
1. Die Beklagte war verpflichtet, die Eigentumswohnung so zu planen und ausführen zu lassen, daß die Wohnung die Anforderungen des erhöhten Schallschutzes erfüllt.
Der Senat schließt sich den eingehenden Ausführungen des Landgerichts zu dem von der Beklagten geschuldeten erhöhten Schallschutz in vollem Umfang an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Ersturteil Bezug genommen. Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb nur ergänzenden Charakter.
Es kann kein Zweifel bestehen, daß die DIN 4109, auf die in der Baubeschreibung Bezug genommen ist, heute und auch zum Zeitpunkt der Bauausführung und Bauabnahme 1982 nicht mehr den allgemeinen Regeln der Bautechnik entspricht. Dies ist die ganz allgemeine Meinung in den einschlägigen Fachkreisen, wie sich aus dem überzeugenden Gutachten der Landesgewerbeanstalt von … und aus der Rechtsprechung und Literatur ergibt. Auf die Zitate im Ersturteil wird verwiesen.
Dem Senat ist aufgrund früherer Rechtsstreitigkeiten bekannt, daß diese Auffassung auch von anderen Sachverständigen vertreten wird.
Dies ist aber nicht nur die wissenschaftliche Erkenntnis. Auch die im Baugewerbe gefestigte Handhabung entspricht dieser Meinung.
Es ist richtig, daß der Entwurf einer neuen DIN 4109 nicht ohne weiteres mit den im Zeitpunkt der Bauausführung und der Abnahme geltenden allgemeinen Regeln der Bautechnik identisch sein muß. Sicherlich war dies auch bei dem Entwurf der DIN 4909 aus dem Jahre 1979 nicht der Fall. Dieser beinhaltete Mindestanforderungen von LSM: 3 dB, TSM 10 dB und Anforderungen an den erhöhten Schallschutz von LSM: 5 dB und TSM: 17 dB. Aufgrund zahlreicher Einsprüche wurde der Entwurf 1979 auch wieder zurückgezogen. Hingegen decken sich die in dem Entwurf 1984 sowie in dem kurz vor der Veröffentlichung stehenden Weißdruck der Neufassung der DIN 4109 aufgestellten Anforderungen mit den allgemeinen Regeln der Bautechnik in den Jahren 1982 und 1983. Wie der Sachverständige Buchberger dargelegt hat, handelt es sich nämlich bei den Werten des Entwurfs 1984 um die Wiedergabe der insoweit allgemein anerkannten Regeln der Technik. In Fachkreisen besteht weitgehend Einigkeit über diese Werte. Auch die Messungen, die die Landesgewerbeanstalt durchgeführt hat, zeigen, daß diese Werte mit den üblichen Baumaterialien ohne weiteres erreichbar sind. Nach den Ausführungen … ist dabei auch wieder zwischen dem Mindestschallschutz und dem erhöhten Schallschutz zu unterscheiden. Geschuldet von der Beklagten war ein erhöhter Schallschutz.
Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß schon allein die Erklärung der Beklagten in der Baubeschreibung, daß bei der Planung und Ausschreibung durch ihre Architekten ein ausreichender Luft-, Körper- und Trittschallschutz berücksichtigt worden sei, beim Erwerber eine über die Mindestanforderung hinausgehende Erwartung wecken mußte. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, daß die Beklagte auf Seite 64 der Verkaufsplanhefte die Verwendung von Schallschutzsteinen versprach. Weiterhin spricht die Beklagte auf Seite 63 der Baubeschreibung vom Komfort der Wohnungen, die sie zudem im Werbeprospekt als „ruhig” und „hervorragend ausgestattet” bezeichnet. In der Gesamtschau müssen all diese Erklärungen auch bei Berücksichtigung der Preise dahin verstanden werden, daß die Wohnungen nicht nur den Mindestanforderungen an den Schallschutz genügen, sondern einen erhöhten Schallschutz bieten wollen, und zwar den geltenden allgemeinen Regeln der Bautechnik entsprechend. Es bedurfte nicht einer ausdrücklichen Vereinbarung, daß die Anforderungen an einen erhöhten Schallschutz zu erfüllen seien. Welcher Schallschutz geschuldet sein sollte, war vielmehr durch die Vertragsauslegung zu ermitteln.
Nach dem überzeugenden Gutachten der Landesgewerbeanstalt betrug der erhöhte Schallschutz nach den damals allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik = 3 dB für den Luftschallschutz und ...