Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Verfahrensgang
AG Offenburg (Beschluss vom 12.09.2006; Aktenzeichen 3 Cs 16 Js 3234/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des … … gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 12.09.2006, Az. 3 Cs 16 Js 3234/05, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Offenburg hatte … … durch Urteil vom 09.11.2005, Az. 3 Cs 16 Js 3234/05, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 40,- Euro verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nebenkläger. Dieser hatte vorgetragen, durch einen Schlag des Beschwerdeführers eine Nasenbeinfraktur und eine Fraktur des Orbitabodens erlitten zu haben. Gegen dieses Urteil hatten die Staatsanwaltschaft Offenburg und der Beschwerdeführer rechtzeitig unbeschränkte Berufung eingelegt.
Die Berufungshaupterhandlung begann am 27.03.2006 und wurde am 28.03.2006 und am 05.04.2006 fortgesetzt.
Am 05.04.2006 schlossen der Beschwerdeführer und der Nebenkläger einen Vergleich, der in der Hauptverhandlung folgendermaßen zu Protokoll des Gerichts genommen wurde:
Vergleich
§ 1
Der Angeklagte … … verpflichtet sich, an den Nebenkläger … … 1.500,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher möglicher Ansprüche des Nebenklägers aus dem Vorfall vom 06.11.2004 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Träger der Sozialversicherung oder den Arbeitgeber übergegangen sind.
§ 2
Der Angeklagte … … verpflichtet sich, an den Nebenkläger … … 1.000,00 EUR im Hinblick auf dessen notwendige Auslagen im vorliegenden Verfahren zu zahlen.
§ 3
Der Angeklagte … … verpflichtet sich, an den Nebenkläger … … 300,00 EUR (entspricht einer Kostenquote von einem Viertel) in Bezug auf dessen außergerichtliche Auslagen betreffend die Geltendmachung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche, einschließlich des Vergleichs, zu zahlen.
§ 4
Sämtliche Zahlungen haben bis zum 01.06.2006 auf das Konto des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt … zu erfolgen.
Anschließend stimmten der Verteidiger für den Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO zu. Es erging sodann ein Gerichtsbeschluss, mit welchem das Verfahren nach § 153 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt wurde. In diesem Beschluss wurden der Staatskasse Verfahrenskosten und die Hälfte der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Im Übrigen wurde davon abgesehen, der Staatskasse notwendige Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Am 11.07.2006 beantragte der Verteidiger für den Beschwerdeführer die Festsetzung der diesem entstandenen notwendigen Auslagen. Hierbei legte er u. a. die 1,5-fache Einigungsgebühr gem. Ziff. 1000 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, in Höhe von 562,50 Euro netto zugrunde. Insgesamt errechnete er notwendige Auslagen des Angeklagten in Höhe von 3.755,90 Euro inklusive MWSt. und machte hiervon die Hälfte, also 1.877,95 Euro geltend.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 12.09.2006 wurden dem Verurteilten 1.551,70 Euro nebst Zinsen zugesprochen, die mittlerweile auch ausgezahlt sind. In Höhe von 326,25 Euro, der Hälfte der 1,5-fachen Einigungsgebühr gem. Ziff. 1000 des Vergütungsverzeichnisses inklusive MWSt., wurde der Kostenantrag zurückgewiesen.
Insofern legte der Beschwerdeführer am 25.09.2006 sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 12.09.2006 ein. Dieses erließ nach erneuter Anhörung des Bezirksrevisors am 16.01.2007 ein Nichtabhilfebeschluss und legte die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 3 RepflG, 304 Abs. 3 StPO) und auch zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist aber nicht begründet.
Der Beschwerdeführer und der Nebenkläger, der im vorliegenden Verfahren keine Adhäsionsanträge gestellt hatte, haben im Strafverfahren einen Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen. Hiermit wurden zivilrechtliche Forderungen des Nebenklägers gegen den Beschwerdeführer erledigt, die zuvor nicht rechtshängig gewesen waren. Dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers steht deswegen gegen den Beschwerdeführer der Gebührenanspruch gem. Nr. 1000 VV zu.
Es handelt sich hierbei aber nicht um notwendige Auslagen, die dem Beschwerdeführer im Strafverfahren entstanden sind.
Notwendige Auslagen im Sinne der §§ 464 ff. StPO sind die vermögenswerten Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich waren (Karlsruher Kommentar/Franke, StPO, 5. Auflage, § 464a, RandNr. 6). § 464a Abs. 2 StPO enthält weder eine Definition noch eine abschließende Aufzählung der notwendigen Auslagen. Soweit § 464a Abs. 2 Nr. 2...